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Intelligenz Blatt
fuͤr die
Bekanntmachung. Der Großherzoglich Heſſiſche Decan des Decanats Friedberg In die ſaͤmmtlichen Herren Geiſtlichen des Decanats.
J Der Unterzeichnete benachrichtigt Sie hierdurch, daß Sie ſich, bis zu anderweiter Verfügung in allen Ange⸗ legenheiten, in denen Sie mit dem Decanat zu verhandeln haben, von nun an an den Gr. Profeſſor und Stadtpfarrer, Herrn Dr. Sell dahier, wenden mögen.
Indem der bisherige Decan ſeinen Herren Amtsbrü⸗ dern für jeden Beweis freundlicher Geſinnung herzlichen Dank ſagt, wünſcht er Ihnen bei ſeinem Scheiden von hier Gnade und Segen von Gott und empfiehlt ſich Ihrem freundlichen Angedenken.
Friedberg den 6. November 1848.
Dr. Cröß mann.
Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 55 von 1848. 1) Verordnung: die bürgerlichen Rechtsverhältniſſe ꝛc. der großh. Truppen bei erfolgendem Ausmarſch betr.— 2) Verordnung, die Er⸗ gebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betr.— 3) Bekanntmachung des großh. heſſ. Miniſteriums des Innern, die Präſentationsrechte der Standesherren und adeligen Gerichtsherren zu
Pfarr⸗ und Schulſtellen, Verwaltern von Kirchenkaſten, Schulfonds und
milden Stiftungen betr.„In Gemäßheit des Art. 6 des Geſetzes vom 7. Auguſt d. J., die Verhältniſſe der Standesherren und adeligen Ge⸗ richtsherren betr., iſt nach Erledigung der erforderlichen Vorarbeiten, eine, aus dem Oberappellations⸗ und Caſſations ⸗Gerichtsrath Krug, dem Oberſchulrath Schödler und dem Oberconſiſtorialrath Frey beſtehende Tommiſſion in hieſiger Reſidenz niedergeſetzt worden, welche beauftragt ſſt, nach vorgängiger Unterſuchung zu beſtimmen, welche Präſentations⸗ echte der Standesherren und adeligen Gerichtsherren bei Beſetzung von Pfarr⸗ und Schulſtellen, ſowie der Stellen der Verwalter von Kirchen⸗ aſten, Schulfonds und milden Stiftungen aufgehoben find oder beſtehen Aeiben ſollen. Es werden daher diejenigen Standesherren und adeligen Derichtsherren, welche Anſprüche auf Präſentation bei Beſetzung von 58 der bezeichneten Art auf den Grund des erſten Abſatzes des Art. 2 des erwähnten Geſetzes glauben nachweiſen zu können, aufgefordert, ſolche binnen ſechs Wochen um ſo gewiſſer bei der gedachten Commiſſion Zeltend zu machen, als ſonſt angenommen werden wird, daß ſie auf den Zeſetzlich zugelaſſenen Nachweis verzichtet haben.
Rundſchreiben des Reichsminiſters des Innern an die Miniſterien des Innern der deutſchen Einzelſtaaten.
Die verfaſſunggebende deutſche Reichsverſammlung hat bei der erſten Berathung des Entwurfes der Grundrechte
Mittwoch, den 8. November
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
1848.
des deutſchen Volkes, Art. VII., nachſtehende Beſchluͤſſe gefaßt:
§. 25. Das Eigenthum iſt unverletzlich. Das geiſtige Eigenthum ſteht unter dem Schutze der Reichsgeſetzgebung. Jeder Grundeigenthümer kann ſeinen Grundbeſitz unter Lebenden und von Todes wegen ganz oder theilweiſe ver⸗ außern. Es bleibt den Einzelſtaaten überlaſſen, die Durch⸗ führung des vorſtehend ausgeſprochenen Grundſatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Uebergangsgeſetze zu vermitteln.
§. 26. Beſchränkungen des Rechts, Liegenſchaften zu erwerben und über ſie zu verfugen, ſind für die todte Hand im Wege der Reichsgeſetzgebung aus Gründen des offentlichen Wohls zuläſſig. Eine Enteignung kann nur aus Rückſichten des gemeinen Beſten, nur auf Grund eines Geſetzes und gegen gerechte Entſchädigung vorgenommen werden.
§. 27. Jeder Unterthänigkeits⸗ und Hörigkeitsver⸗ band hört für immer auf. Ohne Entſchädigung ſind auf⸗ gehoben: 1) die Patrimonialgerichtsbarkeit, die grundherr⸗ liche Polizei, ſowie alle anderen, einem Grundſtück oder einer Perſon zuſtändigen Hoheitsrechte; die aus dieſen Rechten fließenden Befugniſſe, Exemptionen und Abgaben jeder Art; 3) die aus dem guts- und ſchutzherrlichen Ver⸗ bande entſpringenden perſönlichen Abgaben und Leiſtungen.
§. 28. Alle übrigen, unzweifelhaft auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leiſtungen ſind ablösbar, ohne Rückſicht auf die Perſon und das Verhältniß der Be⸗ rechtigten oder des Verpflichteten, inſofern die Geſetzgebung nicht die unentgeltliche Aufhebung einer oder der anderen begründet findet. Die näheren Beſtimmungen hierüber und über die Art der Ablöſung bleiben den Geſetzgebungen der einzelnen Staaten überlaſſen. Es ſoll fortan kein Grund⸗ ſtück, weder durch das Geſetz, noch durch Vertrag, noch durch einſeitige Verfügung mit einer unablösbaren Rente belaſtet werden. Alle Zehnten ſind auf Antrag des Be⸗ laſteten ablösbar. Die Normen der Abloͤſung beſtimmt die Geſetzgebung der einzelnen Staaten. Mit dieſen Rechten fallen auch die Gegenleiſtungen und Laſten weg, die dem bisher Berechtigten dafür oblagen.
§. 29. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden, Jagddienſte, Jagdfrohnden und andere Leiſtungen für Jagdzwecke ſind ohne Entſchädigung aufgehoben. Jedem ſteht das Jagdrecht auf eigenem Grund und Boden zu. Der Landesgeſetzgebung iſt es vorbehalten, zu beſtimmen, wie


