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fuͤr die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
69.
Sonnabend, den 2. September
1848.
Amtlicher Theil.
Die Großherzoglich Heſſiſche Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks Friedberg an die Großh. Bürgermeiſter des Regierungsbezirks, welche früher zum Kreiſe Hungen gehörten. Betreffend: Die Einſendung der Viehſtandstabellen für 1848.
Die Viehſtandstabellen für 1848 haben Sie, nach Vorſchrift aufgeſtellt, binnen 8 Tagen hierher einzuſenden. Friedberg am 31. Auguſt 1848. Ouvri er.
Aus zuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 41 von 1848.
1) Geſetz, die Allodification der Erbleihen und Land— ſledelgüter betr. Ludwig III. zc. c. Die Uns zuſtändigen Erbleihen und Landſiedelleihen haben ſchon bisher nach§. 25 Art. 7 des Landtags⸗ abſchieds vom 11. Januar 1841 allodlficirt werden können. In der Abſicht, die von der Geſetzgebung des Großherzogthums ſchon ſeit einer langen Reihe von Jahren angeſtrebte Befreiung des Grundeigenthums von allen darauf ruhenden Laſten und Beſchränkungen auf die Erbleihen und Landſtedelleihen überhaupt auszudehnen und die Betheiligten mit gleicher Berückſichtigung der beiderſeitigen Rechte auseinander zu ſetzen, verordnen Wir für Unſere Provinzen Starkenburg und Oberheſſen, mit Zuſtimmung Unſerer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Erbleihen, Landſiedelleihen und andere erbliche Leihen können auf Verlangen des Leihträgers unter den nachfolgenden Beſtimmungen in freies Eigenthum deſſelben verwandelt werden, ausgenommen wenn 1) außer dem Beſitzer oder zuſammen beliehenen Eheleuten nicht noch wenigſtens zwei Nach⸗ folgeberechtigte vorhanden ſind, oder 2) das Leihverhältniß auf eine feſt beſtimmte Anzahl von Generationen beſchränkt iſt.— Art. 2. Gegen⸗ wärtiges Geſetz findet keine Anwendung 1) auf Erb⸗ und Landſiedelleihen, mit welchen moraliſche Perſonen(Gemeinden, Stiftungen 2c.) beliehen ſind; 2) auf Grundbeſitzungen, welche zwar die Benennung„Lehen, Erb⸗ pacht, oder Exbzinsgüter, führen, weſche aber von den Befitzern unbe⸗ ſchränkt vererbt werden. Güter der unter 1 und 2 erwähnten Art ſollen als ſolche betrachtet und behandelt werden, welche mit ſtändigen oder un⸗ ſtändigen Grundrenten belaſtet ſind, deren Ablöſung den allgemeinen Be— ſtimmungen des Ablöſungsgeſetzes vom 27. Juni 1836 unterliegt.
J. Verwandlungsnormen. Art. 3. Die Verwandlung der Erb- und Landſievelleihen in freies Eigenthum kann erfolgen: 1) dadurch, daß ſowohl die ſtändigen und unſtändigen Leihabgaben, als die Leiheigen⸗ ſchaft durch eine für beide zu berechnende Allodificationsſumme abgelöſt werden; 2) dadurch, daß die bisherigen ſtändigen und unſtändigen Leih- abgaben als eine ſtändige nach den Geſetzen vom 27, Juni 1836 ablös⸗
bare Grundrente auf dem Leihgut haften bleiben, und daß dieſer Grund⸗ rente ein für die Aufhebung der Leiheigenſchaft zu berechnender Zuſatz beigefügt wird; 3) dadurch, daß die Leiheigenſchaft abgelöſt wird, die bisherigen Leihabgaben aber in der unter 2 erwähnten Weiſe beſtehen bleiben. Der Leihträger hat die Wahl, welche dieſer verſchiedenen Ver— wandlungsarten er greifen will.