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zu bringen. Er hat Dich beſchuldigt, Du hätteſt ſeinen und Katzenmeiers Namen auf die Papierſcheine geſchrieben oder drucken laſſen und mit Heinzen und Lommel unter Heckers Namen Emiſſäre zum Aufſtand in den Schwarzwald ge— ſchickt. Ich bitte Dich dringend, mir darüber die genaueſte Auskunft zu geben. Ebenſo bitte ich Dich, bei Schabelitz anzufragen, welche Bedingungen Hecker mit ihm gemacht habe, hinſichtlich des famöͤſen Werks, und warum mir dieſer verfluchte Krämer mein Manuſcript, den Aufſtand betreffend, nicht zurückgeſchickt.“
Mit herzlichem Gruß Dein F. Siegel.
Anekdote.
Ein Millionär und Sonderling. In Breslau ſtarb kürzlich ein Erzſonderling von einem Millionaͤr Namens Godulla. Derſelbe war als junger Mann in die Dienſte eines Grafen Balleſtram getreten, hatte bald das Vertrauen ſeines Herrn, und damit ein geringes Beſitzthum gewonnen. Mit dieſem kleinen Fonds begann er nun zu ſpekuliren. Seine Lebensweiſe blieb jedoch dieſelbe, als ſein Beſitz ſchon zu bedeutender Höhe geſtiegen war. Er legte eine Menge von Hüttenwerken an, ſteigerte ihren Betrieb immer mehr, und ſah ſich endlich bei ſeinem Tode im Beſitze von 3 Mil- lionen. Seine Univerſalerbin iſt die Tochter eines Berg— manns, ein Kind von 5 Jahren.— Unter die vielfachen Marotten dieſes Sonderlings gehören folgende gewiſſenhaft verbürgte Zuge: Seine Arbeitspferde durften nie anders als im Schritte gehen. Wehe dem Knechte, der raſcher gefahren wäre, um den beladenen Wagen vor dem Gewit— ter, dem Regen oder dem Sturme in Sicherheit zu bringen. — Bei einem Verkaufe von Hüttenwerken überbot er die Grafen Henkel und Renard, die gleichfalls bedeutende Werke beſitzen, von Zeit zu Zeit um— einen Thaler. Aufgebracht uber die Verzögerung des Geſchäftes, forderten ihn die Herren auf, ein angemeſſenes Gebot zu thun. Er verfolgte indeß ſein Syſtem conſequent: Noch einen Thaler! Ploͤtz— lich ſteht er auf, ſagt dem Auctionator: Schreiben Sie, Godulla gibt jetzt 10,000 Rthlr. mehr, als das letzte Ge— bot! Hat keiner von den Herren den Muth, noch einen Thaler mehr zu bieten? wendet er ſich nun ironiſch an die Andern.— Er ſagt, er verreiſe, und verbietet vor Allem einen Wandſchrank zu öffnen. Er fährt fort. Das Erſte, was die Leute im Hauſe thun, iſt natürlich die Oeffnung dieſes Schrankes. Aber mit einem Schrei des Entſetzens werfen ſie die Thür wieder in's Schloß und ergreifen die Flucht. Der leibhaftige Godulla ſtand in dem verbotenen
Schranke und hob langſam drohend die Hand in die Hohe.
Der Schrank hatte zwei Thüren, und nun erſt reiste der reiche Mann ruhig ab, indem er heimlich ſeinen Wagen wieder erreichte. Ich weiß, daß dieſe Anekdote ſchon von Andern erzählt worden, das beweist indeß nur, daß ſie Godulla copirt hat, denn hier iſt ſie doch ein Factum.— Er wohnte in einem kleinen, ſchlechten Bauernhauſe und man verhöhnte ihn deßhalb. Nun ließ er ein Schloß bauen, das einen ungeheuren Koſtenaufwand beanſpruchte. Gro⸗ pius übernahm die Einrichtung des Innern, die fur den
Oberſtock 50,000 Rthlr., und für das Parterre einige 30,000 Rthlr. koſtete. Godulla blieb vis⸗a⸗vis in ſeiner Hütte wohnen, und hat den Neubau nie betreten.— Er ſtarb in Breslau, wohin er vor der Epidemie des Typhus und des Krawalls geflohen. Noch bei dem Aufſetzen ſeines Teſtaments ereignete ſich etwas Charakteriſtiſches. Ein Breslauer Kaufmann mußte die Authentität ſeiner Perſon
bezeugen, und der Kranke legirte ihm dafür in ſeiner Gegen⸗
wart 10,000 Rthlr.— Herr, ſagt ihm der Kaufmann, ich wünſche, daß Sie noch recht lange leben; Ihnen iſt's gleich, geben Sie mir das Geld lieber jetzt.— Kaum iſt der Mann zur Thür hinaus, ſo wird das Legat zurückgenommen. (N. illuſtr. Ztſchr.)
