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4 Intelligenz⸗OGlatt
für die
Probinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
M44.
Amtlicher Theil.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg
an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes.
Betreffend: In Unterſuchungsſachen gegen Mathäus Rühl von Grün⸗ berg und Conſorten wegen Ruheſtörung.
Sie werden angewieſen, den Rubricaten, der mit ſei⸗ nem Stiefvater, einem gewiſſen Rühl, vulgo Schleiferhannes, von Windhauſen, als Korbflechter im Kreiſe herumziehen ſoll, im Betretungsfalle zu arretiren und an mich abliefern zu laſſen.
Grünberg am 3. Juni 1846.
. Ouvrier.
Auszüge aus dem Regierungsblatte.
Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 20 von 1846.
I. Eine Verordnung Gr. Miniſteriums des Inneren und der Juſtiz, aus Allerhöchſtem Auftrage, vom 12. Mai, die polizeil iche Aufſicht über die Main⸗Nekar⸗Eiſenbahn in Starkenburg betr.— S. K H. der Großherzog haben zum Schutze der Main-⸗Neckar⸗ Eiſenbahn in der Provinz Starkenburg und zur Sicherung des Verkehrs auf derſelben einſtweilen und bis zur Vereinbarung zwiſchen den bethei⸗ ligten Regierungen über gleichförmige Beſtimmungen für die ganze Aus⸗ dehnung der Main⸗Neckar⸗Eiſenbahn Folgendes zu verordnen geruht:§. 1. Dem Publicum iſt verboten, außerhalb der über die Bahn führenden Uebergänge, das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böſchungen und Dämme zu betreten, darauf zu reiten, zu fahren und Vieh zu treiben oder gehen zu laſſen.—§. 2. Die zur Einfriedigung der Bahn und zur Siche⸗ rung der Uebergänge dienenden Barrieren und ſonſtigen Verſchlußanlagen dürfen nicht beſtiegen, es darf nichts darauf gelegt oder gehängt werden. —. 3. Es iſt unterſagt, die Barrieren oder ſonſtigen Verſchluganlagen eigenmächtig zu eröffnen, die Uebergänge über die Bahn zu der Zeit, wo jene abgeſchloſſen ſind, zu paſſiren oder mit Fuhrwert und Vieh näher an den Uebergängen anzuhalten, als ſolches die aufgeſtellten Zeichen und Plakate vorſchreiben.—§. 4. Das Publicum hat ſowohl auf den Bahn⸗ böfen, als auf der Bahn und neben derſelben, den Anordnungen des Bahndienſtperſonals, welchem die Handhabung der Polizei übertragen iſt, ſowie den zur Erhaltung der Ordnung etwa mitwirkenden öffentlichen Polizeiangeſtellten unweigerlich Folge zu leiſten.— 5. 5. Wer dieſen Beſtimmungen(88. 1, 2, 3, 4) zuwiderhandelt, ſoll, neben der Haftbar⸗ keit für verurſachten Schaden, mit einer Polizeiſtrafe von 3 bis 15 fl. belegt werden.— F. 6. Abſichtliche Beſchädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, das Verſtopfen von Durchläſſen oder Waſſerab⸗ zugsgräben, das Werfen oder Legen von Steinen oder ſonſtigen hindern⸗ den Gegenſtänden auf das Planum der Bahn, ſollen, ſofern nicht der
Mittwoch, den 10. Juni
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
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1846.
Thatbeſtand eines nach den bereits beſtehenden Strafgeſetzen zu beſtrafen⸗ den Verbrechens begründet iſt, neben Verurtheiluug zum Schadenerſatz, mit einer Polizeiſtrafe von 10 bis 50 fl. beſtraft werden.— b. 7. Kann die zuerkannte Geldſtrafe nicht beigetrieben werden, ſo muß ſie im Ge⸗ fängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden verbüßt werden.— §. 8. Uebertretungen der gegebenen Polizeivorſchriften, welche von dem dazu beauftragten Bahnperſonal entdeckt werden, find dem Bahnvorſtand und durch dieſen der Polizeiverwaltungsbehörde zur Veranlaſſung der Unterſuchung und Beſtrafung anzuzeigen. Dieſes Bahnperſonal iſt er⸗ mächtigt, Uebertreter der gegebenen Polizeivorſchriften in den J welche einer Beſtrafung nach§. 6. unterliegen, zu arretiren, jedoch muß die Ablieferung an die Polizeiverwaltungsbehörde ſofort, auch die Anzeige auf die vorgeſchriebene Weiſe am Tage des verübten Vergehens geſche⸗ ben.— F. 9. Von den erkannten und wirklich eingehenden Geldſtrafen ſoll ein Drittel dem Denuncianten als Anzeigegebühr zugewieſen werden. . 10. Das Bahnperſonal wird angewieſen, ſich aufs ſtrengſte in den Grenzen der ihm übertragenen Befugniſſe zu halten. Ueberſchreitungen, ſowie Vernachläſſigung ſeiner Dienſtobliegenheiten in Beziehung auf die ihm übertragene Polizeiaufſicht, ſollen mit Strafen und nach Umſtänden mit Entfernung vom Dienſte geahndet werden.— 6. 11. Gegenwärtige 3.— tritt mit dem Tage ihres Erſcheinens im Regierungsblatte n Kraft.—
II. Bekanntmachung Gr. Oberfinanzkammer 1. Sect. vom 7.
currenz für: die Stelle eines Verwaltungsbeamten der Salzwerke, der Badeanſtalt und des Braunkohlenbergwerks zu Salzhauſen(binnen
Landwirthſchaftliches.
Welch' eine wichtige Rolle der Dunger in der Land⸗ wirthſchaft ſpielt, iſt zu bekannt, um nöthig zu haben, hier— uber irgend etwas hier zu ſagen, und wie ſehr dieſe Wichtigkeit von Seiten des landwirthſchaftlichen Vereins erkannt iſt, zeigen die Beſtrebungen deſſelben, alles hierauf Bezügliche zu fördern und den Sinn für die Verbeſſerung des Düngerweſens zu erwecken.
So unter andern die Preisvertheilung für zweckmä⸗ ßig angelegte Duüngerſtätten, deren, hierdurch und durch den immer mehr erkannt werdenden Nutzen derſelben her⸗ vorgerufen, an der Stelle der alten Miſtlöcher, aller Orte nun entſtehen.
Eine beſonders ſchöͤn und vortheilhaft eingerichtete


