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§. 3. Mitglied des Vereins erſter Klaſſe kann Jeder wer⸗ den, welcher ſich verbindlich macht, beſtimmte pädagogiſche Aufträge für den obigen Zweck in ſeinem näheren Kreiſe zu vollziehen und darüber Rechenſchaft abzulegen; Mitglied der zweiten Klaſſe, wer durch einen jährlichen Geldbeitrag oder ſonſt eine werthvolle Gabe die Thätigkeit des Vereins unter⸗ ſtützt. Beide Klaſſen von Mitglieder haben Stimmrecht in den Verſammlungen. Die Geber einmaliger Unterſtützungen können zu Ehrenmitglieder des Vereins ernannt werden.
g. 4. Der ganze Verein theilt ſich in ſo viel Zweigvereine, als ſeiner Wirkſamkeft am förderlichſten erſcheint. Jeder Zweigverein erwählt ſich einen Ausſchuß zur Beſorgung ſeiner allgemeinen Geſchäfte und verſammelt ſich zu deſſen Wahl, ferner zur Rechenſchaftsablage und andern gemein— ſchaftlichen Angelegenheiten jährlich wenigſtens einmal. Mehrere Zweigvereine können ſich zu gemeinſchaftlichen Ein— richtungen, wozu die einzelnen Kräfte nicht hinreichen, enger verbinden; auch verpflichten ſich alle Zweigvereine ſowohl zur brüderlichen Unterſtützung ihrer Nachbarn überhaupt, als auch insbeſondere zur Oeffnung ihrer Anſtalten für Schützlinge benachbarter Vereine unter den möglichſt billigen Bedingungen und zur Haltung der allgemeinen Statuten nach der jetzigen Faſſung ſowohl, als nach den Abänderungen künftiger Generalverſammlungen. Innerhalb dieſer Grän— zen bleibt ihnen jedoch völlig freie Ausbildung ihrer Ein— richtungen.
§. 5. Der Geſammtverein wird durch einen Ausſchuß re— präſentirt, deſſen Sitz Frankfurt a. M. iſt, wozu aber jeder Zweigverein ein Mitglied aus ſeiner Mitte erwählt. Der Ausſchuß beſorgt alle gemeinſchaftliche Angelegenheiten des Vereins, prüft die Rechenſchaftsberichte der Zweigvereine und legt wiederum jährlich ſeinen Kommittenten öffentliche Rechenſchaft ab; er unterhält Korreſpondenz mit allen Ver⸗ einen ähnlicher Tendenz und ſucht ihre Erfahrungen zu be— nutzen. Derſelbe hat die Pflicht, jährlich einmal, und das Recht, in dringenden Fällen öfter eine Generalverſammlung auszuſchreiben.
§. 6. Der Geſchäftskreis der erſten Klaſſe, alſo der pä— dagogiſch thätigen Mitglieder wird vornehmlich folgende Punkte umfaſſen:
1) Erforſchung und Beobachtung der Erziehungsverhält⸗ niſſe in einer Gemeinde oder einem kleineren oder grö— ßeren Bezirk, und Anzeige der Reſultate ſeiner Wahr— nehmungen bei dem Ausſchuſſe.
2) Anzeige ſolcher ſittlichen Hinderniſſe bei Kindern ſeines Bezirks, deren Wegräumung durch die Staatsgeſetze be— reits vorgeſehen iſt, bei den betreffenden Behörden.
3) Ermahnung und Ermunterungen zur beſſeren Erziehung bei ſolchen Eltern, welche ſolchen Zureden zugänglich ſind.
49 Nachhülfe im Unterrichte für ſolche Kinder, welche wegen früherer Verwahrloſung oder Armuth der Eltern den öffentlichen Unterricht mit geringem Nutzen beſuchen.
5) Fortſetzung des Unterrichts nach der Entlaſſung aus der Schule, ſoweit dadurch Abhaltung von böſer Geſellſchaft und beſſere religibſe und ſittliche Gewöhnung erzielt wird—
6) Unmittelbare Verwendung bei Menſchenfreunden um Unterſtützung beſtimmter verwahrloſter Kinder zu ihrer Rettung.
7) Sorgfältige Verwendung der von dem ganzen Verein zur Unterſtützung einzeler ſittlich verwahrloſter Kinder gewährten Summen und Rechenſchaftsablage darüber.
