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Intelligenz Blatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
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Sonnabend, den 16. September
1848.
Zur gefälligen Beachtung.
Den verehrlichen Einſendern von Inſeraten erlauben wir uns zu bemerken, daß alle Inſerate, welche in dem Mittwochsblatt fichere Aufnahme finden ſollen, längſtens Sonntags Abends, deßgleichen Alle, welche für das Samſtagsblatt beſtimmt ſind, längſtens bis zum
Mittwoch Abend ſich in unſern Händen befinden müſſen.
Die Expedition.
Amtlicher Theil.
Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Geſetz, die Ausübung der Jagd und Fiſcherei in den Pro⸗
vinzen Starkenburg und Oberheſſen vom 16. Juli 1848.
Wir haben wahrgenommen, daß mehrere Gemeinde— vorſtände, vermuthlich durch die Rubrik des Geſetzes vom 16. Juli l. J. irregeleitet, den Glauben gehabt, durch dieſes Geſetz ſey auch die Fiſchereigerechtigkeit an die Gemeinden übergegangen; dieſes iſt aber keineswegs der Fall und be—⸗ ſaͤgt hiervon das Geſetz gar nichts; es bleiben vielmehr die ſeitherigen Fiſchereiberechtigten in dem Beſitze dieſes Rechts, und iſt nur Art. 17. des Geſetzes die Beſchränkung aufer legt, daß durch dieſe Berechtigung die Benutzung des Waſ— ſers zu gewerblichen und landwirthſchaftlichen Zwecken nicht gehindert werden dürfe.
Zu Vermeidung jeden Mißverſtändniſſes finden wir uns zu dieſer Erläuterung veranlaßt.
Friedberg den 10. September 1848.
Die Gr. Regierungskommiſſion Ouvrier.
Bekanntmachung. Betreffend: 15 Vollziehung der Verordnung über die Jagdwaffen⸗
ö ene.§. 5. der Jagdwaffenpaß⸗Verordnung, ſollen die Jagdwaffenpaßtaxen an den Diſtriets⸗Einnehmer des
Wohnorts desjenigen, welcher einen Jagdwaffenpaß er⸗ wirken will, bezahlt werden, und ſind die Gr. Diſtriets⸗ Einnehmer noch beſonders zu Befolgung dieſer Vorſchrift angewieſen. Da es in neuerer Zeit ſehr häufig vorgekommen, daß Jagdliebhaber die Jagdwaffenpaßtaren an andere Diſtricts⸗Einnehmer, beſonders die zu Friedberg, bezahlen wollen, welche ſolche zufolge der obenerwaͤhnten Vorſchrift nicht annehmen dürfen, ſo fordern wir Sie auf, die Vor— ſchrift des§. 5. der Jagdwaffenpaß-Verordnung durch öffentliche Bekanntmachung in Erinnerung zurückzurufen.
Friedberg den 12. September 1848. Ouvrier.
Mannigfaltiges.
Neue Erziehungsweiſe. Kurze Zeit vor dem Juniaufruhr ſtand in Paris ein junges Mädchen, das der— jenigen Claſſe der Geſellſchaft angehörte, welches die Repu— blikaner einer gewiſſen Farbe das Volk nennen, auf dem Punkte confirmirt zu werden. Die Eltern des Kindes aber, deſſen Vater in der Nationalwerkſtätte arbeitete, konnten demſelben auf ihre Koſten kein neues Kleid anſchaffen, das ihr erlaubt hätte, ohne Beſchämung unter den andern Con— firmanten zu erſcheinen. Sie uͤberließen daher der Wohl⸗ thätigkeit die Sorge für die Ausſtattung der Kleinen. Zwei Töchter aus vornehmen Häuſern des Stadtviertels, die mit einem tiefen Gefühl des Mitleidens jene ſanfte Gute des Herzens verbanden, welche den Werth der Wohlthat ver— doppelt, übernahmen es, das junge Mädchen des Arbeiters mit allem Nöthigen zu der großen Feierlichkeit zu verſehen und ihr ſelbſt die betreffenden Kleidungsſtücke eigenhändig anzufertigen.


