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Berechnung der neuen Grundrente. Dieſe Berechnungen ſind beiden Theilen mit Anberaumung einer vierwöchigen Friſt, und Geſtattung der Einſicht der Abſchätzung, unter dem Rechtsnachtheil der Anerkennung zur Erklärung mitzutheilen. Können ſich die Sachverſtändigen über die Größe der Abſchätzungsſumme nicht vereinigen, ſo iſt bei Aufſtellung der Berechnungen der Durchſchnitt der verſchiedenen Schätzungen als der eigentliche Schätzungsbetrag anzunehmen, wenn nicht die geringſte Ab⸗ ſchätzung von der höchſten um mehr als ein Viertheil der letzteren ab⸗ weicht; im andern Falle findet noch eine einmalige Abſchätzung durch neue Sachverſtändige ſtatt.— Art. 15. Werden gegen die von dem Eommiſſär aufgeſtellten Berechnungen(Art. 14) oder gegen die Ab⸗ ſchätzung Einwendungen erhoben, ſo hat die Regierungscommiſſion nach Anhörung des andern Theils darüber zu entſcheiden. Erklären ſich da⸗ gegen beide Theile mit der Berechnung des Commiſſärs einverſtanden, oder erfolgt während der anberaumten Friſt keine Erklärung, oder iſt über die etwa vorgebrachten Anſtände rechtskräftig entſchieden, ſo hat die Re— gierungscommiſſion über die Erledigung des Ganzen eine förmliche Ur⸗ kunde, und zwar dreifach auszufertigen, wovon jeder Theil eine und der betreffende Steuercommiſſär die dritte Ausfertigung erhält.— Art. 16. Letzterer hat hierauf in den Grund-, Flur- und Steuerbüchern die bis⸗ herige Leiheigenſchaft zu ſtreichen, und, wenn nicht der Fall des Art. 3 Satz 1 vorliegt, die neue Grundrente auf das Gut zu verunterpfänden
und in Steuerkapitalanſatz und Abzug zu bringen. Beſteht das Leihgut
aus einem Grundſtück, ſo iſt die neue Grundrente hierauf zu radiciren. Beſteht dagegen das allodifieirte Gut aus mehreren Gegenſtänden, ſo hat der Steuercommiſſär nach Anhörung des bisherigen Leihträgers und mit Rückſicht auf die Beſtimmungen der Verordnung vom 9. Februar 1811 über Vertheilung geſchloſſener Güter, ſoweit dieſelben für den vor⸗ liegenden Fall anwendbar erſcheinen, den Plan, in welcher Weiſe die neue Grundrente auf Theile des bisherigen Leihguts zerlegt und verunter⸗ pfändet werden ſoll, aufzuſtellen und dem bisherigen Leihherrn mitzu⸗ theilen. Im Falle der Zuſtimmung deſſelben erfolgt die Radicirung nach dieſem Plane, im Falle eines Wiederſpruchs dagegen iſt der Verſuch zu machen, die Sache gütlich zu vermitteln, nach Erfolgloſigkeit dieſes Ver⸗ ſuchs aber ſind die ſämmtlichen Verhandlungen der Regierungscommiſſion mitzutheilen, damit von dieſer über die erhobenen Anſtände entſchieden werde.— Art. 17. Beiden Theilen ſteht innerhalb vier Wochen zerſtör⸗ licher Friſt, von der Bekanntmachung an gerechnet, bei Verluſt des Rechts⸗ mittels, der Recurs an Unſeren Staatsrath zu: 1) gegen die Entſchei⸗ dung der Regierungscommiſſion über Einwendungen des Leihherrn gegen die Zuläſſigkeit des Antrags auf Verwandlung des Leihguts in freies Eigenthum(Art. 13); 2) gegen die Entſcheidung der Regierungscom— miſſton, wodurch der Betrag der Allodificationsſumme, oder der jährliche Betrag der Rente fixirt wird(Art. 15); 3) gegen die Entſcheidung der⸗ ſelben über die Art der Verunterpfändung(Art. 16). Mit dieſem Re⸗ curs können Beſchwerden gegen die in dem betreffenden Verfahren er— gangenen Zwiſchenverfügungen verbunden werden; ein ſelbſtſtändiger Recurs findet gegen letztere nicht ſtatt.— Art. 18. Alle in Folge gegen— wärtigen Geſetzes bei und von den Regierungsbehörden und dem Staats⸗ rath zu führenden Verhandlungen, eben ſo wie die im Art. 16 erwähnten Verrichtungen des Steuercommiſſärs find frei von allen Stempeltaxen und Gebühren; die Gebühren der Schätzer hat der Leihträger zu tragen. — Art. 19. Vorübergehende Beſtimmungen. So lange der Ad⸗ miniſtrativjuſtizhof noch beſteht, ſind die in dieſem Geſetze den Regierungs⸗ commiſſionen zugewieſenen Verrichtungen von ihm auszuüben. Der An⸗ trag auf Verwandlung des Leihguts in freies Eigenthum(Art. 12) erfolgt zwar bis dahin ſchon bei der Regierungscommiſſion, welche auch den Commiſſär zu beſtellen hat; die weitere Leitung, Entſcheidung und Erledigung der Sache erfolgt aber bei dem Adminiſtrativjuſtizhof, vorbe⸗ hältlich des Recurſes an den Staatsrath.— Nach Aufhebung des Ad⸗ miniſtrativjuſtizhofs geht die demſelben nach Art. 9 Satz b u des Ge⸗ ſetzes vom 27. Juni 1836 zuſtehende Entſcheidung auf die Regierungs⸗
eommiſſion über.— Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsfiegels.— Darmſtadt den 6. Auguſt 1848. Ludwig. Jaup.
