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Intelligenz-Blatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
M93.
Mittwoch, den 12. Dezember
1848.
Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 60 von 1848.
1) Bekanntmachung des Großh. Staatsminiſteriums, den Miß⸗ brauch der Preſſe und der Volksverſammlungen betr. Die Groß⸗ herzogliche Regierung hat mit Schmerz und Beſorgniß wahrgenommen, wie immer kühner und verderblicher der Mißbrauch ſich der Preſſe und der Volksverſammlungen für verbrecheriſche Zwecke, zum gewaltſamen Umſturze der beſtehenden Verhältniſſe bemächtigt. Wenn Feſſeln gelöſt worden ſind, welche die freie Aeußerung der Gedanken unterdrückten, ſo darf darum die Preſſe nicht das Werkzeug werden, deſſen ſich der Frevel ungeſcheut bedienen könnte; wenn Volks verſammlungen der Aufklärung und Verſtändigung über öffentliche Angelegenheiten und daraus ſich ent⸗ wickelnde Wünſche freigelaſſen ſind, ſo dürfen ſie nicht auch Veranſtal⸗ tungen zur Verhöhnung und zu Angriffen gegen alle geſetzliche Autorität, ja zur Vorbereitung und Anſtiftung des Aufruhrs werden. Was zur Gewähr der Freiheit gegeben iſt, verkehrt aber der Mißbrauch, der durch Vermeſſenheit ſich Strafloſigkeit zu fichern wähnt, zu Mitteln einer Schreckensherrſchaft, welche die Erfolge einer geſetzlichen und friedlichen Umgeſtaltung öffentlicher Verhältniſſe zu vereitlen droht. Solchem Wahn, ſolcher Verkehrtheit zu begegnen, iſt die Pflicht der Großh. Regierung, die warnend ihre Stimme dagegen ſchon erhoben hat. In Erfüllung dieſer Pflicht und ausdrücklich dazu veranlaßt durch die proviſoriſche Cen⸗ tralgewalt für Deutſchland, an welche ſie ſich aufrichtig in Bezug auf alle gemeinſame Angelegenheiten des Vaterlandes anſchließt, befiehlt die Regierung allen Behörden und Beamten des Großherzogthums hiermit nachdrücklich an, gegen Verbrechen, welche durch die Preſſe und bei Volks⸗ verſammlungen verübt werden, die geſetzliche Verfolgung ungeſäumt ein⸗ treten zu laſſen. Wie ſie hierin den Abſichten der Centralgewalt ent⸗ ſpricht, die verlangte Mitwirkung eintreten läßt, iſt ſie auch deren kräftiger Unterſtützung gewiß. Es möge den Frevlern fühlbar werden, es möge die Freunde der Ordnung beruhigen und im treuen Zuſammenhalten kräftigen, daß ein Organ deutſcher Einheit, ſtark im Rechte, ſtark durch Macht, mit den Regierungen wahre Freiheit Allen zu ſichern, bemüht iſt.
2) Bekanntmachung des Großh. Staatsminiſteriums, die Ver⸗ kündigung der Reichsgeſetze und der Verfügungen der proviſo⸗ riſchen Centralgewalt betr. In Bezug auf das nachſtehende Reichs⸗ geſez vom 27. v. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß in Folge des Art. 2 deſſelben die nöthigen Anordnungen zur Ver⸗ breitung des Reichsgeſetzblattes bei den Behörden und Gemeinden des Großherzogthums getroffen worden ſind und daß die Verbreitung in ähnlicher Weiſe wie diejenige des Großherzoglichen Regierungsblattes er⸗ folgen wird. Die für die Gemeinden beſtimmten Exemplare des Reichs⸗ geſeßblattes werden demgemäß an die Großh. Regierungs-Commiſſionen verſendet und von dieſen den Großh. Bürgermeiſtern zugeſchickt werden. Die Bürgermeiſter und beziehungsweiſe Beigeordneten haben hierauf, ſo⸗ bald ihnen eine Nummer des Reichsgeſetzblattes zukommt, die in derſelben enthaltenen Reichsgeſetze und Verfügungen der proviſoriſchen Centralge⸗ walt in den Gemeinden auf die für das Regierungsblatt übliche und vor⸗ geſchriebene Weiſe beſonders zu verkünden, und dafür Sorge zu tragen, daß die Reichsgeſetzblätter gehörig geſammelt und jährlich oder in mehreren Jahrgängen eingebunden in den Gemeinden aufbewahrt werden. Die Großherzoglichen Regierungs⸗Commiſſtonen werden ſich darüber verläſſigen, daß dieſe Beſtimmungen zur Ausführung kommen, überhaupt die hinſicht⸗ lich der Verkündigung der Geſetze und Verordnungen, deren Veröffent⸗
lichung durch das Regierungsblatt ſtattfindet, beſtehenden Vorſchriften auch bei den in dem Reichsgeſetzblatte erſcheinenden Reichsgeſetzen und Verfügungen der proviſoriſchen Centralgewalt in Anwendung gebracht werden.