Die Erſparniſſe bei Hofe.
An einem namhaften deutſchen Hofe wurde einſt, um den Klagen der Landſtände zu begegnen, eine Commiſſion zuſammengeſetzt, die ſich mit den thunlichen Erſparniſſen bei der Hofhaltung beſchäftigen ſollte. Die beſtand aus dem Oberhofmarſchall, dem Oberſtallmeiſter und dem Oberſchenken; ein Mitglied des Miniſteriums war ihr Präſes.
Die Commiſſion konnte durchaus über nichts einig werden. Schlug der Präſes vor, man ſollte die Tafel ein— facher ſerviren, ſo ſchrie der Oberhofmarſchall zum Himmel hinauf, und ſeine Collegen nickten; wollte er Sparſamkeit mit feinen Weinen empfehlen, ſo drohte der Oberſchenk mit der fürſtlichen Ungnade, und die Collegen nickten; wollte er den Marſtall verkleinert haben, ſo fragte der Oberſtallmei⸗ ſter: ob er verlange, daß die höchſten Herrſchaften zu Fuße laufen ſollten, und die Collegen nickten wieder. Endlich ließ die Commiſſion, um doch einen Anfang zu machen, den Hoftreppenkehrer kommen, ſtellte ihm die gottloſe Verſchwen⸗ dung vor, die er mit den Beſen treibe, und gab ihm auf, künftig mit der Hälfte derſelben auszukommen. Hochzuver⸗ ehrende Commiſſſon, nahm der Treppenkehrer das Wort, ich werde mich bemühen, den hohen Befehlen nachzukommen; aber halten Sie zu Gnaden, daß ich meine unterthänigſte Meinung ſage. Sehen Sie, gnädigſte Herren, wenn ich meine Treppen kehre, ſo fange ich von oben an und höre unten auf, denn wenn ich von unten aufinge, würde ich den Schmutz der oberen Stufen immer wieder auf die un⸗ teren kehren und hätte wenigſtens zehnfache Arbeit— und ich dächte, hochpreißliche Commiſſion machte es eben ſo.
Der Treppenkehrer trat ab, und die Commiſſarien ſahen ſich einander etwas verblüfft an. Der Mann hat nur zu recht, ſagte der Präſes, aber unſere Commiſſion iſt zu Ende.
(Der Hinterl. Bote.)
Bekanntmachungen von Be⸗ hörden.
rr Edietalladung. (1422) Nachdem Gr. Hofgericht zu Gießen über das überſchuldete Vermögen des Johannes Zaminer zu Bellmuth den förmlichen Concurs⸗ laden. proceß erkannt hat, ſo werden hiermit ſämmt⸗ liche, ſowohl bekannte als unbekannte Gläubiger
deſſelben, zur Geltendmachung ihrer Forderungen
und ſonſtiger Rechts anſprüche, bei Vermeidung des
ohne beſonders zu erlaſſendes Präclufivdecret erfol⸗
genden Ausſchluſſes von der Maſſe, auf den auf
Dienſtag den 21. November l. J., Morgens um 9 Uhr,
anberaumten Liquidatlonstermin anher vorge⸗
Zugleich ſoll in dieſem Termin ein Vergleich verſucht, ein Maſſecurator beſtellt, ein Gläu⸗
bigerausſchuß gewählt und wegen Verſilberung des Vermögens verhandelt werden, und werden die desfalls von der Mehrheit der erſchienenen Gläubiger gefaßt werdenden Beſchlüſſe, auch für die nicht perſönlich erſchienenen oder durch nicht gehörig Bevollmächtigte vertretenen Cre⸗ ditoren hiermit für bindend erklärt. Nidda den 25. September 1848. Großh. Heſſ. Landgericht das. Kattrein.
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