Ausgabe 
14.2.1846
 
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Zntelligenz⸗-Glatt

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gate für die

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n Provinz Oberheſſen

* im Allgemeinen,

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2 die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen a und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen. pril à f E 18 W I3. onnabend, den 14. Februar 1846. 1 äů 2 r Eiſen,

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Den in Gießen zu veranſtaltenden Unterricht in der zweck⸗

. mäßigen Anlage von Feuerungen.

Unter Bezugnahme auf das Ausſchreiben vom 21. Auguſt 1845(Int.⸗Bl. Nr. 68) eröffne ich Ihnen zur Be deutung der Theilnehmer, daß der obige Unterricht den 23. Februar d. J., Vormittags, in dem Locale der Localſection des Gr. Gewerbvereins in Gießen ſeinen Anfang nehmen ſoll. Zugleich wollen Sie die Theilnehmer darauf aufmerk- ſam machen, daß Diejenigen, welche es wünſchen, in Bezug auf Wohnung und Koſt während ihres Aufenthalts in Gie ßen an dem oben bezeichneten Orte Auskunft erhalten können.

Friedberg am 30. Januar 1846.

Küchen

Polizeibefehl.

In Folge höchſten Auftrags wird der Ankauf geſun der Kartoffeln zum Brandweinbrennen und uberhaupt durch Brandweinbrenner unter Androhung einer in jedem einzel nen Falle von dem Käufer zu entrichtenden Strafe von 2 fl. für jedes gekaufte Malter hiermit unterſagt.

f Friedberg, Grünberg und Hungen den 12. Februar 1846. Die Gr. Heſſ. Kreisräthe der Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen Küchler. Ouvrier. Follenius.

. Die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Bürgermeiſter dieſer Kreiſe.

Betreffend: Das Abſterben und Faulen der Kartoffeln, insbſ. Verbot des Ankaufs von Kartoffeln zum Brandweinbrennen.

Indem wir Sie beauftragen den in rub. Betreff er

laſſenen Polizeibefehl ſtreugſtens zu überwachen, bemerken

wir, daß wenn einzelne Brandweinbrenner etwa die zu

ihrem häuslichen Gebrauche und zum Pflanzen noͤthigen

geſunden Kartoffeln nicht beſitzen ſollten, weitere Entſchlie⸗ ßung vorbehalten bleibt. Friedberg, Grünberg und Hungen den 12. Februar 1846.

Küchler. Ouvrier. Follenius.

Auszüge aus dem Regierungsblatte.

Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 3 von 1846.

I. Bekanntmachung Gr. Kriegsminiſteriums vom 7. Jan. Be⸗ ſtimmungen über die Officiers-Aspiranten enthaltend. S. K. H. der Großherzog haben Allerhöchſt zu beſtimmen geruht: 1) Jeder Frei⸗ willige, welcher mit der Abſicht, demnächſt zum Officier befördert zu wer⸗ den in den Gr. Militärdienſt treten will, muß die zur Aufnahme in die Militärſchule erforderliche Vorprüfung zur Zufriedenheit beſtanden und darf das 19. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben. 2) Die gedachte Vorprüfung wird jährlich zweimal vorgenommen, und zwar die erſte in der Mitte des Monats März, die andere in der erſten Hälfte des Monats October. 3) Zu der erſten dieſer beiden Prüfungen konnen auch ſolche junge Leute zugelaſſen werden, welche erſt in der Periode von der Mitte des Monats Marz bis zu Ende des Monats Mai des betr. Jahres das 16. Lebensjahr zurücklegen, und zu der zweiten Prüfung auch ſolche, hin⸗ ſichtlich welcher dieſer Moment noch vor Ablauͤf des Monats October deſſelben Jahres eintritt. Der Eintritt in den Dienſt kann jedoch nicht vor Zurücklegung des 16. Lebensjahres und der Beſuch der Militärſchule erſt nach dem Dienſteintritte ſtattfinden. 4) Mindeſtens 6 Wochen vor der betreffenden Prüfung hat ſich der Freiwillige bei dem Commandeur des von ihm gewählten Regiments oder Corps anzumelden und dabei die nachbemerkten Nachweiſungen mitzubringen: a) die Einwilligung zum Ein⸗ tritt in den Militärdienſt von Saͤten ſeines Vaters oder feiner verwitt⸗ weten Mutter oder ſeiner Vormünder, deren Unterſchrift gehörig beglau⸗ bigt ſein muß; b) den Geburtsſchein; c) Zeugniſſe der Vorſteher derjeni⸗ gen Lehranſtalten, welche der Betreffende ſeit Zurücklegung ſeines 12. Lebens- jahres beſucht hat, über deſſen Wohlverhalten, Fähigkeiten und Fleiß, ſowie darüber, ob ihnen nichts von einem körperlichen Fehler deſſelben bekannt iſt; d) ein weiteres Zeugniß der Ortsbehörde über ſeitherige untadelbafte Auf⸗ führung; e) eine genügende Beſcheinigung darüber, daß er bei ſeiner Be förderung zum Officier die Koſten ſeiner erſten Ausrüſtung zu beſtreiten vermag und daß er bis dahin eine monatliche Zulage von mindeſtens 6 Gulden(oder, wenn er bei der Reiterei zu dienen wünſcht, eine, auch nach Erlangung des Offieiergrades fortdauernde monatliche Zulage von mindeſtens 25 Gulden) zu beziehen baben wird. 5) Hierauf verweiſt ihn der Commandeur mittelſt ſchriftlicher Requiſttion an den Oberſtabsarzt, welcher ſeine körperliche Unterſuchung unter Beiziehung eines Stabsarztes der Garniſon Darmſtadt vornimmt. Bei dieſer Unterſuchung haben die gedachten Aerzte die beſtehenden Vorſchriften auf das genaueſte zu be folgen und in dem auszuſtellenden Befundſcheine ſich mit Beſtimmtheit darüber auszuſprechen, ob der Freiwillige einen fehlerfreien, geſunden und kräftigen Körper, namentlich auch gutes Geſicht und Gehör hat und über haupt als vollkommen militärdienſttauglich erſcheint; indem nur bei dem wirklichen Vorhandenſein dieſer verſchiedenen Erforderniſſe von deſſen An nahme als Freiwilliger in der fraglichen Eigenſchaft die Rede ſein kann 6) Die Nachweiſungen nach Nr. 4 werden nun, nebſt dem ärztlichen Be⸗