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Intelligenz Glatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke
*
im Beſonderen.
— 2—
DDeutſchland, den 8. Maͤrz
M20. 1848.
Lu dss von Goltts Gnaden Erbgroßberzog und Mil⸗ regenk von Heſſen und bei Rhein.
Nachdem Unſer Herr Vater, des Großherzogs 5 Hoheit, beſchloſſen haben, durch Edict vom geſtrigen Uns zum Mitregent zu ernennen— eine Anordnung, der Wir Uns in Betracht der durch das vorgerückte Alter Un⸗ ſeres Herrn Vaters gegebenen Veranlaſſung mit Schmerz unterzogen haben,— iſt es Uns ein Bedürfniß, Unſerm Volke den Dank für die treue Liebe, welche es bisher Unſerm Hauſe bewährt hat, zu verkünden, und die Zuverſicht
auszuſprechen, daß Uns dieſe Liebe und das Vertrauen in Unſere wohlwollenden Abſichten werden bewahrt bleiben.
gelten möchten, theilen wir ganz und werden in dieſem Sinne wirken.
Was zur Gewähr politiſcher und bürgerlicher Freiheit gehört, ſoll Unſerm Volk nicht vorenthalten bleiben.
Wir zählen auf die verfaſſungsmäßige Mitwirkung und Unterſtützung Unſerer Stände bei Leitung der Landesan⸗ geleg enheiten, und Wir finden darin eine Gewähr des Vertrauens des Volkes.
Die Preſſe iſt frei, die Cenſur hiermit aufgehoben.
Wir werden den Ständen eine allgemeine Volksbewaffnung in Vorſchlag bringen laſſen.
Das Militär wird auf die Verfaſſung ſofort beeidigt werden.
Wir werden den Ständen unverzüglich einen Geſetzesentwurf auf Aufhebung des Art. 81 der Verfaſſungsurkunde vorlegen laſſen, damit das Petitionsrecht und das Recht der Volksverſammlungen frei ausgeübt werde können.
Die freie Ausübung aller religiöſen Culten iſt geſtattet.
Die Bundes verfaſſung hat die gerechten Forderungen des deutſchen Volkes auf nationale Geltung nicht befriedigt; dabei haben Wir die Ueberzeugung gewonnen, daß eine Nationalvertretung zur Vervollſtändigung der Organiſation und
zur Erſtarkung Deutſchlands weſentlich beitragen wird. Wir werden Uns nach Kräften bemuͤhen, bei den mitverbündeten
deutſchen Fürſten dieſer Ueberzeugung Eingang zu verſchaffen.
Der Wunſch des Volks, daß fuͤr ganz Deutſchland ein Civil- und Strafgeſetz und dieſelben Formen des Verfahrens Einſtweilen werden wir in Anerkennung des dringenden Bedürfniſſes in den beiden dieſſeitigen Provinzen den Ständen alsbald Geſetzesentwürfe über ein neues auf Mündlichkeit und Oeffentlichkeit gegründetes Civil⸗ und Straf⸗Verfahren, verbunden mit Schwurgerichten und Aufhebung der privilegirten Gerichts ſtände, vorlegen laſſen.
Der Provinz Rheinheſſen ſind bis zur Einführung einer allgemeinen deutſchen Geſetzgebung ihre Inſtitutionen und Geſetze garantirt.
Den Ständen wird ein Geſetzesentwurf auf Zurücknahme des Polizeiſtrafgeſetzes unverzuͤglich vorgelegt werden.
Wir haben durch dieſe Zuſagen die Bitten bereitwillig gewährt, die in der gegenwärtigen kritiſchen Lage zu Unſerer Kenntniß gekommen ſind, und ſtellen mit Vertrauen die öffentliche Ordnung unter den Schutz der Freiheit und der Bürger, welche ſie lieben. i
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels. Darmſtadt, den 6. Maͤrz 1848.
(L. S.) Ludwig. Der Miniſter des Innern: H. Gagern.


