Ausgabe 
5.6.1847
 
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Intelligenz-OGlatt

für die

Provinz Oherheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

WM 43.

Sonnabend, den 5. Juni

1847.

Auszuͤge aus dem Regierungsblatte.

Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 19. von 1847.

Verordnung, den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kartoffeln, nunmehr auch mit Brod betreffend:

Lu Waic II. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. c. Da Wir in Erfahrung gebracht haben, daß zur offen⸗ baren Umgehung Unſerer Verordnung vom 7. l. M., den Verkehr mit Getraide, Mehl und Kartoffeln betr. und ganz gegen den Geiſt und Sinn dieſer Verordnung, ſowie auch zur Vereitelung des wohlthätigen Zweckes, welchen Wir hierbei vor Augen gehabt haben, nicht unbedeutende Quan⸗ titäten von im Lande gebackenem Brode in das Ausland verkauft und gebracht werden, ſo finden Wir uns bewogen, hinſichtlich des Verkehrs mit Brod in Gemäßheit des Art. 73 der Verfaſſungsurkunde zu verordnen und verordenen hiermit, wie folgt: Art. 1. Größere Quantitäten Brod (von 100 Pfund und mehr) dürfen nur dann über die Grenze des Groß⸗ herzogthums verkauft und gebracht werden, wenn ſie vorher in einer öffentlichen, vorher gehörig bekannt gemachten Verſteigerung in dem Groß⸗ herzogthume feil geboten und bei einer ſolchen Verſteigerung gekauft worden ſind. Art. 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorſtehende Beſtimmung werden nach den Beſtimmungen im§ 6 der Verordnung vom 7. Mai l. J. beſtraft, und es finden auch die§§ 7, 9 u. 10 dieſer Verordnung auf die Verkäufe und den Transport, von ſolchen Quantitäten Brod Anwendung. Art. 3. Sämmtliche Polizeibehörden und das geſammte Polizei und Steueraufſichtsperſonal haben über genaue Voll iehung der gegenwärtigen Verordnung zu wachen. Art. 4. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erſcheinens im Regierungsblatte in Wirkſamkeit. Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staats⸗ ſiegels. Darmſtadt den 14. Mai 1847.(L. S.) Lu DWG. du Thil.

Gelnhauſen, 30. Mai. Heute haben einige Bäcker in Gelnhauſen aus freiem Antriebe den Apfündigen Laib Brod, der geſtern noch 23 kr. koſtete, zu 16 kr. verkauft calſo 5 Pf. zu 20 kr.). Es ſtehen aber auch alle Feld⸗ früchte, namentlich Wintergerſte, ſo vorzüglich vorgerückt, daß man ſolche in einigen Wochen einernten kann, darauf werden die Frühkartoffeln folgen, welche zum Theil gehackt ſind; überhaupt ſcheint es ein ſegensreiches Jahr zu geben. Das Obſt iſt ſehr vorangeſchritten und der Weinſtock hat viel Geſcheine.(Han. 3.)

Einweihung der Stadtkirche zu Friedberg.

Mit Gottes Hülfe wird am nächſtkünftigen 2. Sonn⸗ tage nach Trinit.(den 13. Juni) die feierliche Ein⸗ weihung der Stadtkirche dahter vollzogen werden. Der unterzeichnete Kirchen vorſtand beabſichtigt weder ein, gedrucktes Programm über die Anordnung dieſer Feſtfeier auszugeben, noch beſondere perſönliche oder ge

ſchriebene Einladungen zur Theilnahme an derſelben ergehen zu laſſen. Dagegen erfüllt er hiermit die angenehme Pflicht, eine ſolche Einladung im Allgemeinen nicht nur an alle erwachſene Glieder der vereinigten evangeliſchen Gemeinde Friedberg zu richten, die zu ihrem Kerne, der Bürgerſchaft, wie die zur Gar niſon und den Staatsdienern gehören, ſondern dieſelbe auch auszudehnen auf ſonſtige Wohlwollende und Befreundete, die außerhalb unſers Kirchenverbandes ſtehen und an jenem Tage Gehülfen unſrer Freude zu werden wünſchen.

Die Stelle eines Programmes ſollen nachfolgende Andeutungen vertreten.

1) Dag Feſt der Einweihung wird, wie jedes andere hehre Kirchenfeſt nicht nur an ſeinem frühen Morgen(um 4 Uhr), ſondern auch Abends zuvor mit allen Glocken unſrer beiden Kirchen eingeläutet.

2) Am Feſttage ſelbſt, fruͤh um 7 Uhr, werden Mit⸗ glieder des Muſikvereins vom Thurme der Burgkirche herab mit Metallinſtrumenten das Lied:Allein Gott in der Höh' ſei Ehr ꝛc. anſtimmen.

3) Der Gottesdienſt in der Stadtkirche beginnt Vor⸗ mittags um 9 Uhr. Der in der Burgkirche fällt Vor⸗ mittags, und der in der Stadtkirche Nachmittags weg.

4) Um 8 ½ Uhr verſammelt ſich die Gemeinde in der Burg, von welcher unter dem Gelaͤute aller Glocken ein Feſtzug nach der Stadtkirche in folgender Ordnung ſich in Bewegung ſetzt.

a) Die Schüler und Schülerinnen der 4 oberen Schulclaſſen, jede Claſſe von ihrem Claſſenlehrer gefuhrt, die Lehrer der übrigen Claſſen unmittelbar nachfolgend.

b) Der Kirchen vorſtand mit den heiligen Gefaͤßen.

c) Der Gemeinderath.

d) Der Gr. Kreisrath, die Civil- und Militärbe⸗ hörden.

e) Die Mitglieder des Predigerſeminariums.

1) Die Mitglieder des Schullehrerſeminariums.

g) Der Geſang verein.

h) Die Gemeinde ic.

5) Von den 5 Thuͤren der Kirche bleiben die beiden kleineren während des ganzen Gottesdienſtes geſchloſſen. Das Hauptthor unter der Halle bleibt, ſowie die beiden Seitenthore, geſchloſſen bis zur Ankunft des Zuges. Jenes wird nach Ueberreichung des Schluͤſſels feierlich er öffnet, woranf die Gemeinde in obiger Ordnung in die