Ausgabe 
20.10.1847
 
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% 352.

ſehe die Großh. Heſſ. Zeituug Nr. 249.) Sie kündigt

an, daß ſie, um die Verkäufer vor der Verlegenheit zu be⸗ wahren, zu jedem Preiſe verkaufen zu müſſen, ein Capital zur Verfügung ſtellt für Diejenigen, welche auf ihre in das ſtädtiſche Unterſtellmagazin eingeſtellten Früchte einen Vor⸗ ſchuß wünſchen. Dieſes Verfahren bedarf keines Commen tars. Die Städte Lich und Hungen folgen dieſem durchaus nachahmungswerthen Beiſpiele für Unterſtel⸗ lung der nicht verkauften Früchte, und ſehr wünſchens⸗ werth iſt es, daß ſich an den von der hohen Staatsregie rung unterm 7. Mai l. J. weiſe angeordneten Marktver⸗ kehr allgemein nach und nach gewöhnt werden möchte. Durch die theilweiſe und nur temporär eingetretene Auf⸗ hebung genannter Verordnung gibt die hohe Staatsregierung zu erkennen, daß eine Noth, wie in jüngſt vergangener Zeit

pro 18 ½¼ᷣ nicht zu fürchten ſei. Von dieſem Standpunkt

aus gibt ſie frohe Hoffnung. Aber mit Intereſſe lieſt man, was mit großer Umſicht in einer belobten Zeitſchrift geſagt iſt, namlich Folgendes:

Die bisher erſchienenen Fruchtmarkt-Verordnungen haben eine verſchiedene Beurtheilung erfahren und beſonders in der letzten Zeit waren nur Stimmen gegen ihre län gere Fortdauer zu vernehmen. Es verfolgen jedoch dieſe Urtheile eine ſehr einſeitige Richtung; ſie laſſen den Nutzen und die wohlthätigen Folgen, welche das Vorurtheil der Menge dieſen Verordnungen zuzuſchreiben geneigt ſei, dahin geſtellt und ſprechen nur von der durch ſie herbeigeführten Laſt und Plage, welche den Producenten ſehr drücke, ihm Koſten verurſache, ſogar ſeine Moralität gefährde, überhaupt ihn zum Wohl des Ganzen(0 mit einem außergewöhnlichen beſonderen Opfer belaſte. Es liegt auf der Hand, daß ſolche Urtheile und Anſichten aus Gegenden kommen müſſen, wo der Fruchtmarktverkehr ſo zu ſagen noch in ſeiner Kindheit iſt, wo die verkäuflichen Ueberſchüſſe der Production ver⸗ haltnißweiſe eine geringe Bedeutung haben, wo mit einem Wort das Bedürfniß eines öffentlichen Marktes ſeit alten Zeiten nie zum Durchbruch gekommen iſt und als nothwendig gefühlt wurde. Anders iſt es bei uns und wahr⸗ ſcheinlich überall da, wo die Production weit und namhaft über den eigenen Bedarf geſtiegen iſt. Hier ſind Märkte wirkliches Bedürfniß, denn nur auf dieſe Weiſe iſt die nöthige Concurrenz und Regulirung der Preiſe möglich; hier ſind öffentliche Markte Bedürfniß, damit den wucheriſchen Ten⸗ denzen entgegengetreten werden kann; hier ſind öffentliche Märkte und Marktordnungen Bedürfniß, damit die Regie⸗ rung den wichtigſten von allem Handel jederzeit zu über wachen im Stande iſt. In ſolchen Gegenden bildet darum beim Fruchtumſatz der Marktverkehr die Regel; er nützt dem Producenten wie dem Conſumenten und Handler und beide bewegen ſich unter den Augen der Obrigkeit. Deshalb ſind hier die Marktverordnungen nicht ſo drückend und läſtig em⸗ pfunden worden; ſie ſind vielmehr als weiſe Anordnung in der bedrängten Zeit mit Freude aufgenommen worden. Wer ſich beläſtigt fühlte, iſt nicht ſowohl der Kleinbegüterte, der ſeinen Vorrath, wenn nicht ſelbſt durch die Gefälligkeit ſeiner Nachbarn oder die Müller zu Markt bringt, ſondern höchſtens der große, vornehme Oekonom, der Früchte in größeren Quantitäten zum Verkaufe ausbieten kann, bei dem in neuerer Zeit auch bei uns die leidige Sitte ſich ein⸗ niſten will, ſeine Produkte mit Umgehung des Marktes zu verkaufen, während dieſe Verkaufsweiſe höchſtens nur auf herrſchaftlichen Käſten üblich war. Abgeſehen davon, daß ſolche Ceutralpunkte des Fruchtverkehrs noch aus anderen, nicht hierher gehörigen Gründen für unſere Landleute unab⸗ weisbares Bedürfniß ſind und eine große Zerſplitterung dieſes wichtigſten Verkehrs von anderen öconomiſchen Nach⸗ theilen begleitet iſt, ſo hat die Belebung unſerer Fruchtmärkte,