Geſetz, betr. die Verkündigung der Reichsgeſetze und der Verfügungen der proviſoriſchen Centralgewalt. Der Reichsver⸗ weſer, in Ausführung des Beſchluſſes der Reichsverſammlung vom 23. September 1848, verkündet als Geſetz: Art. 1. Die Verkündigung der Reichsgeſetze geſchieht durch den Reichsverweſer. Er vollzieht dieſelbe durch die Reichsminiſter.— Art. 2. Der betreffende Miniſter macht das Ge⸗ ſetz durch Abdruck in dem Reichsgeſetzblatte bekannt, und theilt es zugleich den Einzelregierungen zum Zwecke der örtlichen Veröffentlichung mik.— Art. 3. Die verbindende Kraft eines Geſetzes beginnt— falls es nicht ſelbſt einen andern Zeitpunkt feſtſtellt— für ganz Deutſchland mit dem 3 igſten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das
etreffende Stück des Neichsgeſetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. Der Tag der Herausgabe in Frankfurt wird auf dem Blatte angegeben. — Art. 4. Das Reichsgeſetzblatt iſt auch das amtliche Organ zur ue der Vollziehungsverordnungen der proviſoriſchen Central⸗ gewalt.
Frankfurt den 27. September 1848.
Der Reichsverweſer Erzherzog Johann. Die Reichsminiſter:
Schmerling. Peucker. v. Beckerath. Duckwitz. R. Mohl.
6) Concurrenz für: die evang. Pfarrſtelle zu Eſchenrod, im Reg.⸗Bez. Nidda, mit jährlich 753 fl. Gehalt, wovon jedoch auf die Dauer von 4 Jahren jährlich 150 fl. von dem künftigen Geiſtlichen ab⸗ zugeben ſind;— die erſte evang. Schullehrerſtelle zu Berſtadt, im Reg.⸗ Bez. Nidda, mit jährl. 529 fl. Gehalt, einſchließlich der Entſchädigung für Heizung des Schullocals.
Man nig faltig es.
Der zerſtreute Dichter. Als mit Mitte Juli in Paris die böſe Verfallzeit der Miethe herangerückt war, ſaß ein Dichter, ein überaus liebenswürdiger Mann, den wir, um ſeinen wahren Namen nicht bekannt zu machen, Ray— mond nennen wollen, in ſeinem Zimmer, als angeklopft wurde. Auf den Ruf„Herein!“ erſchien der Portier im Auftrage des Hausherrn und überreichte die Quittung für die abgelaufene Miethe.— Der Poet, ſehr rangirt in ſeinen Angelegenheiten, erſchloß einen Schrank, zählte ihm die ſchul— dige Summe hin und Alles ſchien abgethan. Nichts deſto weniger blieb der Portier, nachdem er das Geld ſchon zu ſich geſteckt hatte, noch ſtehen und blickte befremdet im Zim⸗ mer umher.„Wollen Sie noch etwas von mir?“ fragte endlich Raymond.
„Entſchuldigen Sie, mein Herr,“ erwiederte der Bote des Wirths,„ich wundere mich, daß Sie noch gar keine Anſtalten getroffen haben, Ihr Mobiliar zu packen, um es hinwegſchaffen zu laſſen, da die Schweſter meines Herrn