2) Bekanntmachung, die Aufhebung der Poſtverbindung zwiſchen Gernsheim und Zwingenberg und Errichtung einer ſolchen zwiſchen
Gernsheim und Darmſtadt betr.— 3) Dienſt nachrichten: am 21. Juni wurde dem Pfarrer W. Weitzel zu Hirzenhain die evang. Pfarrſtelle zu Kleeſtadt, Kr. Dieburg, übertragen. Am 4. Juli wurde der von den Frhrn. von Riedeſel auf die evang. Pfarrſtelle zu Friſchborn, L. R. Bez. Lauterbach, präſ. Pfarrer P. P. Heber zu Offenbach für dieſe Stelle beſtätigt. Am 7. Juli wurde der Pfarrer Fr. W. L. Kölſch zu Rei⸗ chenbach zum Deran des Decanats Zwingenberg auf die Dauer der nächſten 5 Jahre ernannt. Am 15. Juli wurde dem Schulvicar G. M. Großmann von Großbieberau die 2. ev. Schullehrerſtelle zu Lollar, Kr. Gießen, übertragen. Am 17. Juli wurde dem Schulvicar C. Bern⸗ ges zu Wippenbach, Kr. Nidda, die evang. Schullehrerſtelle daſelbſt
übertragen; der von dem Hrn. Gr. zu Solms-Laubach auf die ev. Pfarr⸗
ſtelle zu Gonterskirchen und Einartshauſen, Kr. Hungen, präſ. Pfarr- vicar H. R. Kolb zu Rüſſelsheim für dieſe Stelle, und am 18. Juli der von dem Hrn. Fürſten zu Iſenburg-Birſtein auf die 4. kath. Schul⸗ lehrerſtelle zu Urberach, Kr. Offenbach, präſ. Schulvicar A. Nuß zu Urberach für letztere Stelle beſtätigt. Am 20. Juli wurde der Gerichts⸗ acceſſiſt und zweite Ergänzungsrichter am Friedensgerichte zu Wörrſtadt, H. Schalk, zum Ergänzungsrichter am Friedensgerichte Mainz 1. Be⸗ zirks ernannt. An demſelben Tage wurde der Hofgerichts⸗Secretariats⸗ Acceſſiſt J. Elwert von Gießen zum Secretär bei dem Hofgerichte der Prov. Oberheſſen ernannt. Am 28. Juli wurde dem 2. Pfarrer bei der luth. Gemeinde zu Offenbach W. Stockhauſen die erſte ev. Pfarr⸗ ſtelle zu Wimpfen, dem 2. Pfarrer bei der reformirten Gemeinde zu Offenbach J. G. Kuhl die ev. Pfarrſtelle zu Eſchollbrücken, Kr. Bens⸗ heim übertragen, ſodann der von dem Herrn Fürſten v. Iſenburg⸗Bir⸗ ſtein auf die 1: Pfarrſtelle an der vereinigten ev. Gemeinde Offenbach präſ. Pfarrer C. G. Schmitt zu Wimpfen und der auf die 2. Pfarr⸗ ſtelle an der vereinigten ev. Gemeinde zu Offenbach präſ. Pfarrer DO. Manchot zu Nidda für die erwähnten Stellen beſtätigt und der Freipredi⸗ ger und Lehrer F. A. Schwabe dahier zum Pfarrer bei der franzöſiſch⸗ reformirten Gemeinde zu Offenbach, welche dießmal auf das ihr zu⸗ ſtehende Präſentationsrecht verzichtet hat, ernannt. An demſelben Tage wurde der von dem Herrn Fürſten zu Iſenburg-Birſtein auf die evang. Pfarrſtelle zu Gernsheim, Kr. Großgerau, präſ. Pfarrverweſer W. Seel zu Offenbach für dieſe Stelle beſtätigt.
Kirchenbuchsauszug vom Juli 1848. Friedberg.
Getraute:
2. Georg Philipp Koch, hieſiger Bürger, Küfermeiſter und Bierbrauer, des hieſigen Bürgers, Küfermeiſters und Bier⸗ brauers Johannes Koch ehelich lediger Sohn und Mar⸗ garetha Eliſabethe Fritz, des zu Babenhauſen, Kr. Offen⸗ bach, verſtorbenen Sergeanten Heinrich Fritz ehelich ledige Tochter.
Karl Eduard Hertwig, conceſſionirter Tabaksfabrikant
dahier, des Kaufmanns Auguſt Gottlieb Hertwig zu
Mühlhauſen in Thüringen ehelich lediger Sohn und
Eliſabetha Katharine Trapp, des hieſigen Hofgerichts—
advocaten Ludwig Friedrich Wilhelm Trapp III. ehe⸗
lich ledige Tochter.
31. Wilhelm Chriſtian Frank, Privatlehrer bei dem Grafen von Solms zu Laubach, des Ortsbürgers und Oeko⸗ nomen Wilhelm Frank zu Holzhauſen ehelich lediger Sohn und Klara Wilhelmine Renner, des hieſigen Großh. Bezirksarztes Dr. Carl Friedrich Renne ehelich ledige Tochter. ö
24.
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Getaufte:
2. Dem hiefigen Taglöhner und Bürger zu Oſthofen in Rheinheſſen Philipp Conrad ein Sohn, Georg, geb. den 25. Junt.


