Ausgabe 
2.9.1846
 
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In Bezug der Anfrage in Nr. 48 dieſes Blattes er⸗ laube ich mir Folgendes mitzutheilen. In Egelsbach, Kreiſes Großgerau, lernte ich vor einiger Zeit einen Orts Sparverein kennen, von deſſen Zweckmäßigkeit und Wohl⸗ thaͤtigkeit ich mich ſo ſehr überzeugte, daß ich mir eine Ab⸗ ſchrift der Statuten verſchaffte, um ſie zu gleichem Zwecke zu empfehlen. Ich laſſe ſie hier folgen.

Statuten für den Sparverein zu E., Krs. G.

Eine Anzahl Männer von E,, welche gern das Gute befördern und das Gedeihen einer Orts⸗Sparkaſſe mit Rath und Thath unterſtützen wollen, bilden einen Verein an deſſen Spitze der jeweilige Geiſtliche ſteht für die Bil dung und Ueberwachung des Inſtituts, das als Filial-Spar⸗ kaſſe von Langen zu betrachten iſt. Dieſer Verein hat fol⸗ gende Statuten feſtgeſetzt.

§. 1. Jeder Ortseinwohner E's. iſt zur Aufnahme in den Verein faͤhig. Die Aufnahme geſchieht durch Unter⸗ ſchrift dieſer Statuten, welche er als geſellſchaftliche Geſetze hierdurch anerkennt..

§. 2. Jedes Mitglied hat ſich für die eine oder die andere der nachfolgenden wöchentlichen Einlageklaſſen

6 kr. 12 kr. 24 kr.(c.) zu entſcheiden und in der einmal gewählten wenigſtens Ein Jahr zu verbleiben. Nach Ablauf eines Jahres ſteht es jedem Mitgliede frei, in eine geringere oder höhere Klaſſe zu treten.

§. 3. Wann dieſe Statuten abgeändert werden ſollen, müſſen wenigſtens zwei Drittheile der nachſtehenden Aus⸗ ſchußmitglieder verſammelt ſein:

Pfarrer, Schullehrer, Bürgermeiſter und 2, 4, 6 oder 9 Gemeinderaͤthe.

§. 4. Alle Jahr im Monat Januar legt der Ausſchuß über den Stand der Sparkaſſe Rechnung ab, und ſpricht ſich überhaupt über Alles aus, was dieſe ſo nütz⸗ liche Anſtalt fordern kann.

§. 5. Die Einlagen geſchehen jeden Sonntag zwiſchen der Vor⸗ und Nachmittagskirche an den vom Ausſchuß ge⸗ wählten Rechner und in Gegenwart eines, den Rechner hierbei unterſtützenden Ausſchußmitgliedes, das die Einlagen in die Sparkaſſe⸗Büchlein quittiren muß, während der Rech⸗ ner die Einlagen in das zu führende Handbuch einträgt. Die ſonntäglichen Einlagen werden in einer aus eichen Holz gefertigten, mit Abtheilungen verſehenen verſchließbaren Cha tulle aufbewahrt, wozu das gerade Activ-Ausſchußmitglied den Schlüſſel hat. Dieſes Ausſchußmitglied hat mit dem Rechner die ins Tagebuch eingetragenen ſämmtlichen Ge⸗ ſammt⸗Einlagen zu beſcheinigen.

§. 6. Sollte ein Mitglied an einem oder einigen Sonntagen ſeine Einlage reden können, ſo hat dieß nichts zu ſagen. Am letzten Sbuntage eines jeden Monats aber, muß ohne alle Rückſicht das Reſtirende berichtigt wer⸗ den und zwar bei Verluſt aller bisherigen Einlagen; auch den Ausſchluß aus dem Verein hat eine ſolche Unordnung zur Folge.

8. 7. Dieſe eingegangenen Gelder werden am Schluß jeden Monats von demjenigen Ausſchußmitgliede, in deſſen Gegenwart die Einlagen einen Monat lang gemacht wur⸗ den, an die Filial⸗Sparkaſſe nach Langen gegen Quittung die jedesmal dem Rechner einzuhändigen iſt und von dem⸗ ſelben in die Abth. der Chatulle für Papiere gelegt wird abgegeben, von wo aus ſie der Großgerauer Sparkaſſe einver⸗ leibt werden.

§. 8. Dieſe eingelegten Gelder bleiben in der eben genannten Sparkaſſe fünf Jahre lang auf Zinſen ſtehen.

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Nach Ablauf dieſer Zeit wird das ganze Kapital mit Zin⸗ ſen nach Verhältniß der ee ee e Mitglieder 2 bange So lange iſt alſo jedes Mitglied an den Verein ge⸗ den.

