Ausgabe 
27.6.1846
 
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Intelligenz- Blatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M Sonnabend, den 27. Juni

49.

1846.

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

erläßt auf Antrag der Localpolizeibehörde in nachſtehendem Betreffe folgenden Polizeibefehl.

Betreffend: Die Röhrbrunnen dahier.

10 Das Waſſerholen an den Röhrbrunnen dahier iſt nur in Gefäßen, welche den Gehalt eines gewöhnlichen Zobers nicht uͤberſteigen, erlaubt.

2) Das Waſſerausſchöpfen in größere Gefäße iſt gleich falls verboten.

3) Bei dem Waſſerholen gebührt dem Zuerſtkommenden vor dem Späterkommenden, jedoch nur für die Füllung eines Gefäßes, der Vorzug, und es darf die alſo geord⸗ nete Reihenfolge nicht willkührlich übertreten werden.

4) Das Verunreinigen der Brunnen oder Brunnentröge, insbeſondere auch das Waſſerausſchöpfen mit unreinen Gefäßen iſt verboten.

5) Ebenſo das Tränken von Vieh in den Brunnentrögen. 6) Das Waſchen resp. Reinigen der Chaiſen, Wagen, Fäſſer u. dgl. m. an den Brunnen iſt unterſagt.

7) Nach gemachtem Gebrauche eines Brunnens muß da, wo ſich ein Krahnen in der Röhre befindet, derſelbe ſo gleich wieder geſchloſſen werden.

8) Wo ſich ſtatt deſſen Drücker befinden, iſt es verboten, dieſelben mit irgend einem Gegenſtande zu ſperren.

9) An den Brunnen, Brunnenſtöcken, Röhren, ſowie an der Ueberwinterung der Brunnen darf keinerlei will kührliche Veränderung vorgenommen werden.

10) Ebenſo iſt es ſtrenge unterſagt, Steine oder ſonſtige Gegenſtände in die Räume der Druckmaſchine einzulegen.

11) Wer dieſen Vorſchriften und Verboten zuwiderhandelt, ſoll inſoweit er nicht wegen wirklicher Beſchädigung nach Art. 424 des Strafgeſetzbuchs einer gericht lichen Unterſuchung und Beſtrafung verfällt, mit einer Polizeiſtrafe von 30 kr. bis 3 fl. belegt werden.

12) Die Beſtimmung 1 und 2 jedoch bezüglich der Brunnen in der Burg auf die in derſelben befindlichen Staats anſtalten keine Anwendung finden.

Vorſtehender Polizeibefehl, wodurch die fruher in obigem

Betreffe erlaſſenen einzelnen Polizeiverfügungen aufgehoben

erſcheinen, ſoll zu Jedermanns Nachachtung öffentlich be kannt gemacht werden, und ſind die Polizeiofficianten und Gensdarmen zur Aufſicht über deſſen Nachachtung hiermit angewieſen. Friedberg den 17. Juni 1846. Küchler.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg

an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Die Aufſtellung der Viehſtandstabellen pro 1846.

Ich fordere Sie auf, binnen 8 Tagen den dermaligen Durchſchnitts-Preis jeder einzelnen Viehgattung einzuberichten. Grünberg am 22. Juni 1846. In Abweſenheit Gr. Heſſ. Kreisraths v. Rabenau.

Derſelbe an dieſelben.

Betreffend: Die Verzeichniſſe über ausgeſtellte Scheine behufs der Bedeckung von Stuten.

Ich fordere Sie auf, nunmehr die Verzeichniſſe uber die in dieſem Jahre ertheilten Scheine behufs der Bedeckung von Stuten unverweilt einzuſenden.

Grünberg am 22. Juni 1846.

In Abweſenheit Gr. Heſſ. Kreisraths v. Rabenau.

Der Großherzoglich Heſſiſche Rentamtmann des Rentamts Schotten an die Herrn Buͤrgermeiſter des Bezirks. Betreffend: Auszahlung der Strafantheile von Feldfreveln pro V. Pe⸗

riode 1845, Sie wollen ihre Feldſchützen in Kenntniß ſetzen, daß das Pfandgeld und Strafantheil von der V. Periode 1845 nunmehr an jedem Zahltage bei der Rentamtskaſſe in Em pfang genommen werden könne.

Schotten den 22. Juni 1846. Prätorius