Ausgabe 
31.12.1845
 
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di

Intelligenz-Olatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Mittwoch, den 31. Dezember

DasIntelligenz⸗Blatt für die Provinz Oberheſſen wird im Jahre 1846, ganz in derſelben Weiſe wie im Jahre 1845, wöchentlich

zweimal(Mittwochs und Samſtags) erſcheinen

Der Abonnementspreis, welcher ſtets bei der Beſtellung zu entrichten iſt, beträgt bei mir, wie bis her, für 1 Jahr 1 fl. 12 kr., Für ½ Jahr 40 kr. Durch alle Poſtverwaltungen des Großherzogthums Heſſen iſt das Intelligenz⸗Blatt, nach einer

Verfügung des hochlöblichen Oberpoſtamts zu Darmſtadt, pr. Jahr für 1 fl. 24 kr. und pr.

beziehen).

emeſter für 48 kr. zu

Die Einrückungsgebühren betragen, wie bisher, für die geſpaltene erſte Zeile 4 kr, für die zweite 3 kr., für die dritte und jede folgende 2 kr. Tin Beleg wird mit 2 kr. berechnet. Alle Inſerate, welche von dem Donnerſtag Morgeu bis den Sonntag Abend bei mir eingehen, finden in dem Mittwochs erſcheinenden Blatte eine Aufnahme; alle Inſerate, welche ich von dem Montag Morgen an bis den Mittwoch Abend erhalte, werden in das Samſtags erſcheinende Blatt aufgenommen. Gemeinnützige Aufſätze werden ſtets mit Dank für mein Blatt angenommen.

Friedberg.

E. Bindernagel.

*) Die verehrlichen Abonnenten des Kreiſes Hungen erlaube ich mir darauf aufmerkſam zu machen, daß vom Jahre 1846 an mein Bote nur einmal wöchentlich(jeden Dienſtag) nach Hungen gebt und das Intelligenzblatt nicht mehr dahin bringt, ſondern daſſelbe blos durch die Großh. Poſtexpedition in Hungen zu beziehen iſt. Etwaige Beſtellungen auf das Intelligenzblatt bitte ich daher nicht mehr an Herrn Kreis⸗ bureaugehülfen Funk, ſondern an die genannte Expedition in Hungen gefälligſt abzugeben. D. O.

Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Friedberg und Hungen

an ſaͤmmtliche Gr. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſ. Buͤrgermeiſter dieſer Kreiſe.

Betreffend: Das zu Frankfurt erſchienene Verbot des Gebrauchs von Hunden zum Ziehen.

Nach erhaltener Benachrichtigung iſt in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt der Gebrauch von Hunden zum Ziehen bei 10 Rthlr. Strafe verboten worden. Wir beauf trage Sie daher, zur Bewahrung der dabei betheiligten dieſ ſeitigen Unterthanen vor Strafe, dieß öffentlich bekannt machen zu laſſen.

Friedberg und Hungen den 19. Dezember 1845.

Küchler. Follenius.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes.

Betreffend: Die Erhebung und Verrechnung der Feldſtrafen.

In den Feldgerichtsprotocollen ſollen öfters angeſetzte Werths⸗ und Schadenserſaͤtze vorkommen, ohne daß die zum

Bezug derſelben berechtigten Perſonen angegeben ſeien, weil ſolche von den Denuncianten nicht benannt werden konnten. Auf Erſuchen Großh. Rentamts dahier weiſe ich Sie zur Herſtellung eines gleichmäßigen Verfahrens rückſichtlich ſol cher Poſten hiermit an, in einem ſolchen Falle die Namen der zum Empfange Berechtigten vor Eingabe des Feldge richtsprotocolls zu ermitteln, oder wenn die Ermittelung nicht thunlich ſein ſollte, ſolches in dem Protocolle ſelbſt geeignet zu beſcheinigen, damit ſpäter keine Weiterungen in Anſehung der Verrechnung mehr entſtehen. Friedberg den 20. Dezember 1845. Küchler.

f Zur Wetterauer Chronik.

Zur Warnung eingeſendet. Noch hat der miß glückte Verſuch eines nächtlichen Diebſtahls, von welchem in Nr. 98 d. Bl. erzählt wird, nicht aufgehört, hin und wieder beſprochen zu werden, ſo kommt uns ſchon wieder ein Fall ganz ähnlicher Art zu Ohren. In der Nacht nemlich vom 16. auf den 17. Dezember hörte ein hieſiger Kaufmann, der zwei Häuſer neben einander bewohnt und der noch ſpät aus dem einen in das andere herübergegangen war, um etwas nachzüſehen, im Ladenraum ein Geräuſch wie von einem im Schloſſe gedrehten Schlüſſel und gleich darauf im oberen Stocke ſchlürfende Schritte. In dem Laden, deſſen Thüre in dieſer Nacht abſichtlich nicht von innen ge ſchloſſen war, fand ſich dieſelbe blos angelehnt und da es jetzt ſchon keinem Zweifel mehr unterlag, daß ein Räuber im Hauſe ſei, gieng der Eigenthuͤmer in den obern Stock,