Intelligenz- Glatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an ſämmtliche Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Die Heimathsverhältniſſe der Militärperſonen.
Es haben ſeither vielfach Zweifel darüber obgewaltet, welche Individuen unter den im Art. 45 der Gemeindeord⸗ nung aufgeführten Militärperſonen zu verſtehen ſeien. Zur Beſeitigung dieſer Zweifel hat das Gr. Miniſterium des Innern und der Juſtiz in Uebereinſtimmung mit dem Großh. Kriegsminiſterium vermittelſt Ausſchr. v. 21. Decbr. 1844 u. 8. Apr. 1846 Folgendes zu beſtimmen beſchloſſen:
1) Die Militärperſonen vom Unteradjutanten abwärts behalten während der erſten zwölf Dienſtjahre ihre Heimath an dem Orte, wo ſie vor ihrem Eintritt in das Militär heimathberechtigt waren,— inſofern ſie nicht während jener zwölf Jahre zum Offtziersgrade befördert oder als Militär⸗ beamten mit Offtziersrang angeſtellt werden, oder in Folge der Beſtimmung 5) eine andere Heimath erwerben.
20 Eine Ausnahme von der Regel unter 1) machen nur Diejenigen, welche zum Behufe ihres freiwilligen Ein— tritts in das Großherzogliche Militär aus einem fremden Unterthansverbande entlaſſen worden ſind und das Indige— nat im Großherzogthum erlangt haben.
a Dieſe erhalten Heimathsrecht an dem Garniſonsorte ihres Regiments oder ihrer Regimentsabtheilung und behal— ten daſſelbe auch nach ihrem Austritt aus dem Großherzog⸗ lichen Militär in ſo lange, bis ſie an einem anderen Orte das Heimathsrecht nach den beſtehenden Vorſchriften erwor⸗ ben haben.
3) Wenn ein Militär, welcher nach den vorſtehenden Beſtimmungen in dem Garniſonsorte nicht heimathberechtigt iſt, die Erlaubniß der Militärbehörde zu ſeiner Verheirathung erhalten hat, ſo muß er(wenn er nicht bereits Ortsbürger in einer Gemeinde iſt) vor der Trauung ſeine Aufnahme als Ortsbürger entweder in ſeiner Heimathsgemeinde ver— möge der Geburt, oder in einer anderen Gemeinde durch beſondere Reception erwirken. Die Gemeinde des Ortes, worin er auf ſolche Weiſe das Ortsbürgerrecht erwirbt, bleibt alsdann in ſo lange ſeine und ſeiner Familie Heimaths⸗
gemeinde, als er nicht nach dem Schluſſe der pos. 1) oder vermöge der pos. 4) oder auf ſonſt geſetzliche Weiſe in einer anderen Gemeinde heimathberechtigt wird.
4 Dient ein Militär länger, als zwölf Jahre, und hat er durch anhaltende Dienſtleiſtung bei der Fahne oder auf ſonſtige Weiſe zu erkennen gegeben, daß er den Mili⸗ tärſtand als ſeinen Berufsſtand gewählt habe, ſo hat er bei dem Anfang des dreizehnten Dienſtjahres innerhalb 6 Wochen vor dem Kreisrath ſeines Garniſonsortes ſich darüber zu er— klären, ob er ſeine Heimath in ſeiner bisherigen Heimaths⸗ gemeinde und das etwa daſelbſt erworbene Ortsbürgerrecht behalten wolle, oder ob er das Heimathsrecht an dem Gar— niſonsorte anſpreche. Wer dieſe Friſt verſäumt, kann ſpö⸗ ter das Heimathsrecht im Garniſonsorte nicht weiter an— ſprechen.— Den Militärs vom Range des Corporals ab— wärts ſteht jedoch eine ſolche Wahl in dem Falle nicht zu, wenn ſie in Folge der pos. 3) das Ortsbürgerrecht in einer Gemeinde erworben haben.— Nach Maßgabe jener Er⸗ klärung, von welcher ſowohl der Kreisrath resp. Landrath der bisherigen Heimathsgemeinde, als auch der Compagnie⸗ oder Schwadronsbefehlshaber des Mannes in Kenntniß zu ſetzen iſt, bleibt der Letztere entweder in der bisherigen Heimathsgemeinde heimathberechtigt, oder erhält dieſe Be— rechtigung vom Anfange des 13ten Dienſtjahres an in dem Garniſonsorte, und er ſowohl als ſeine Familie— im Falle er zu dieſer Zeit verheirathet war oder ſpäter heirathet— behalten ihre Heimath an dem auf dieſe Weiſe dafür be— ſtimmten Orte ſo lange, als er ſolche nicht nach dem Schluſſe der pos. 1) oder vermöge der pos. 6) oder auf ſonſtige ge— ſetzliche Weiſe an einem anderen Orte erwirbt.
So lange die gedachte Erklärung nicht abgegeben wor⸗ den iſt, behalt der Militär ſein bisheriges Heimathsrecht.
Während eines Feldzugs kann die Erklärung bei dem Compagnie- oder Schwadronsbefehlshaber abgegeben wer— den, und es wird dann dieſelbe dem Kreisrath resp. Land⸗ rath der bisherigen und resp. Kreisrath der neu erwählten Heimathsgemeinde mitgetheilt.
5) Die Beſtimmung der pos. 4) tritt auch daun ein, wenn ein Militär vor Zurücklegung des 12. Dienſtjahres eine Anſtellung in der Garde du Corps oder in einem nie— deren Militärdienſte außerhalb der Regimenter oder Corps erhält. Derſelbe muß alsdann die in Nr. J) gedachte Er⸗ klärung binnen 6 Wochen von dieſer Anſtellung an bei Meidung des oben angedrohten Rechts nachtheils abgeben.