§. 9. Sollte ein Mitglied in den Militärdienſt treten als Handwerksburſche in die Fremde gehen oder an ein außerordentliches Unglück, bei welchem ſchnelle Hilfe vonnöthen, zuſtoßen: ſo kann daſſelbe, auch vor Ablauf der geſetzlichen Zeit ſein erſpartes Kapital mit Zinſen aus der Sparkaſſe erhalten. Dem Ausſchuſſe bleibt es übrigens an⸗ heim geſtellt, über die wirkliche Dringlichkeit dieſer drei Fälle eine Entſcheidung zu treffen. f.

§. 10. Beim Tode eines Mitgliedes fällt den nächſten Erben deſſelben das eingelegte Geld mit Zinſen zu; jedoch erſt vier Wochen nach dem Sterbetag.) i

§. 11. Die Verwaltung übernimmt der Ausſchuß und der Rechner unentgeldlich, denn es iſt ein Ehren⸗Amt.

9. 12. Der Ausſchuß hat das Recht den Rechner aus ſeiner Mitte zu wählen. 8 f§. 13. Der Rechner, der zugleich Ausſchußmitglied iſt, kann nach Ablauf eines Jahres auf eine neue Wahl antragen und ſie zum zweitenmale, wenn dieſelbe wieder auf ihn fiele, ablehnen. 85

§. 14. Nach Ablauf eines Jahres iſt der Rechner verbunden, ſeine Rechnung zu ſtellen und ſolche dem Aus⸗ ſchuſſe zur Prüfung vorzulegen.

§. 15. Der Ausſchuß hat die Verbindlichkeit dem ſonntäglichen Erheben der Einlagen die Mitglieder deſſel⸗ ben unter einander abwechſelnd einen Monat lang bei⸗ zuwohnen, und die monatliche Einlage aller Mitglieder ſogleich an die Filial⸗Sparkaſſe nach Langen abzuliefern.

. 16. Die, in einem dem Darleiher gegebenen

Büchelchen eingetragenen Beſcheinigungen über gegebene Einlagen zur Sparkaſſe gelten nur für den Darleiher oder ſeine Erben und können daher nicht an Andere abgetreten werden, es ſei denn, daß der Ausſchuß in die Abtretung eingewilligt habe. 5 5

§. 17. Damit der Rechner in den Stand geſetzt iſt, ſeine hierzu nöthigen Tage- und Handbücher führen und §. 16 bemerkten Quittungsbüchlein anſchaffen zu können, hat jedes Mitglied, ſogleich bei der erſten Einlage, noch 6 kr., ein für allemal, zu dem genanntem Zwecke zu entrichten. 8

§. 18. Verluſte, die durch Verſtöße im Geldzählen der Kaſſe erwachſen, haben die Ausſchuß⸗Mitglieder zu gleichen Theilen zu tragen und der Kaſſe zu erſetzen.

§. 19. Sollte ein Ausſchuß⸗Mitglied bei der Ver⸗ waltung unordentlich handeln, ſo hört daſſelbe auf, Mitglied des Vereins zu ſein und verliert noch außerdem ſeine ganze bisherige Einlage. Das alsdann noch Fehlende wird man ſich durch Hilfe des Gerichts zu verſchaffen wiſſen.

§. 20. Aus dieſer Kaſſe kann unter die Mitglieder ſelbſt kein Geld ausgeliehen werden.

Welche Summen einer Gemeinde bei Anwendung ſolcher Statuten erhalten werden können, geht daraus her

) Damit der Ausſchuß in den Stand geſetzt wird, den 88. 9 und 10 nachzukommen, hat jedes Mitglied zur Bildung eines Reſervefonds, jedes Jahr noch beſonders 6 kr. zu entrichten, die in dem Quittungs⸗ büchlein unter dem Namen Reſervefond extra bemerkt wird. Tritt alſo einer der Fälle§. 9 und 10 ein, ſo wird die Zahlung aus der Reſervekaſſe geleiſtet und die Geſellſchaft leiſtet die Einlage des aus⸗ getretenen Mitglieds nicht allein in der Hauptſparkaſſe, ſondern führt dieſes Mitglied in dem Einlagebuch extra fort, dadurch, daß die ſofortige ſonntägliche Einlage ebenfalls aus dem Reſervefond be⸗ ſtritten wird. Das auf dieſe Weiſe der Geſellſchaft zu gut kom⸗ mende Kapital und Zinſen wird nach 5 Jahren zu gleichen Theilen unter die Mitglieder vertheilt. 28

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