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Bafa bungen
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ntelligenz- Glatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil. Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen
an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes.
Betreffend: Die polizeiliche Aufficht über die Lebensmittel, insbeſon⸗ dere auf Fruchtmärkten. Ich theilen Ihnen nachſtehendes höchſtes Miniſterial⸗ Ausſchreiben zur Nachricht und Nachachtung mit. Hungen den 18. November 1846. Follenius.
Das Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Gr. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und an ſämmtliche Gr. Kreisraͤthe.
An den meiſten Orten, wo Fruchtmärkte regelmäßig abgehalten werden, beſtehen zwar bereits in den Locdl⸗ Reglements, namentlich in den Fruchtmarkt-Ordnungen Vorſchriften, welche die Erhaltung der freien, ungeſtörten Concurrenz bei den Fruchtverkäufen bezwecken. Da dieſe Vorſchriften theils nicht an allen Orten, wo Fruchtmärkte abgehalten werden, in Wirkſamkeit beſtehen, theils nicht ge— hörig befolgt werden, theils aber auch für die Contraven⸗ tionen mitunter zu geringe Strafen androhen, ſo finden wir, im Hinblick auf die dermalige Theuerung der Brod⸗ früchte, welche es als dringend nöthig erſcheinen läßt, Stö⸗ rungen der freien Concurrenz auf den Fruchtmärkten vor⸗ zubeugen und die Erreichung der Zwecke, für welche über— haupt ſolche Märkte errichtet werden, zu ſichern, uns veranlaßt, für alle Orte, an welchen Fruchtmärkte abgehalten werden, Folgendes zu verfügen:
1 Es iſt Jedermann unterſagt, im Umkreiſe eines Ortes wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, bis zu einer Entfernung von zwei Stunden von dieſem Orte innerhalb der Zeit von der Mittagsſtunde des Tages vor dem Frucht⸗ markte an bis zum Schluſſe des letzteren, Früchte, welche ſich auf dem Wege nach dem Orte, wo der Fruchtmarkt ab⸗ gehalten wird, befinden, aufzukaufen.
2) Es iſt verboten, diejenigen, welche mit Frucht⸗ vorräthen auf dem Wege zum Fruchtmarkte, um ſie da⸗ ſelbſt zu verkaufen, begriffen ſind, oder diejenigen, welche ihre Fruchtvorräthe bereits zum Verkaufe auf dem Markte
Mittwoch, den 25.
ausgeſtellt haben, zu bereden, ihre Früchte auf dem Markte gar nicht, oder nur zu einem beſtimmten Preiſe zu verkaufen.
3) Frucht, welche an den Ort, wo der Fruchtmarkt abgehalten wird, von der Mittagsſtunde(12 Uhr) des Tages vor dem Fruchtmarkte an bis zum Schluſſe des letz⸗ teren eingeführt wird, darf nur auf dem Markte ſelbſt zum Verkaufe gebracht werden, es ſey denn, daß der Ver⸗ käufer durch eine Beſcheinigung der Ortspolizeibehörde der Ausfuhrgemeinde nachweiſen kann, daß die Frucht bereits vor der oben angegebenen Zeit verkauft war.
4) Früchte, welche auf einem Fruchtmarkte angekauft worden ſind, dürfen auf demſelben Markte nicht wieder zum Verkaufe gebracht werden.
5) Früchte, welche zum Verkaufe auf den Markt ge⸗
bracht werden, dürfen vor der zum Beginne der Verkäufe an
den betreffenden Orten feſtgeſetzten Zeit nicht verkauft werden.
6) Auf dem Fruchtmarkte darf nur die wirklich dahin gebrachte Frucht verkauft werden; es iſt daher unterſagt, nach mitgebrachten Muſtern Frucht auf dem Markte zu verkaufen.
7) Zuwiderhandlungen gegen vorſtehende Beſtimmungen werden, inſoweit nicht die Vorſchriften der Verordnung vom 1. Sept. d. J., wegen unredlicher Steigerung der Frucht⸗ preiſe, zur Anwendung kommen, mit einer Polizeiſtrafe von 5 bis 50 fl. geahndet, welche im Falle der Uueinbringlichkeit im Gefängniß mit 40 kr. für einen Tag zu verbüßen iſt.
8) Inſoweit auf deu Fruchtmärkten an den einzelnen Orten auch Mehl verkauft wird, finden darauf obige Vor⸗ ſchriften gleichfalls Anwendung.
Sie werden hiernach das Weitere beſorgen, und be⸗ merken wir zugleich, daß im Uebrigen die Beſtimmungen in den an einzelnen Orten beſtehenden Fruchtmarkt⸗Ord⸗ nungen durch obige Vorſchriften nicht abgeändert werden.
Wir ermächtigen Sie ferner, für diejenigen Orte, wo regelmäßige Märkte für Victualien überhaupt abgehal⸗ ten werden, die oben unter 1— 7 ertheilten Vorſchriften in Anſehung des Verkehrs mit Getreide, Hülſenfrüchten, Mehl und Kartoffeln in dem Falle, daß dazu ein Beduͤrf⸗ niß ſich zeigt, bis auf weitere Verfügung zu erlaſſen.
Inſoweit Letzteres geſchehen, haben Sie davon die Anzeige zu machen.
Darmſtadt den 28. Oktober 1846.
A D v. Stein.
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—B.


