Ausgabe 
6.5.1848
 
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Intelligenz Blatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke

im Beſonderen.

M36.

Sonnabend, den 6. Mai

1848.

Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblakt Nr. 20 von 1848. (Schluß.)

2. Bekanntmachung, die Beſtellung der Wahlcommiſſäre für die Wahlen zur conſtituirenden Nationalverſammlung betr. Für die Leitung der Wahlen zur conſtituirenden Nationalverſammlung werden nach Maß⸗ gabe des Art. 4. des Geſetzes vom Heutigen zu Wahl⸗Commiſſären be⸗ ſiellt: Für den 1. Wahlbezirk: Hr. Hofgerichtsgdvokat Stahl zu Darm⸗ ſiadt; für den 2 Wahlbezirk: Hr. Bürgermeiſter Dehn zu Reinheim; für den 3. Wahlbezirk: Hr. Landrichter Klippſtein zu Zwingenberg; für den 4. Wahlbezirk: Hr. Oberconſiſtorialrath Wernher, dermalen zu Michelſtadt; für den 5. Wahlbezirk: Hr. Jofeph Plrazet zu Offenbach; für den 6. Wahlbezirk: Hr. Hofgerichtsadvokat Engelbach zu Gießen; für den 7. Wahlbezirk: Hr. Landrichter Ellenberger zu Alsfeld: für den 8. Wahlbezirk: Hr. Hofgerichtsrath Schulz, dermalen zu Bieden⸗ kopf; für den J. Wahlbezirk: Hr. Landrichter Weidig zu Altenſchlirf; für den 10. Wahlbezirk; Hr. Karl Heſtermann, Kaufmann zu Mainz; für den 11. Wahlbezirk? Hr. Friedens richter Kremer zu Worms; für den 12. Wahlbezirk: Hr. Abg. Steinherr zu Bingen. Wir rechnen auf die Vaterlandsliebe und die Widmung der genannten Wahlcommiſſäre, indem wir dieſelben einladen, dem ihnen ertheilten Auftrage nach Maß⸗ gabe des Geſetzes vom Heutigen ſich ſofort zu unterziehen. Darmſtadt den 19. April 1848. Vermöge beſonderen allerhöchſten Auftrags: Großh. Heſf. Miniſterium des Innern. H. Gagern. v. Riefſel.

3) Bekanntmachung, das Geſetz über die Wahlen zur conſtituiren⸗ den Natlonalverſammlung betr. Dem Miniſterium des Innern ſind mehrere Petitionen, Erklärungen und Proteſtationen gegen die in vorſtehen⸗ dem Geſetz vorgeſchriebene Wahlart zugekommen. Bei aller Achtung für abweichende Meinungen glaubt das Miniſterium, im Geiſte der Mehrheit der Bewohner des Landes bei der Geſetzes-Propoſition gehan⸗ delt zu haben, wie ſich dies bei der Berathung in 2. Kammer der Land⸗ ftände unzweifelhaft herausgeſtellt hat. Das Bekanntwerden dieſer Ver⸗ handlungen wird vorgefaßte Meinungen berichtigen, namentlich dem Irr⸗ thume begegnen, als werde bei dem zweifachen Wahl-Grade die politiſche Reife uud Befähigung des Volks in Frage geſtellt. Die meiſten be⸗ nachbarten Staaten: Bayern, Baden, Naſſau, haben dieſelbe Wahlart vorgeſchrieben. Das Miniſterium vertraut daher, daß das Heſſiſche Volk das Geſetz achten und mittelſt dieſes freien Wahlgeſetzes Männer in die conſtituirende Nationalverſammlung ſenden werde, die dem hohen Berufe gewachſen und des Vertrauens des Volkes werth ſind. Darm⸗ ſtadt den 19. April 1848. Das Groß. Miniſterium des Innern: H. Gagern. v. Rieffel.

Pr freiheit. (Jortſetzung von Nro. 33 dieſes Blattes.) Wohl ſträubte ſich der Geiſt gegen die Zwangsjacke, die man ihm angelegt, aber ſtets ohne Erfolg. Wo man nicht ſchreiben durfte, wollte man reden, die Inquiſition) und

) So hieß ein vom Papſt Innozenz III., nach den Kriegen gegen die Albigneſer, im Jahre 1229 geſtiftetes Ketzergericht, das beſonders

ſpäter die geheime Polizei wußte den unziemlichen Schreiern ſchon ein Schloß vor den Mund zu legen, das Schloß an den Bleikammern zu Venedig, an den Kerkerthüren zu Valladolid, an den Hausvogteien deutſcher Staaten; wo man nicht ſchreiben und nicht reden durfte, wollte man malen und zeichnen und in bildlichen Darſtellungen den Leuten ſagen, wo die Zeit der Schuh drücke, man dehnte die Cenſur einfach auf ſolche bildliche Darſtellungen aus und zog die Bilder auf Papier, Teppichen, Sacktüchern, Doſen und Pfeifenköpfen in das Bereich cenſirender Wachſamkeit; man wollte dem Volke auf andere Weiſe helfen und ließ en Polichinell in ſeinem Kaſten, den Hanswurſt im Pup⸗ penſpiel, die Helden im Theater ſagen, was man ſelbſt nicht ſagen durfte, ſelbſt zu ſagen nicht getraute, der Kunſt griff wurde bald bemerkt, die anſtößigen Schauſpiele durften entweder gar nicht aufgeführt werden oder ſie wurden in usum delphini zurechtgemacht d. h. ſie wurden von den Stellen geſäubert, die man für gefährlich hielt(Thea tercenſur); man kam auf den Gedanken, ſeine Schriften im Ausland, wo keine Cenſur beſtand, oder in Winkeldrucke reien drucken zu laſſen, oder man gab ihnen eine ſolche Ausdehnung(20 Bogen), daß ſie cenſurfrei waren, man hielt und las auswärtige Zeitungen u. ſ. w. da ſchützte die Polizei mit väterlichem Erbarmen ihre Schutz- befohlenen vor dem gefahrdrohenden Gifte der Aufklärung durch nachträgliche Cenſur, durch Ueberſtreichen der betref fenden Stellen mit Druckerſchwärze, durch Buͤcher- und Zei⸗ tungsverbote, durch Androhung von Strafen für die, welche etwa das Verbot möchten unberückſichtigt laſſen; man wollte, wenn der Cenſor einen Satz geſtrichen hatte, dieß wenigſtens den Leuten zu erkennen geben und wollte den Platz, wo der geſtrichene Satz hätte ſtehen ſollen, leer laſſen, hoffend, es werde dann Mancher im Stande ſein, aus dem Zuſammenhang ſich das Fehlende zu ergänzen, es wurde ein ſolches Reden ohne Worte gleichfalls verboten, es ſollte den armen Leſern das Nachgrübeln erſpart werden; man wollte ſeinen Gefühlen wenigſtens manchmal dadurch Luft machen, daß man ſich die Melodie von dieſem oder

in Italien und Spanien ſein Weſen hatte. Es hat Hunderttauſende von Menſchen, deren Glauben oder Perſonen den Ketzerrichtern nicht gefielen, durch Feuer und Schwerdt gemordet und wird in Ewigkeit eine Schmach bleiben, die auf denen ruht, die ihm den Arm geliehen haben. Das Ketzerrichteramt war dem Mönchsorden der Dominikaner, geſtiftet 1215, anvertraut gewiß ein ſchönes Pfand und Pfund!