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Intelligenz Glatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke

15

im Beſonderen.

WM 13.

Solnabend, den 12. Februar

1848.

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Amtlicher Ther. 2

5 ö 2** Der Großherzoglich Heſſiſche 1 22. 4 1* Kreisrath des Kreiſes Friedberg 5 an die Großh. Burgermeiſter des Kreiſes Betreffend: Die Vornahme der Feuerviſitationen in den Orten des Kreiſes Friedberg für das Jahr 1848. Unter Bezugnahme auf die früher gegebenen Vorſchriften in Nr. 42 des Intelligenzblattes von 1835 und Nr. 35 von 1837, weiſe ich Sie an, alsbald für das Jahr 1848 die Feuerviſitationen mit den Feuergeſchworenen vorzunehmen. Binnen 6 Wochen ſehe ich Vorlage der Protocolle entgegen. Friedberg am 8. Februar 1848. Küchler.

Auszuge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 3. von 1848.

I. Gr. Verordnung, vom 19. Jan,, die Frhrl. v. Weyheriſche Eleonorenſtiftung betr. Ueber dieſe wohlthätige Stiftung des verſt. Gen. ⸗Lieut. u. Gen. ⸗Adj. Frhrn. v. Ebersberg, gen. v. Weihers, theilen wir folgende Beſtimmungen ſeines am 23. Juni 1844 errichteten Teſtaments mit:§. 1. ſetzt zum alleinigen Erben ſeines geſammten Vermögens S. K. H. den regierenden Großher⸗ zog von Heſſen und bei Rhein unter den nachfolgenden Beſtim⸗ mungen ein.. 2. enthält die in Nr. 304 d. Gr. Heſſ. Ztg. v. 1847 wörtlich angeführte Stelle, wornach Gen.⸗Lieut. von Wephers aus Dankbarkeit gegen das Großherzogliche Haus und aus Achtung für das Großh, Officiercorps ſein ganzes Vermögen, nach aus demſelben zuvor berichtigten Paſſivis und Legaten, zu einer Stiftung zu Gunſten von ehelichen Töchtern von verſtorbenen Gr. Heſſ. Officieren und Stabs⸗ perſonen gleichen Ranges beſtimmt, welche Stiftung die Benennung Freiherrlich von Wepheriſche Eleonoren-Stiftung er⸗ halten ſoll. 8. 3 beſtimmt über die Anlegung des Capitals ꝛc. §. 4. Die vom Stiftungscapital eingehenden Zinſen ſollen verwendet werden: zu Adminiſtrationskoſten ſährlich 150 fl.; 100 fl. zum Capital zuſchlagen und dieſem gleich verzinslich anzulegen; der Ueberreſt, ſo weit er ausreicht, zu jährlichen Penſtonen, eine jede von 200 fl.§. 5. Be⸗ rechtigt zum Bezug dieſer jährlichen Penſtonen ſind: die ehellchen Töchter Hroßh. Heſſ. Officiere oder Stabsperſonen dieſes Ranges, vom Unter⸗ lieut. aufwärts, deren Vater im wirklichen Dienſt oder im Penſionsſtande verſtorben, ſo lange dieſe Töchter unverehelicht, von ſittlicher Aufführung ind und nicht ſonſt ein bedeutendes Auskommen haben werden. F. 7. Bet concurrirenden Berechtigten iſt zunächſt auf die größere Hülfsbedürf⸗