— Art. 4. Bei Verwandlung des Guts in freies Eigenthum nach der Beſtimmung des Art. 3 Satz 1 be⸗ ſteht die Ablöſungsſumme für alle ſtändige und unſtändige Leihabgaben in dem Achtzehnfachen des einjährigen Geldbetrags dieſer Abgaben. Der Geldbetrag derſelben iſt nach den in dem Geſez vom 27. Juni 1836, die Ablöſung der Grundrenten betr., enthaltenen Beſtimmungen zu be⸗ rechnen, unſtändige d. h. ſolche Abgaben, welche nicht in einem jährlichen gleichbleibenden Betrage beſtehen, find vorher nach den desfallſigen Be⸗ Ammungen des erwähnten Geſetzes, ſowie der Verordnung vom 9. Feb⸗ ruar 1811, die Vertheilung geſchloſſener Güter betr., in jahrliche Abgaben zu verwandeln.— Art. 5. Die Ablöſungsſumme für die Leiheigenſchaft (Art. 3 Satz 1) beſteht in einem Zehnttheile des durch Sachverſtändige zu ermittelnden reinen Werthes des Leihgutes. Letzteres iſt als freies Eigenthum abzuſchätzen, an dem Ergebniß die Abloͤſungsſumme für die Leihabgaben(Art. 4) in Abzug zu bringen, und von dem übrig bleiben⸗ den Gutswerth ein Zehntheil als Ablöſuͤngsſumme für die Leiheigenſchaft anzuſezen.— Art. 6. Die nach dem vorigen Artikel zu berechnende Freikaufsſumme für das Obereigenthum enthält die Entſchädigung des Erbleihherrn 1) für das eventuelle Recht des Heimfalls, 2) fur die bei Ausfertigung neuer Leihen herkömmlich geweſenen Ausfertigungsſtempel⸗ und Siegelgebühren; 3) für das Recht des Leihherrn, bei geſtatteten Ver⸗ pfändungen, Theilungen oder Veräußerungen des Leihguts an Fremde, Sporteln, Theilungsgebühren, oder Laudemiengelder zu beziehen. Da⸗ gegen ſind bei der Verwandlung der unſtändigen Leiſtungen in jährliche Abgaben(Art. 4) in Anſatz zu bringen: die bei jeweiligen Fällen in herrſchender und dienender Hand, oder in gewiſſen Zeitabſchnitten, oder bei Leiherneuerungen, oder bei Ertheilung neuer Leihbriefe zu entrichtenden feſten oder nach dem jeweiligen Werth des Gutes ſich beſtimmenden her⸗ kömmlichen, oder durch Leihbriefe vorgeſchriebenen ordentlichen Abgaben. — Art, 7. Die Ablöſungsſumme für die Leihabgaben(Art. 4) und die⸗ jenige für die Leiheigenſchaft(Art. 5) bilden zuſammen die von dem Leihträger zu entrichtende Allodificationsſumme(Art. 3 Satz 19. Sie iſt von dem Leihträger baar, mit Ausſchluß aller Gegenrechnung, zu ent⸗ richten, und zwar nach ſeiner Wahl entweder alsbald nach erfolgter Feſtſetzung derſelben, oder in mehreren höchſtens vierjährigen, Zahlungs⸗ terminen. Bei alsbaldiger Zahlung fällt die Entrichtung des Erb- oder Landſiedelpachts für das Jahr der Zahlung hinweg, wenn die letztere vor dem erſten Juli erfolgte; um entgegengeſetzten Falle wird der Pacht für das Jahr der Zahlung noch entrichtet.— Verlangt der Leihträger Zah⸗ lungstermine, ſo iſt die Allodificationsſumme vom 1. Januar des Jahres der Verwandlung an jährlich mit 4 vom Hundert zu verzinſen, wogegen der Pacht von demſelben Jahr an wegfällt. Erſt durch die wirkliche Zahlung der Allodificationsſumme wird das Leihgut freies Eigenthum des Leihträgers.— Art. 8. Bei Aufhebung des Leihverbandes nach der Be—
ſtimmung des Art. 3 Satz 2 nehmen die ſtändigen und unſtändigen
Leiſtungen des Leihträgers die Eigenſchaft einer nach den Geſetzen vom 27. Juni 1836 ablösbaren ſtändigen Grundrente an, jedoch in der Art, daß die Termine der Ablöſung mit den noch laufenden Terminen der in der betreffenden Gemeinde etwa bereits abgelöſten Renten zuſammenfallen. Die unſtändigen Abgaben ſind hierbei auf dieſelbe Weiſe, wie es der Art. 4 vorſchrelbt, in jährliche ſtändige Abgaben zu verwandeln. Die ſo zu


