Ausgabe 
23.8.1845
 
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Intelligenz-Olatt

für die K

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Sonnabend, den 23. Auguſt

Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg an ſaͤmmtliche Großh. Bürgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Unterricht in der Anlage von Feuerungen.

Nachſtehend theile ich Ihnen Abſchrift eines von dem Präſidenten des Gewerbvereins für das Großherzogthum Heſſen an mich erlaſſenen Schreibens mit dem Auftrag mit, hiernach den in Ihren Bürgermeiſtereien wohnenden Mau⸗ rern vollſtändige Mittheilung zu machen und deren Er⸗ klärung einzuziehen, wer an dieſem Unterricht unter den hier bemerkten Bedingungen Theil nehmen wolle, und mir hier⸗ über ſo ſchleunig, als möglich, berichtliche Anzeige zu machen.

Grünberg am 17. Auguſt 1845.

Ou ver i e r.

In der letzten Ausſchuß⸗Sitzung des Gr. Gewerbver⸗ eins wurde beſchloſſen, mit dem Beginn der Wintermonate einen Unterricht über zweckmäßige Anlage von Feuerungen, insbeſondere von Küchen- und Keſſel⸗Feuerungen, von Malz⸗ darren, Backöfen, Obſtdarren, Schmiedfeuern, Schornſtein anlagen und dergl. m., und zwar für dieſen Winter in Darmſtadt und in Gießen durch einen Sachkundigen Maurer auf Vereinskoſten ertheilen zu laſſen, im Fall ſich nämlich hierzu eine angemeſſene Zahl von Theilnehmern, insbeſondere vom Lande, finden wird.

Dieſer Unterricht würde ungefähr 14 Tage in Anſpruch nehmen und in practiſchen Erklärungen der bei Anlage der verſchiedenen Feuerungen zu beobachtenden Regeln, ſowohl nach vorzulegenden Zeichnungen, als nach ausgeführten Anlagen ſelbſt, beſtehen. Abbildungen zweckmäßiger Feuerun⸗ gen werden den Theilnehmern hierbei unentgeltlich mitge⸗ theilt werden. Für die Reiſe und die Verkoͤſtignng wird dagegen von dem Verein nichts vergütet.

Da, wie bereits bemerkt, die Ausführung obigen Be ſchluſſes von der Theilnahme abhängig iſt, welche dieſe Sache finden wird, ſo erlaube ich mir an Sie die ergebenſte Bitte, durch Vermittelung der Gr. Bürgermeiſter Ihres Kreiſes die betreffenden Maurer hiervon gefälligſt benachrichtigen, dieſelben auf die Wichtigkeit der Sache aufmerkſam machen

zu laſſen, und mich von dem Reſultat wo möglich recht

bald in Kenntniß zu ſetzen um ſofort die nöthigen Einlei⸗

tungen zur Ertheilung dieſes Unterrichts treffen zu können. Eckhard. Rößler.

Verein zur Verbeſſerung des Zuſtandes der Israeliten.

Auf den Wunſch mehrerer Beförderer der Vereins⸗ zwecke und zur Beſeitigung des Vorwandes, welcher oft zur Beſchönigung der Theilnahmloſigkeit gebraucht wird, daß nämlich die aus Vereinsmitteln unterſtützten Israeliten ſpa⸗ ter wieder ihren ergriffenen Beruf aufgaben, die ihnen zu Theil gewordenen Unterſtützungen alſo nutzlos verwendet würden, erachtet ſich der unterzeichnete Provinzialvorſtand verpflichtet, nach Maßgabe der von ihm eingeführten ſpe⸗ ciellen Ueberwachung eines jeden Einzelnen der ſeit Grün⸗ dung des Vereins aus den Mitteln der Provinz Starken⸗ burg Unterſtützten, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß von den ſeit dem Jahre 1833 bis heute von dem Vereine in die Lehre gegebenen oder auf andere Weiſe unterſtützten iſraelitiſchen Jünglingen am 1. Auguſt 1845

1. Handwerker: 1) noch in der Lehre.. t e a. Y als Geſellen in Arbeit oder auf der Wanderſchaft begriffen ſind. 8 g.. 5 0 3) ihr Handwerk ſelbſtſtändig als Meiſter betreiben 9 4) nach erfolgter Niederlaſſung als Meiſter hat wegen Mangels an eigenem Vermögen fallirt und aus die ſem Grunde ſein Handwerk aufgegeben 5* 5) Bald nach Beendigung der Lehrzeit ſind a. ausge wandert.. 0. 8 8. 5 b. wegen amtlich beſcheinigter Krankheit vom Handwerke abgegangen l... 0 6) während der Lehrzeit ſind a. geſtorben. b. ausgewandert mit ſeiner Familie C. entlaufen oder entlaſſen worden 8 0. wovon nur für zwei etwas weniges an Lehrgeld bezahlt worden war, für zwei aber noch Nichts. Unter dieſen vier Lehrjungen befanden ſich übri⸗ gens drei, zu deren Unterbringung ſich der Vor⸗ ſtand nur aus Rückſicht auf Wünſche der Ver⸗ waltungsbehörden zum Behufe eines Beſſe⸗ zu übertragen 62

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