Ausgabe 
28.4.1847
 
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1847.

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Intelligenz-Olatt

ſür die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Mittwoch, den 28. April

1847.

Amtlicher Theil. Oeffentliche Nachricht.

In dieſer Zeit der Theurung und des Mangels durfte es Jedermann von beſonderem Intereſſe ſein, darüber Auf klärung und Ueberzeugung zu erlangen, daß die Preiſe des nothwendigſten Lebensbedürfniſſes nicht nach Willkühr, ſon dern nach beſtimmten gerechten Grundſätzen feſtgeſetzt werde.

Ich bin deßhalb veranlaßt die Grundſätze, welche bei Feſt

ſetzung der Brod⸗Taxe zur Norm dienen, im Abdruck hierbei zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Grund ſätze für die Feſtſetzung der Brod⸗Taxe.

Im Allgemeinen dient das Mittelgewicht und der Mittelpreis der Früchte als Grundlage für die Regulirung der Brod⸗Taxe. Das erſte wird jährlich einmal, am beſten im Spätherbſte, der letztere wöchentlich neu beſtimmt.

Bei dem Roggenbrode kommt an dem Mittel- gewichte in Abzug: 1) An Molter 10 prCt., 2) Für Kleyen und Staub ꝛc. 27 Pfund im Durch⸗ ſchnitt. Dagegen 8 3) Wird dem Bäcker an Backkoſten, Backlohn und Ge⸗

werbverdienſt per Malter 1 fl. 10 kr. gutgerechnet.

4) Die Kleyen verbleiben dem Bäcker zum Abſtand für die Nebenkoſten beim Bezug des Mehls.

5) Das Verhältniß des Mehls zum Brode iſt 3 2 4

anzurechnen.

6) Für Zuſatz von Waizenmehl darf nichts aufgerechnet werden, indem dieſer Zuſatz nur in geringer Sorte ſ. g. Nachmehl resp. Knetmehl zu beſtehen pflegt, welches den Werth des Kornmehls nicht überſteigt.

7) Brüche, welche ſich bei der Berechnung ergeben, kommen wenn ſie ½ Heller und darüber betragen, dem Bäcker, ſonſt aber dem Publikum zu gut, dergeſtalt daß ſie im 1. Falle für einen ganzen Heller, im 2. aber gar nicht in Anſatz zu bringen ſind.

Es ergibt ſich hiernach, daß nach den Abzügen unter

1 und 2 vom Malter Korn à 190 Pfd. an Mehl gewonnen

werden 144 Pfd. und daraus nach dem Verhältniß 3: 4

verbacken werden können 192 Pfd. Brod oder 48 vierpfün⸗

dige Laibe.

Wenn demzufolge das Malter Korn à 190 Pfd. z. B. 8 fl. koſtete, ſo würde der vierpfündige Laib auf 10 kr. zu ſtehen kommen, da aber als Gewerbverdienſt auf jenen Preis nach 3 noch 1 fl. 10 kr. aufzuſchlagen iſt, ſo muß derſelbe in Wirklichkeit 11 ½ kr. koſten.

Nach einer in Gemäßheit dieſer Grundſätze aufgeſtellten Berechnung erhöht ſich bei jedem Gulden Preisaufſchlag des Korns der vierpfündige Laib Brod um 5 Heller. Koſtet daſſelbe daher 20 fl., ſo muß letzterer um zwölfmal 5 Heller d. i. um 15 kr. theurer ſein, als bei dem Kornpreis von 8 fl. mithin 26 ½ kr. koſten.

g Friedberg den 25. April 1847. Der Grßh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg, K uch ler

Oeffentliche Bekanntmachung.

Das nachſtehend abgedruckte höchſte Verbot ſchärfen wir unter dem Bemerken hiermit ein, daß die Localpolizei behörden, Gensdarmen und ſonſtige Polizeiofficianten hiermit angewieſen ſind, auf deſſen ſtrengſte Befolgung genau zu achten und jede Zuwiderhandlung unverzüglich zur Anzeige zu bringen

Friedberg, Grünberg und Hungen

den 23. April 1847. Die Großh. Kreisräthe der Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen, Küchler. Ouvrier. Follenius.

Bekanntmachung, das Verbot der Verwendung der Kartoffeln zum Branntwein⸗Brennen betreffend.

In Berückſichtigung des täglich höher ſteigenden Preiſes der Kartoffeln fund des fortwährend fühlbarer werdenden Mangels derſelben, welcher ſelbſt in Beziehung auf die Aus ſaat der Kartoffeln von nachtheiligen Folgen zu werden droht, wird hiermit die Verwendung der Kartoffeln zum Brennen von Branntwein vom 1. Mai des laufenden Jahres an ohne alle und jede Ausnahme verboten, bei Vermeidung einer Strafe von zehn bis hundert Gulden fuͤr jeden dieſem Verbot zuwider Handelnden.

Darmſtadt den 20. April 1847.

Großherz. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz. du Thil. Schott.