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Oeffentliche Bekanntmachung.
Die beſtehende Beſtimmung, daß Diejenigen, welche ein Darlehn aus dem Mathildenſtifte ſuchen, ſich mit den betr. Schuldſcheinen an dem Zahltage vor 11 Uhr Vormit— tags an der Kaſſe einzufinden haben, wird in Erinnerung gebracht und bemerkt, daß während der Monate Januar und Juli zwei Zahltage, Mittwoch und Samſtag, abge⸗ halten werden. Da jedoch oft der Andrang an einem die— ſer Tage zum Nachtheil der Kaſſe und der Anſuchenden zu ſtark iſt, erſchien die Einrichtung zweckmäßig, daß am Mitt— woch die Bewohner der Landgerichts-Bezirke Friedberg und Rödelheim und am Samſtag die Bewohner des Landge⸗ richts⸗-Bezirks Butzbach vorzugsweiſe vorkommen.
Die Betheiligten ſind aufgefordert, ſich hiernach zu bemeſſen und die Gr. Bürgermeiſter angewieſen, dies in Ihren Gemeinden bekannt zu machen.
Friedberg den 30. Dezember 1847. Der Großh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg als Präſident des Mathildenſtifts 7 e
Oeffentliche Nachricht.
Es wird hierdurch veröffentlicht, daß der Ort Büdes— heim vom Phyſikatsbezirke Vilbel getrennt und dem Phyſi— katsbezirke Altenſtadt zugetheilt worden iſt.
Friedberg den 30. Dezember 1847. Der Großh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Kü ch leer.
Localſection des Gr. Heſſ. Gewerbvereins fuͤr Friedberg und die Umgegend.
Monatliche Sitzung der Localſection findet Donnerſtag den 6. d. M., Abends 7½ Uhr, ſtatt.— Tagesordnung: die Errichtung einer Gewerbſchule ꝛc.
Friedberg den 3. Januar 1848.
Der Vorſtand Wahl.
Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 45. von 1847.
J. Nachtrag zu den Bekanntmachungen vom 24. Juli, 18. Aug., 28. Aug., 8. Sept. und 27. Sept. 1847, die Wahlen der Abgeordneten zu dem 11. Landtage betr. wornach auch Rentmeiſter Müller zu Florſtadt zu den zu Abgeordneten wählbaren Staatsbürgern gehört.
II. Bekanntmachung Gr. Geh. Staatsminiſteriums vom 16. Dezember, daß zum Commiſſär für Leitung der durch das Ableben des Gr. Gen.⸗Maj. Frhrn. von Breidenbach zu Breidenſtein dahier und durch die Ernennung des Gr. Oberſten Frhrn. v. Nordeck zur Rabenau zu Londorf zum lebenslänglichen Mitgliede der 1. Kammer nöthig ge⸗ wordenen neuen Wahl zweier Abgeordneten der adligen Grundeigen— thümer zur 2. Kammer der Stände der Gr. Staatsraths⸗ und Ober⸗ conſiſtorialpräfident, wirkl. Geheimerath Frhr. v. Lehmann ernannt wor⸗ den iſt.
III. Bekanntmachung Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 18. Dezember, den Ausſchlag der direeten Steuern und der Bei⸗ träge zu den Koſten der Staats- und Provinzialſtraßenbauten pro 1848 betr. Da das Finanzgeſetz für die Jahre 1848/50 voraus⸗ ſichtlich nicht vom 1. Januar 1848 an zur Vollziehung gebracht werden kann, ſo haben des Großherzogs K. H. in Gemäßheit des Art. 69 der Verfaſſung zu verordnen geruht: Die ſämmtlichen beſtehenden directen Steuern und indirecten Abgaben ſollen für die erſten ſechs Monate des Jahres 1848 forterhoben werden. Nach§. 1 des Finanzgeſetzes vom 7. October 1845 beläuft ſich die Totalſumme der directen Steuern für das Jahr 1848 auf 1,934,940 fl., daher, nach Abzug der von den Steuerpflich⸗ tigen in Kürnbach zu zahlenden ſtändigen Steuer von 108 fl., die auszu⸗ ſchlagende Summe auf 1,934,832 fl., welche nach Maßgabe des neueſten Standes der Perſonal-, Gewerb- und Grund-Steuerkapitalien auf die einzelnen Steuerbezirke vertheilt wird.— Auf den Grund des Geſetzes vom 14. Juni 1836 ſoll zur Beſtreitung der Koſten für den Neubau der Staatskunſtſtraßen auf jeden Gulden des geſammten Perſonal-, Ge— werb⸗ und Grundſteuerkapitals Ein Heller und ſomit im Ganzen die Summe von 59985,9 fl. ausgeſchlagen und zugleich mit den direeten Steuern erhoben und eingebracht werden.— Ingleichen ſoll in Gemäß⸗ heit des Geſetzes vom 12. October 1830, des§. 8 des Landtagsabſchieds vom 30. Juni 1836 und des§. 1 des Finanzgeſetzes vom 7. October 1845 zur Beſtreitung der Koſten für den Neubau der Provinzialkunſt⸗ ſtraßen auf jeden Gulden Normalſteuercapital: in Starkenburg ein Bet⸗ trag von 3, Oberheſſen 3, Rheinheſſen 1½ Pfennig, und ſomit nach Verhältniß des Geſammtſteuercapitals im Ganzen: in Starkenburg von 58540,5, Oberheſſen 58308,1, Rheinheſſen 31504,5 fl. ausgeſchlagen und ebenfalls mit den directen Steuern erhoben und eingebracht werden.— Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe der monatlichen Summen in Kenntniß geſetzt.— Die Gr. Diſtrictseinnehmer ſind verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Ein, ficht des ihn betreffenden Hebregiſters auf ſein Anſuchen unentgeltlich zu geſtatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben.— Alle Reclamationen gegen die in den Hebregiſtern enthaltenen Steueranſätze müſſen vor dem 1. April 1848 bei dem betr. Steuercomm ſſär eutweder ſchriftlich oder mündlich abgegeben werden, welcher verbunden iſt, alle erforderliche Auf— klärung zu ertheilen, ein Protocoll über die Reclamation unentgeltlich aufzunehmen und auf Verlangen einen Schein darüber auszuſtellen.— Die Nachlaßgeſuche bei Todesfällen oder ſonſtigen Unglücksfällen müſſen ebenfalls innerhalb der erſten drei Monate nach dem betr. Todes- oder Unglücksfalle bei dem Steuercommiſſär abgegeben werden.— Recla⸗ mationen oder Nachlaßgeſuche, welche nach Ablauf dieſer Friſt eingereicht werden, oder welche durch die Ausgleichung der Hellerbrüche veranlaßt find, können keine Berückſichtigung finden.
IV. Bekanntmachung Gr. Oberpoſtinſpection, vom 8. Dezember, daß zur Erhaltung der Anſchlüſſe der Poſtwagen von Büdingen nach Hanau vom 15. d. M. an, ſtatt bisher um 6 Uhr, ſchon 5¼ Uhr Morgens abgefertigt wird.
(Schluß folgt)
Neinin ge in Dorfbildern geſchildert für das Volk.
(Schluß.)
Aus den Schornſteinen der nahen Mühle dampft es recht einladend,, ſieht der Müller hat heute mit den Seinen keinen Faſttag. Sieht man aber, wie dünne der Rauch aus dem Schornſtein des Gänſepeters aufſteigt, wie die kleinen Scheiben der zwei einzigen Fenſter, die das Häus— chen hat, mit dickem Eiſe überzogen ſind, dann weiß man,


