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den Hou Hos en Kaſtanien⸗ in dieſem neuen, tigen Zuspruch. ——
Sert. Gießen
da, 2. Sept.
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Intelligenz Olatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
M71.
Sonnabend, den 9. September
1848.
Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 42 von 1848. 1) Geſetz, die Aus gabe von Grundrentenſcheinen betreff.
Ludwig II. u. ze. Um die zur Beſtreitung der dermaligen außeror⸗
dentlichen Bedürfniſſe des Staates erforderlichen Summen auf eine die Staatskaſſe möglichſt wenig beläſtigende Weiſe aufzubringen, haben Wir mit Zuſtimmung inſerer getreuen Stände verordnet und verordnen hier⸗ mit, wie folgt: Art. 1. Es ſollen Grun drentenſcheine von 1 fl., 5 fl., 10 fl., 35 fl.(20 Thlr. Pr. Cour.) und 70 fl.(40 Thlr Pr. Cour.) durch Unſere Staatsſchuldentilgungskaſſe creirt und bis zum Be⸗ trag von Zwei Millionen Gulden nach und nach in Umlauf geſetzt werden, welche im Verkehr gleich baarem Gelde in ihrem vollen Nenn⸗ werthe als geſetzliches Zahlungsmittel gelten.— Art. 2. Alle öffent⸗ lichen Kaſſen find daher berechtigt, dieſe Grundrentenſcheine in ihrem Nennwerthe als Zahlung auszugeben, und dagegen auch verpflichtet, die⸗ ſelben bei allen an ſie zu leiſtenden Zahlungen in ihrem Nennwerthe wieder anzunehmen.— Art. J. Die in Grundrentenſcheinen ausgegebene Summe wird hierdurch als eine öffentliche unverzinsliche Staatsſchuld garantirt und es darf, ohne Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, eine Ausgabe von ſolchen Scheinen über den in dem Artikel 1 dieſes Geſetzes feſtgeſetzten Betrag hinaus nicht ſtattfinden.— Art. 4. Zur beſonderen Sccherheit der Grundrentenſcheine ſind die Tilgungsrenten, welche die Staatsſchul⸗ dentilgungskaſſe für die von ihr den Gemeinden zur Ablöſung der Grund⸗ renten vorgeſchoſſenen Kapitalien aus: 5 fl. N. a. der Obereinnehmerei Gießen für ein Kapital von 1,184,612 32
b.„ 5 Bensheim 1 1 272,253 40 E„ Darmſtadt„„ 1 543,740 22 d.„ 7 Umſtadt 1* 7 398,425 18%
2,399,031 52% noch für eine Dauer von mehr als 40 Jahren jährlich zu beziehen hat, verunterpfändet, und es ſollen aus den Erträgen dieſer Tilgungsrenten die Grundrentenſcheine nach und nach unter Verwaltung der Staatsſchul⸗ dentilgungskaſſe getilgt werden.— Art. 5. Zu der nach Ablauf von drei Jahren von dem Datum dieſes Geſetzes an beginnenden Tilgung iſt die Staatsſchuldentilgungskaſſe verpflichtet, von den ihr eingelieferten Be⸗ trägen dieſer W vom Jahr 1851 an jährlich 80,000 fl. zur Einziehung und Vernichtung von Grundrentenſcheinen in gleichem Betrage in ſo lange zu verwenden, bis dadurch die ſämmtlichen ausgegebenen Grundrent enſcheine wieder eingezogen und vernichtet ſein werden. Sollten die Tilgungsrenten der oben angeführten Ablöſungskapitalien durch Kapi⸗ talrückzahlungen auf 2,200,000 fl. ſich vermindern, ſo werden die Til⸗ gungsrenten von Einmalhunderttauſend Gulden Ablöſungskapital weiter verunterpfändet, ſo daß die Mittel zur jährlichen Tilgung von 80,000 fl. Rentenſcheinen bis zu deren gänzlichen Einziehung ſtets überſchießend ge⸗ ſichert bleiben.— Art. 6. Ueber die von der Staatsſchuldentilgungskaſſe aus der oben bemerkten Summe eingelöſten Grundrentenſcheine iſt ein nach Klaſſen und nach Nummernfolge zu ordnendes Verzeichniß aufzuſtellen. Die Scheine werden ſodann, nachdem ſie zuvor noch von einem hierzu von Unſerer Rechnungskammer zu beſtellenden Commiſſär und Actuar mit dem Verzeichniſſe verglichen worden ſind, in Gegenwart dieſer beiden Be⸗ amten öffentlich vernichtet. Die Zeit und der Ort der Vernichtung find vorher öffentlich bekannt zu machen.