Ausgabe 
4.10.1848
 
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Intelligenz-Olatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

M738.

Mittwoch, den 4. Oktober

1848.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Büͤrgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. Betreffend: Die Gemeindevoranſchläge, insbeſondere die beſondere

Erhebung der Hirtenpfründe und der Koſten des Faſelvlehes. In Folge eingelangter Miniſterialentſchließung bemerken wir Ihnen mit Bezug auf§. 85 und 86 der Inſtruction Für Fertigung der Gemeindevoranſchläge; auf pos. 15 des göchſten Ausſchreibens Nr. 34 von 1839, welches Ihnen ſeiner Zeit mitgetheilt worden, und alle in gleichem Sinne erlaſſenen Speckalverfuͤgungen, daß, wenn der Gemeinde⸗ worſtand bei Unzulänglichkeit des Vermögensertrags die Koſten für Faſelvieh und an Hüterlohn durch Steuerum⸗ gage wie jede andere Gemeinde⸗Ausgabe ter Klaſſe gedeckt wiſſen will, dies durchaus nicht zu beanſtanden, ein beſon⸗ derer Ausſchlag nach der Stückzahl des Viehes nicht zu erlangen iſt.

Friedberg den 22. September 1848. Ou der er.

Dieſelbe an dieſelben.

Betreffend: Verlegung des Echzeller Marktes.

Der auf den 8. und 9. November l. J. ausgeſchrie⸗ dene Vieh⸗ und Krämermarkt zu Echzell wird den 8. und 9. October l. J. abgehalten werden, was Sie veröffent⸗ lichen werden.

Friedberg den 29. September 1848.

Ouvrier.

Auszüge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 46 von 1848.

1) Geſetz, die Einquartierung der wegen Erhaltung geſetzlicher Ordnung verwendeten Truppen bekr. Ludwig II.

ꝛc. c. In Betracht, daß ſämmtlichen Einwohnern die Mitwirkung zur Erhaltung der geſetzlichen Ordnung obliegt, und daß die Verſäumniß dieſer allgemeinen Bürgerpflicht nicht Anlaß werden darf, die Staatskaſſe zu belaſten, haben wir mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände ver⸗ ordnet und verordnen: Art. 1. Wenn die Abſendung von Truppen in eine Gemeinde angeordnet wird, weil die Hülfe bewaffneter Macht zur Herſtellung oder zum Schutze der geſetzlichen Ordnung, der öffentlichen Autorität im Vollzug der Geſetze noͤthig erachtet worden iſt, kann dabei beſtimmt werden, daß der Gemeinde und den Einwohnern wegen der geſetzlich für die Truppen an ſie zu fordernden Leiſtungen keine Vergütung aus der Staatskaſſe geleiſtet werde. Art. 2. Dieſe Beſtimmung kann nur dann erlaſſen werden, wenn im Falle der Verletzung oder Bedrohung der geſetzlichen Ordnung die Einwohner der Gemeinde oder ihre Mehr⸗ zahl die Mitwirkung zur Erhaltung oder Herſtellung der Ordnung unler⸗ laſſen haben, obwohl ſie ausdrücklich von der Behörde hierzu aufgefordert waren oder, falls eine ſolche Aufforderung nicht erfolgt war, in genügend kund gewordenen Thatſachen der Anlaß für die Einwohner lag, auch un⸗ aufgefordert die unterlaſſene Mitwirkung zu leiſten. Art. 3. Die Beſtimmung, welche gemäß dem Art. 1 die ſonſt geſetzliche Vergütung verſagt, kann von der Regierung für den geſammten Aufwand oder für einen Theil der verwendeten Mannſchaft oder auch für einen Theil der Dauer, in welcher die Truppen einquartiert waren, nach den in Art. 2 angegebenen Rückſichten aufgehoben werden. Art. 4. Es iſt auf den Antrag des Ortsvorſtandes der betreffenden Gemeinde, welcher hierbei die Geſammtheit der betheiligten Einwohner zu vertreten hat, von Unſerem oberſten Gerichtshof auf den Grund des Art. 2 darüber definitiv und endgültig zu entſcheiden, ob die geſetzliche Vergütung aus der Staatskaſſe zu leiſten ſei. Demſelben ſind zu dieſem Behufe alle betreffende Ver⸗ handlungen der Behörden vorzulegen; er kann zur Aufklärung auch weitere Ermittelung von Thatſachen auf dem Wege des nur mündlich zu Proto⸗ koll zu inſtruirenden ſummariſchen Verfahrens anordnen. Auch iſt auf Verlangen der betreffenden Gemeinde der Bezirksrath berichtlich mit ſeiner Anſicht über die Erſatzverbindlichkeit zu hören. Der Antrag auf richter⸗ liche Entſcheidung muß bei dem oberſten Gerichtshof binnen 4 Wochen, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Truppen aus der Gemeinde zurückgezogen werden oder von welchem an die Vergütung wegen der noch einquartierten Truppen nach Beſtimmung der Regierung eintreten ſoll, ſo gewiß geſtellt werden, als ſonſt die von derſelben nach Art. 1 ertheilte proviſoriſche Verfügung die Wirkung einer rechtskräftigen Ent⸗ ſcheidung erhält. Zu den nach dieſem Artikel ſtattfindenden Verhandlungen iſt ſtempelfreies Papier zu verwenden. Art. 5. Wenn die Einquar⸗ tierung, für welche nach den Beſtimmungen des Geſetzes keine Vergütung aus der Staatskaſſe geleiſtet wird, auf die pflichtigen Einwohner nicht in einem ihrer Einquartierungspflicht entſprechenden Verhältniß umgetheilt worden iſt, ſoll die Vergütung aus der Gemeindekaſſe an die einzelnen Quartierträger in den durch das Geſetz beſtimmten Anſätzen geleiſtet und durch Ausſchlag auf die der Einquartierungspflicht zu Grund liegenden Steuerkapitalien aufgebracht, ſie kann aber nicht gefordert werden, bevor ſie in dem nächſten Gemeindevoranſchlag in Ausgabe vorgeſehen und der Voranſchlag in Vollzug gebracht iſt. Der Rückgriff gegen die Schuldigen bleibt nach allgemeinen im Recht beſtehenden Grundſaͤtzen vorbehalten. 1 Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staats⸗ ſiegels.

Darmſtadt N Auguſt 4848.

ud wig. Jaup.

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