Ausgabe 
6.9.1848
 
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Intelligenz Glatt

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für die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen,

den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

M70.

Mittwoch, den 6. September

1848.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche e. Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Triedberg

Nan die Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Regierungsbezirks.

Betteffend: Den Audienztag.

Seitdem wir unſere Amtsthätigkeit begonnen, haben wir wahrnehmen müſſen, daß ohne alle Rückſicht auf den auf jeden Dienſtag beſtimmten Audienztag, an jedem Tage von Morgens bis Abends ein Andrang von Menſchen ſtatt⸗ gefunden, der uns die Beſorgung der ſo vielfachen und wichtigen Geſchaͤfte ganz unmöglich macht. So Jehr wir auch bereit ſind, bei dringenden Angelegenheiten, Jedem zu jeder Zeit Gehör zu geben, ſo macht es uns die Rückſicht für Erfüllung unſerer Berufsgeſchäften zur Pflicht, darüber zu wachen, daß minder wichtige Angelegenheiten, die über⸗ haupt meiſtens ein perſönliches Erſcheinen nicht erheiſchen, und die durch Berichtserſtattungen von Ihnen an uns ge langen können, nur an dem beſtimmten Audienztage vorge bracht werden. Sie wollen hiernach oͤffentliche Bekanntmachung und Aufforderung mit dem Anfügen erlaſſen, daß Diejenigen, welche an andern Tagen hier erſcheinen ſich der Gefahr aus ſetzen, entweder wegen unſrer Abweſenheit in auswärtigen Geſchäften oder wegen des Drangs vielfacher und wichtiger Arbeiten, einen vergeblichen Gang zu thun.

Friedberg am 4. September 1848.

O uvri er.

Bekanntmachung.

Die durch den Tod des Eichmeiſters Pfeil zu Butzbach in Erledigung gekommene Eichmeiſtersſtelle iſt von Großh. Heſſ. Ober⸗Bau⸗Direction dem Schloſſermeiſter Adam Weid mann zu Butzbach übertragen worden.

Friedberg den 3. September 1848. Der Großh. Heſſ. Kreisbaumeiſter des Baubezirks Friedberg Stockhauſen.

Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 41 von 1848. (Schluß.)

II. Verwandlungs verfahren. Art. 12. Wenn ſich die Be⸗ theiligten über die Verwandlung eines Leihguts in freies Eigenthum nach den Beſtimmungen dieſes Geſetzes nicht durch gütliche Uebereinkunft zu vereinigen vermögen, ſo erfolgt dieſe Verwandlung auf Anrufen des Leihträgars unter Leitung der Regierungsbehörde. Der Leihträger hat zu dem Ende unter genauer Bezeichnung des Leihguts Angabe der darauf haftenden Leihabgaben, ſowie unter alsbaldiger Benennung ſeines Sach⸗ verſtändigen ſein Verlangen bei der Regierungscommiſſion der belegenen Sache ſchriftlich vorzubringen und insbeſondere ſich zu erklären, welche der geſtatteten Verwandlungsarten(Art. 3) er wählen will. Die Re⸗ gierungscommiſſion ernennt hierauf einen Commiſſär zur Auseinander ſetzung der Betheiligten, welcher den Leihherrn von dem geſtellten Antrag in Kenntniß zu ſetzen und denſelben aufzufordern hat, ſich auf dieſen An⸗ trag binnen vier Wochen zu erklären und ebenfalls einen Sachverſtändigen zu ernennen, widrigenfalls ſeine Zuſtimmung zu dem Antrag angenommen und der Sachverſtändige für ihn von Amtswegen werde beſtellt werden. Art. 13. Bringt der Leihherr Einwendungen gegen die Zuläſſigkeit des Antrags vor, ſo iſt darüber von der Regierungscommiſſion zu er⸗ kennen. Erfolgt kein Einwand von Seiten deſſelben, ſo hat der Com miſſär nach abgelaufener Friſt zur Erklärung deſſelben einen, oder wenn der Leihherr keinen Sachverſtändigen ernannt hat, zwei Sachverſtändige zu ernennen. Die Sachverſtändigen können aus rechtlichen Gründen recuſirt werden; keiner derſelben darf ſelbſt Leihherr oder Leihträger ſein. Ueber die Einwendungen, welche gegen die Sachverſtändigen vorgebracht werden, entſcheidet die Regierungscommiſſion. Beſteht das Leihgut aus Gegenſtänden verſchiedener Beſchaffenheit, zu deren Abſchätzung verſchiedene Sachkenntniſſe erforderlich ſind, ſo ſind für die verſchiedenen Gegenſtände beſondere Sachverſtändige in derſelben Zahl und auf dieſelbe Weiſe zu ernennen. Wenn die Sachverſtändigen beſtellt ſind und über die etwaigen Einwendungen gegen dieſelben entſchieden iſt, ſo hat der Commiſſär die ſelben zuſaͤmmen zu berufen, eidlich zu verpflichten. und zur Vornahme der Abſchätzung anzuweiſen. Der hierzu angeſetzte Termin iſt beiden Theilen bekannt zu machen, damit ſie nach Belieben der Verpflichtung und Inſtruirung der Sachverſtändigen beiwohnen können. Art. 14. Nachdem die Sachverſtändigen ihre Abſchätzung eingereicht haben, hat der Commiſſär die zur Auseinanderſetzung der Betheiligten erforderliche Berechnung aufzuſtellen, nämlich: 1) im Falle des Art. 3 Satz 1 die Berechnung der Allodificationsſumme; 2) im Falle des Art. 3 Saß 2 die Berechnung der neuen Grundrente; 3) im Falle des Art. 3 Satz 3 die Berechnung der Ablöſungsſumme für die Leiheigenſchaft, ſowie dis

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