8) Beaufſichtigung der Erziehung der allenfalls von dem Vereine in nahewohnenden Familien untergebrachten Kinder, auch der aus den Anſtalten Entlaſſenen.
9) Erbieten zur Aufnahme ſolcher Kinder oder Entlaſſenen gegen möglichſt geringe Entſchädigung, oder Bericht über Gelegenheit zu paſſender Unterkunft.
10) Ueberhaupt nach allen Seiten hin willige Förderung der Vereinszwecke, alſo auch durch Gewinnung neuer Mitglieder.
Es reicht übrigens hin, ſich in einigen dieſer Punkte dem Vereine gegenüber verbindlich zu machen, um deſſen
Mitglied zu werden.
§. 7. Die Mitglieder zweiter Klaſſe machen ſich zwar nur zu einem beſtimmten Beitrage zur Vereinskaſſe verbindlich, werden indeſſen ſo viel als thunlich ſich auch den pädago— giſchen Thätigkeiten des Vereins anſchließen, durch Mitbe— rathung und Abſtimmung in den Verſammlungen, durch
Beſuch der Anſtalten, durch Aufklärung Anderer uͤber die
Zwecke des Vereins, ſo wie es denn überhaupt Jedem frei ſteht, Mitglied der erſten und zweiten Klaſſe zugleich zu werden.
F. 8. Der Geſchäftskreis der Ausſchüſſe der Zweigvereine
wird ſich vornehmlich auf Folgendes erſtrecken:
1) Aufnahme neuer Mitglieder und Einzeichnung der von denſelben eingegangenen Verpflichtungen.
2) Beauftragung der pädagogiſch thaäͤtigen Mitglieder mit beſtimmten Geſchäften.
3) Abnahme der Rechenſchaft uber die Thätigkeit der ein⸗ zelnen Mitglieder.
4) Einſammlung der Geldbeiträge ſowohl der ordentlichen als der außerordentlichen.
5) Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechenſchafts— ablage darüber.
6) Entſcheidung über Unterſtützungen zur beſſeren Erziehung verwahrloſter Kinder, ſei es im elterlichen Hauſe oder in fremden Häuſern, oder in beſonderen Anſtalten. Abſchließung der darauf bezüglichen Akkorde.
7) Verſtändigung mit den Gemeinde- und Staatsbehörden über gemeinſchaftliche Maßregeln zur Beſſerung ſittlich verwahrloſter Kinder, insbeſondere Betreibung ſolcher Angelegenheiten, welche nur durch Verzögerung der Pflichtigen leiden.
8) Unterbringung beſonders verwahrloſter Individuen in ſchon beſtehende Rettungshäuſer.
9) Thätigkeit für Gründung neuer Anſtalten zur ſittlichen Rettung und Verwaltung und Beaufſichtigung der vor— handenen.
§. 9. Die Generalverſammlung iſt nur eine berathende, die Beſchlüſſe werden von dem Centralausſchuſſe, welcher aus den Deputirten der Zweigvereine beſteht, nach abſoluter Majorität gefaßt. Auch der Geſammtverein kann Gaben annehmen und Vermögen erwerben, über deſſen Verwendung bedarf es jedoch des beſonderen Beſchluſſes des Centralaus— ſchuſſes nach einer vorhergegangenen berathenden General— verſammlung.
§. 10. Der Verein ſucht die Beſtätigung des Staats nach und beginnt ſogleich nach deren Ertheilung ſeine Wirkſam⸗ keit, wird ſich auch mit allen Behörden des Staates und der Gemeinden in ein ſeinen Zweck förderndes Benehmen ſetzen.
§. 11. Da die gedeihliche Wirkſamkeit des Vereins ſich nothwendig auf zahlreiche Erfahrungen gründet, ſo wird eine durchgreifende Reviſion dieſer Statuten einer der nächſten Generalverſammlungen vorbehalten, ſowie kleinere Abän— derungen jährlich gemacht werden dürfen, doch nicht ohne neu eingeholte Gutheißung des Staates.
Zugleich Einladung fuͤr die Verehrer Peſta⸗ lozzi's der Umgegend von Friedberg ſich daſelbſt am 3. Dezember zu einer Verſammlung einzufinden, Nachmittags 2 Uhr in der Stadtſchule.
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