welche durch die Marktverordnung herbeigeführt wurde, un⸗ ſtreitig wichtige und wohlthätige Folgen geäußert, indem

einzig nur auf dieſe Weiſe für die gewiß nöthige Concur⸗

renz, die von ſelbſt allen Wucher aufhebt, Vorſorge ge⸗ troffen werden konnte. Ein ſprechendes Beiſpeil wird die Wohlthat der Verordnung unwiderlegbar darthun. Es iſt bekannt, daß der Anban des Hafers mit Ausnahme der Gegenden, wo er durch klimatiſche und Boden-Verhält⸗ niſſe geboten iſt, nicht gerne über das gewöhnliche Bedürf⸗ niß ausgedehnt wird. Ebenſo bekannt iſt es, daß der Ueber ſchuß von dem geernteten Hafer weit zum größten Theil auf herrſchaftlichen und anderen Gefällkäſten aufgeſpeichert wird. 2 Dieſer Hafer wird dann gewöhnlich erſt gegen und während der Sommerzeit, wo die größte Nachfrage nach ihm entſteht, verkauft und zwar der Vereinfachung des Geſchäfts wegen in großen Quantitäten an die Händler, die ihn meiſtens ins Ausland führen, während den öffent lichen Schrannen zu dieſer Zeit wie faſt immer nur ſehr geringe, ja unbedeutende Zufuhren zu Theil werdeu. Wäre nun dieſe Kaſtenverwaltungspraxis heuer nicht verboten worden, indem alle in den Verkehr kommende Frucht auf öffentlichem Markte ausgeboten werden mußte, wer könnte es beſtreiten, daß wir Haſerpreiſe für 12 fl. und noch mehr be⸗ kommen hätten, daß nur um Wucherpreiſe der nothwendige Hafer zu kaufen geweſen wäre? Dieſe Betrachtungen der Verhältniſſe fuhren nothwendig zu dem Reſultat, daß die Nachtheile der Marktverordnung, wenn je welche mit Recht geltend gemacht werden wollen, von den Vortheilen und Wohlthaten weit überwogen werden und man wünſchen möchte, daß dieſe Beſtimmung bei einigermaßen höheren Preiſen wieder Geltung erlangen möchte, ſowie daß der Verkauf der herrſchaftlichen Fruͤchte, in kleineren, periodiſch aufgeſtellten Quantitäten an den offenen Markttagen, im Intereſſe des conſumirenden Publikums und gewiß nicht zum Schaden des Aerars als Regel angeordnet würde.

Schon beginnen, wie man aus öffentlichen Blättern erſieht, in Baden, Würtemberg, Naſſau und bei uns durch Fruchthändler die Ankäufe bei den kleinen Bauern die jetzt verkaufen müſſen, in den Wohnorten der Ver⸗ käufer. Dieſe kleinen Quantitäten werden thunlichſt ge ſammelt, kommen alſo nicht in den Verkehr, daher mit die Erſcheinung, daß gerade jetzt bei dem ſo reichen Erndteſegen der Preis des Brodes ſo hoch ſteht; denn es iſt kein Vor⸗ rath im Verkehr da. Der große Bauer hat noch nicht ge⸗ droſchen. Muß er Etwas verkaufen, ſo geſchieht es noch vor Weihnachten, dann ſtockt es; es giebt gewöhnlich höhere Preiſe und nun will keiner mehr losſchlagen. Dann wären regelmäßig wiederkehrende Verkäufe aus Magazinen wenn auch nur in geringen Quantitäten gut. Dann aber iſt's gewiß von größtem Vortheil, den Marktverkehr ganz wie⸗ der herzuſtellen, wenn nicht wohl ſchon früher!!! In Würtemberg geben ſich die hierfür der Staats regierung ausgeſprochene Wünſche offenkundig und die Mit glieder des landwirthſchaftlichen Vereins in Blaubeuren haben ſich ſogar verbindlich gemacht, nicht an die ſ. g. Kipperer zu verkaufen.(Grßh. Heſſ. Ztg.)

Aepfel⸗ Butter.

Unter dieſer Benennung verſteht man in Penſylvanien mit Moſt eingekochte Aepfel, wie wir ſchon 1841 in Nr. 11 d. Bl. ausführlich mitgetheilt haben. Will man z. B. ½ Ohm geſchälte(ſüͤß e) Aepfelſtüͤcken einkochen, ſo muß 1 Ohm Moſt ungefähr zur Hälfte eingekocht und dann die Stücken unter ſtetem Umruͤhren nach und nach hinzugethan und wie bei uns der Birn-Honig gekocht werden. Gegen Ende des Einkocheus kann man auch, des angenehmen