tigkeit, z. B. wegen Alter, Kränklichkeit, ſodann darauf zu ſehen, ob be⸗ reits in der Familie Penfionen bezogen werden, wo denn billig Perſonen aus andern Familien vorzuziehen, überhaupt aber ſollen niemals und unter keinen Umſtänden mehr, als an zwei Schweſtern gleichzeitig Pen⸗ ſtonen verwilligt werden F. 8. Der Bezug einer bewilligten Penfion Pert auf mit dem Tode, der Verehelichung, den erweislich großen ver⸗ beſſexrten Glücksumſtänden, dem Verzichte der Penſiontrten, und einer »notoxiſch unſittlichen Aufführung.§. 9. Das Rechnungsjahr ſoll vom 21. Febr. zum 21. Febr., dem Namenstag der Schweſter des Hrn. Erb⸗ laſſers, Eleonore von Wephers, laufen. Folgen nähere Beſtim⸗ mungen über die Verwilligung der Penſionen(die einmal verwilligte Penſion dauert auch bei Verheirathung oder Tod der Penſionärin für das laufende Jahr fort), desgl in§. 10 und 11, damentlich auch über etwaige weitere Aulegungen zum Capitalſtock ꝛc. S. K H. der Großtarzag haben zuit bete, em Mehlgefallen die gedachte Erbzhaft zu dem von dem verſtorbenen Gen. Lieut. Frhrn. von Ebersberg gen. d Wephers feſtgeſetzten wohlthätigen Zwecke angenommen und die Errichtung der beabſichtigen Stiftung unter nachſtehenden Beſtimmungen verordnet: 1) die Stiftung ſoll unter dem NamenFreiherrlich von Weyhe⸗ riſche Eleonorenſtiftung⸗ die Rechte einer milden Stiftung genie ben und unter S. Königl. Hoheit beſonderem Schutze ſtehen. 2) Die oberſte Militärbehörde iſt mit Beſorgung aller Angelegenheiten der Stiftung be⸗ auftragt. Derſelben liegt die pünctlichſte und getreueſte Vollſtreckung aller darauf bezüglichen teſtamentariſchen Beſtimmungen ob. Unter ihrer Ober⸗ aufſicht iſt das Stiftungsvermögen von der Militär⸗Wittwen und Waiſen⸗ commiſſton dergeſtalt zu verwalten, daß daſſelbe durchaus abgeſondert von allen anderen Fonds gehalten und verrechnet wird. 3) Die Pen⸗ ſionen, welche aus der Freiherrlich von Wepheriſchen Eleonorenſtiftung ver liehen find, können nicht mit Arreſt belegt oder auf ſonſtige Weiſe von Gläubigern in Anſpruch genommen werden. Auch kann von Seiten der Inhaberinnen keine Ceſſion oder Anweiſung darauf stattfinden, außer mit der nur in ganz beſonderen Fällen zu ertheilenden Genehmigung der oberſten Militärbehörde f II. Folgende Bekanntmachung Gr. Kriegs mintſteriums, vom 23. d M, die Frei herrlich von Wepheriſche Eleonoren ſtiftung betr. Obgleich noch nicht alle Angelegenheiten, welche ſich auf die Berichtigung der Verlaſſenſchaft des Gen.⸗Lleut Frhru. v. Wephers beziehen, ihre Erledigung gefunden haben, ſo haben doch S K. H. der Großherzog Allerhöchſt befohlen, daß vorläufig aus der mittelſt dieſer Verlaſſenſchaft gegründeten Stiftung für unverheirathete Töchter verſtor⸗ bener ciere und Stabsperſonen gleichen Ranges ſo viele Penſtonen zu jähſlich 200 fl. verliehen werden ſollen, als aus dem Ertrage der bis jetzt Uſchtig geſtellten und flüſſigen Vermögenstheile beſtritten werden können Wenn ſpäter das verfügbare Stiftungsvermögen ſich dergeſtalt vermehren wird, daß aus dem Extrage weitere Penſionen verliehen wer⸗ den können, ſo ſollen alsdann dieſe weiteren Penſtons⸗Verleihungen nach⸗ folgen In Folge dieſes Allerhöchſten Befehls werden dielenigen, welche auf den Grund der Allerhöchſten Verordnung v. M. um eine Penſion aus der Freiherrlich von Wepheriſchen Eleonorenſtiftung nachſuchen wollen, aufgefordert, innerhalb vier Wochen von dem Erſcheinen der gegen wärtigen Bekanntmachung im Regierungsblatte an ihre Geſuche bei dem Kriegsminiſterium einzugeben. Jede Beſperbexin hat ihrem Geſuche ihren Geburtsſchein beizuſchlieſſen. f