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Intelligenz- Blatt
ſür die
Probinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung. Betreffend: Die Feuerpolizei, insbeſondere Streichfeuerzeuge.
Da in neuerer Zeit in mehreren Fällen die Gefahr,
ja ſogar der Verſuch von Brandſtiftung mit Zündhölzchen durch Kinder erwieſenermaßen ſtattgehabt hat, ſo werden die wegen der Streichfeuerzeuge vorliegenden Verordnungen hiermit wiederholt bekannt gemacht und den ſämmtlichen Polizeibeamten und Polizeiofficianten, ſowie den Gens⸗ d'armen die ſtrengſte Aufſicht in dieſer Beziehung hiermit eingeſchärft. f Friedberg am 27. Oktober 1846. Der Grßh. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg Küchler.
Verordnung, den Hauſirhandel mit Streichfeuerzeug btr.
Lud Wc II. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Wegen der beſonderen Feuergefährlichkeit der Streich- feuerzeuge finden Wir uns bewogen, zu verordnen, wie folgt: f v
Einziger Artikel
Der Hauſirhandel mit Streichfeuerzeugen, worunter namentlich die Zündhölzchen und Zündſchwamm gehören, iſt gänzlich verboten. Wer dieſem Verbote zuwiderhandelt, iſt polizeilich mit Confiscation ſeiner ſämmtlichen bei ſich führenden Streichfeuerzeuge zu beſtrafen und außerdem mit einer Strafe von einem bis zu ſieben Gulden zu belegen.
Kann die Geldſtrafe nicht beigetrieben werden, ſo iſt ſie im Gefangniſſe mit vierzig Kreuzern für jeden Tag, zu 24 Stunden gerechnet, zu verbüßen.
Von allen eingehenden Geldſtrafen erhält der ver— pflichtete Denunciant ein Drittheil.
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedruckten Staatsſiegels.
Darmſtadt am 15. November 1842.
(L. S.) L Uu D W JG. du Thi l.
Sonnabend, den 31. Oktober
1846.
Verordnung, die Streichfeuerzeuge betreffend. Lu D Wa II. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, wie folgt. §. 1. Alle diejenigen, welche ſich der Streichfeuer⸗
zeuge bedienen, worunter namentlich die Reibzündhölzchen
und der Reibzündſchwamm gehören, haben ihren Vorrath ſtets in feuerſicheren Gefaͤßen, oder auf ſonſtige, gegen Feuersgefahr ſchützende Weiſe, und an Orten, welche Kin— dern nicht zugänglich ſind, zu verwahren.—
§. 2. Kaufleute, welche Streichfeuerzeuge im Kleinen verkaufen, müſſen ihren Vorrath in den Magazinen getrennt von andern, leicht feuerfangenden Waaren, den in ihren Läden zum Verkauf aus der Hand beſtimmten Vorrath aber in feuerſicheren Gefäßen, mit gut ſchließenden Deckeln verſehen, aufbewahren.
§. 3. Weder Fabrikanten noch Kaufleute dürfen Streichfeuerzeuge an Kinder verkaufen oder abgeben.
§. 4. Der Gebrauch der Streichfeuerzeuge in Ställen, Scheunen, Seiler-, Schreiner-, Zimmer-Werkſtätten und überhaupt an ſolchen Orten, wo feuergefährliches Material, z. B. Hanf, Flachs, Werg, Holz, Stroh u. ſ. w. aufbewahrt wird, iſt durchaus verboten.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Beſtim— mungen ſind mit einer Polizeiſtrafe von einem bis zu fünf Gulden zu ahnden.—
Kann die Geldſtrafe nicht beigetrieben werden, ſo iſt ſie im Gefängniß mit 40 Kreuzer für jeden Tag, zu 24 Stunden gerechnet, zu verbüßen.
§. 6. Von allen eingehenden Geldſtrafen erhält der verpflichtete Denunciant ein Drittheil.
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels.
Darmſtadt, den 14. März 1843.
(I. S.) LU D WIG. du Th I l.
Bekanntmachung.
In Folge des§. 13 im Regulativ vom 27. Auguſt 1845, betreff. die Prüfung der Bauhandwerker, bringt der Unterzeichnete zur Kenntniß der Intereſſenten, daß mit der theoretiſchen Prüfung der Bauhandwerker Montag den 23.