— Art. 7. Die Staatsſchülden⸗ tilgungskaſſe hat über die ihr obliegende Tilgung der Grundrentenſcheine jährlich eine beſondere Rechnung zu ſtellen, weiche von der Rechnungs⸗ kammer revivirt und abgeſchloſſen wird. Nach erfolgter Reviſion dieſer Rechnung ſoll eine kurz gefaßte Rechenſchaft über das Geſchäft im Re⸗
gierungsblatt und in drei anderen öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden. Unſeren getreuen Ständen wird auf jedem Landtage über den Fortgang der Tilgung Nachweiſung ertheilt und es ſollen ihnen dabei die abgeſchloſſenen Rechnungen vorgelegt werden.— Art. 8. Für die aus der Staatsſchuldentilgungskaſſe zur Tilgung der Grundrentenſcheine jährlich verwendet werdenden 80,000 fl. erhält dieſelbe auf folgende Weiſe Erſatz: 1) Inſowelt die in Grundrentenſcheinen ausgegeben werdende Summe zum Fortbau der Main⸗Weſerbahn verwendet wird, ſoll ein verhältniß⸗ mäßiger Theil des dem Großherzogthume zufallenden Antheils des Rein⸗ ertrags dieſer Bahn der Staatsſchuldentilgungskaſſe überwieſen werden. 2) Soweit dieſe Erträgniſſe der Main⸗Weſerbahn nicht hinreichen, die im Geſetz zur Abtragung beſtimmte jährliche Quote der genannten Scheine einzuziehen, wird vom 1. Januar 1851 an zur Tilgung derſelben der Stadlsſchutdentilgungskaſſe eine jährliche Dotation bis zu 80,000 fl. aus den berecten Steuern zugewieſen— Axt. 9. Unſer Miniſterium der Finanzen iſt mit der Vollziehung dieſes Geſetzes beauftragt. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsfiegels. Darmſtadt den 30. Juli 1848. Ludwig. Zimmermann.
f 2) Verordnüng, den Rang und Gehalt des erſten Subſtituten des Staatsprocurators am Krriggerichte zu Mainz betreffend.— 5) Namens- veränderung. Am 19. Juli wurde den Adoptivkindern des Joh. Körber zu Hirſchhorn, Catharkne und Magdalene Schäfer, geſtattet, künftig den Namen„Körber“ zu führen.— 6) Coneuxrrenzeröffnung. Erle⸗ digt iſt die evang. Pfarrſtelle zu Zwingenberg, Kr. Bensheim, mit einem jährl. Gehalte von 972 fl.— 7) Sterbfall. Geſtorben iſt am 27. Juni der evang. Pfarrer W. Melior zu Ranſtadt, Kr. Nidda.
Nachricht und Bitte aus Arnsburg.
Wir glauben es den Freunden und Wohlthätern, ſo wie allen Leſern dieſes Blattes ſchuldig zu ſeyn, wieder einmal Nachricht von uns zu geben.
Unſere Rettungs-Anſtalt beſteht nun faſt ein Jahr“) und hat eine Familie von 14 Gliedern zu verſorgen. Von den Zöglingen können wir ſagen, daß ſie leiblich gedeihen und in geiſtiger Beziehung zugenommen haben. Viele Un⸗ arten, Bosheiten und Laſter haßen abgenommen und an ihre Stelle ſind Sitte und Zucht getreten. Ordnung und Reinlichkeit ſind die erſten Tugenden, welcher ſich die Kin⸗ der zu befleißen haben. Der Geſundheitszuſtand der Kinder war gut, ſo daß der Arzt die Anſtalt das ganze Jahr hin⸗ durch nicht einmal beſuchen mußte. Was die Erhaltung der Anſtalt betrifft, ſo hatten wir nicht nöthig Schulden zu machen; es war immer ſo viel vorhanden als wir bedurf⸗ ten. Garten und Feld**) haben keichlich getragen. Jetzt
) Am 27. Oktbr. 1847 fand die feierliche Einweihung ſtatt und auf denſelben Datum wird die Jahresfeier abgehalten werden wozu wir vorläufig alle Freunde der Anſtalt einladen.
Der Vorſtand.
. 2 Morgen Gerſte, für welche wir auf dem Halm 55 fl. löſten


