Ausgabe 
13.9.1845
 
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Intelligenz Glatt

für die

Provinz Oberbeſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Kreisbote Kaspar Magel dahier iſt als Kreispoli zeyofficiant beſtellt und verpflichtet worden, was hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.

Friedberg den 2. September 1845.

Der Großh. