Ausgabe 
14.11.1846
 
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für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Den Gewerbsbetrieb.

Es iſt Grundſatz, daß Lokalgewerbe nur von Denje nigen an einem Orte errichtet und betrieben werden dürfen, welche demſelben als Ortsbürger, oder Heimathsberechtigte angehören.

Sie werden ſich bei Ausſtellung der Patente darnach bemeſſen, und diejenigen Gewerbtreibende, welche hiernach pro 1847 die Erneuerung ihrer Patente verſagt werden muß, alsbald davon in Kenntniß ſetzen.

Friedberg am 10. November 1846.

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Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes.

Betreffend: Das Verzapfen von Getränken auf den Jahrmärkten.

Nachſtehend abgedrucktes Ausſchreiben der vormaligen Regierung der Provinz Oberheſſen, welches nicht in allen Orten des Kreiſes gleichmäßig gehandhabt wird, wollen Sie den Wirthen in ihren Gemeinden von Neuem eröffnen.

Grünberg, am 6. November 1846.

Die Großh. Heſſ. Regierung der Provinz Oberheſſen an ſämmtliche Großh. Landräthe derſelben.

Durch mehrere ſeit einiger Zeit zur Sprache gekommene Fälle, haben wir uns veranlaßt geſehen, über die Frage: ob zu dem zeither von vielen Uuterthanen ohne Einlöſung einer Conceſſion betriebenen Auszapfen von Getränken auf Jahrmärkren eine Conceſſiou nach den nunmehr beſtehenden Einrichtungen erforderlich ſey? an die höchſte Staatsbe hörde Bericht zu erſtatten. Nach der von dort erfolgten Reſolution iſt, da nach den neuen Trankſteuergeſetzen vom 6. März 1824. Art. 3. kein Verkauf im Kleinen von Ge

tränken ohne vorherige Conceſſionserwirkung geſtattet iſt, künftighin allerdings in Fällen der obenerwähten Art eine förmliche Zapfconceſſion gegen die in der Adminiſtrativ Stempelordnung vorgeſchriebene Taxe erforderlich. Bei dieſer Gelegenheit ſind uns zugleich auch folgende weitere Beſtimmungen in obiger Beziehung mitgetheilt worden.

1) Die an den Orten der Jahrmärkte wohnenden und conceſſionirten Wirthe bedürfen zum Verzapfen auf den Jahrmärkten, wenn allenfalls ihre Wohnung hierzu nicht gelegen ſeyn ſollte, keine beſondere Con ceſſion, ſondern nur einer polizeilichen Erlaubniß.

29 Den in den benachbarten Orten anſäſſigen Wirthen, ſowie den Nichtconceſſionirten iſt aller Verkauf von Getränken an den Orten, wo der Jahrmarkt ge halten wird, verboten, ſo wie dann auch

3) bei Jahrmärkten im Freien, in Lagern bei Revuen, ꝛc. nur den bereits conceſſionirten Wirthen ohne Unterſchied der Verzapf nachzugeben, hierzu aber von Ihnen nur die polizeiliche Erlaubniß, nicht aber eine weitere förmliche Coceſſion nachzuholen iſt.

Wir verfehlen nicht Ihnen dieſe von der höchſten Be hörde erlaſſene Vorſchrift mit dem Auftrage mitzutheilen, ſolche in Ihren resp. Diſtricten gehörig bekannt zu machen und zugleich dafür beſorgt zu ſein, daß jederzeit die Unter thanen von den Marktpolizeibehörden davon in Kenntniß geſetzt werden, daß nur gegen Beobachtung der in dieſem Ausſchreiben enthaltenen Vorſchriften ihnen das Auszapfen geiſtiger Getränke auf Jahrmärkten geſtattet werden könne.

Gießen am 20. Juni 1826. Für die Ausfertigung E ckſtein.

Die Geſchichte vom lahmen Fried. Mitgetheilt von G. J. (Fortſetzung.)

Schlagt den lahmen Plärrhans auf das Maul! riefen jetzt etliche loſe Buben dazwiſchen,will er herkom men und uns eine Predigt halten?

Wenn's nur noch an ſeinem Leibe was zu zerſchla gen gäbe, lärmte ein Anderer, Laber da iſt kein heiler Fleck mehr dran, der ſich noch der Mühe verlohnte.

Der iſt gewiß von einem Enthaltſamkeisvereine ab geſchickt, meinte wieder Einer,und wer weiß, ob nicht