Ausgabe 
12.7.1848
 
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Burgkirche:

Intelligenz-Blatt

fur die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke

im Beſonderen.

M 54.

Verkündigung, die Aufrechthaltung der geſetzlichen Ordnung betreffend.

Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein dc. ꝛc.

Bei dem Antritt Unſerer Mitregentſchaft ſind Wir durch Unſer Edict vom 5. März d. J. entſchieden in die Bahn der Umgeſtaltung eingetreten, welche das deutſche Volk zu wahrer Freiheit und kräftiger Einheit führen ſoll.

Die große Mehrheit der Heſſen hielt es für Pflicht, Vertrauen mit Vertrauen zu erwiedern. Sie erkennt die Früchte an, welche Wir im Verein mit den Ständen bereits erzielt haben, und ſieht der vielſeitig begonnenen Entwicke⸗ lung mit Vertrauen entgegen. f 5

Dieſe Entwickelung zu ſtören hat ſich eine Parthei zum Ziele geſetzt, welche immer unverhüllter ihre Pläne darlegt, die auf Umſturz alles Beſtehenden durch unausge⸗ ſetzte Anfeindung aller offentlichen Autorität, durch Droh⸗ ung und Gewalt gerichtet ſind. Dieſem Treiben entgegen zutreten, die Freunde der Ordnung zu beruhigen und zu thätiger Unterſtützung der Ordnung zu ermuthigen, die Irre⸗ geleiteten zu warnen, wenden wir Uns an Unſer Volk, mit der Verſicherung, daß alle geſetzlichen Mittel zur Bekäm⸗ pfung der Feinde der Ordnung angewendet werden ſollen.

Was wir verheißen haben, iſt erfüllt, oder der geſetz⸗ liche Weg zur Erfüllung eingeleitet. N

Freie Aeußerung der Gedanken und Freiheit der religiöſen Culten ſind in vollem Umfang hergeſtellt.

Die Bürgſchaften für die Herrſchaft des Geſetzes ſind durch Beeidigung des Militärs auf die Verfaſ ſung vermehrt worden. Weitere Bürgſchaften werden das Geſchwornengericht und eine neue Bezirksverwal⸗- tung bieten. Dieſe wird die wichtigeren Fragen der Ent⸗ ſcheidung eines Einzelnen entziehen, und ſie einem Colle⸗ gium oder der Mitwirkung der Bezirksbewohner unterwerfen. Die deßfallſigen Geſetzes⸗ Entwürfe ſind den Ständen vorgelegt und zu nahem Vollzuge gereift.

In der Gemeinde-Verwaltung itt die dem Geiſte des Geſetzes entſprechende Selbſtſtändigkeit der Orts vorſtände wieder hergeſtellt worden.

Zur freien Geſtaltung der Aagelegenheit der evange⸗ liſchen Kirche haben Wir den Weg eröffnet.

Die Ablöſung der Grundlaſten in den bisher hierin gehinderten Bezirken iſt geſichert. Unſeren entſchiedenen Willen,

Mittwoch, den 12. Juli

1848.

die Jagd auf fremdem Boden und die ausſchließlichen Ge⸗ werbsprivilegien aufzuheben, haben Wir durch die deßfall⸗ ſigen Geſetzes-Vorlagen bethätigt. Durch Beſeitigung des Lehn⸗ und Erbleih⸗ Verbandes werden Wir, im Verein mit den Ständen, die Befreiung des Grundeigenthums vollenden.

Ein Geſetzes-Entwurf über Volksbewaffnung iſt der Berathung der Stände unterlegt worden. Auch die deutſche Nationalverſammlung wird dieſen Gegenſtand in Erwägung ziehen.

Insbeſondere können die Bewohner der ſtandesherr⸗ lichen Bezirke darüber beruhigt ſein, daß ihre Gleich⸗ ſtellung mit den übrigen Landestheilen geſichert iſt. Das deßfallſige Geſetz wird in ver Kürze zur Vollziehung kommen.

Was außerdem der Ausbau des Staatsgebäu⸗ des im Geiſte der Zeit erfordert, werden Wir auf dem Wege der Orduung und des Geſetzes zum Ziele führen.

Hierher gehört vor Allem die Verfaſſungsurkunde, welche bedeutender Abänderungen bedarf.

Auf Minderung der Staatsausgaben werden Wir thunlichſt hinzuwirken ſuchen.

In der Hofhaltung werden Wir Einſchränkungen eintreten laſſen. Zur Minderung der Koſten der Civil⸗ und Militärverwaltung iſt bereits ein bedeutender An fang gemacht worden.

Die Intereſſen der Volksſchule und ihrer Lehrer zu fördern, wird Unſere angelegentlichſte Sorge ſein.

Zur Hebung und Ordnung der Gewerbe werden Wir den Beirath der Gewerbtreibenden ſelbſt in Anſpruch nehmen.

Aber Gewerbe und Handel können nicht gedeihen, das zu ſchaffende Neue kann keinen Beſtand haben, wenn die Bedingung der Wirkſamkeit aller Geſetze, die Achtung vor dem Geſetze, untergraben, eine fortwährende Aufregung unter⸗ halten und hierdurch das Vertrauen, daß Jeder die Fruͤchte ſeines Fleißes und ſeiner Thätigkeit genießen werde, ver nichtet wird. Aufrechthaltung der geſetzlichen Ordnung iſt Bedingung jedes bleibenden Fortſchritts, welcher ſich aus der unantaſtbaren Grundlage Unſerer Verheißung vom 6. März entwickeln wird.

Ueberdies haben Wir dafür Sorge zu tragen, daß die Entwickelung der öffentlichen Verhältniſſe des Großherzog⸗ thums mit der Entwickelung der offentlichen Verhältniſſe Deutſchlands in Einklang bleibe und nicht fuͤr jene Ein⸗ richtungen unternommen werden, welche durch dieſe in kurzer Zeit wieder ganz oder theilweiſe abgeändert werden würden.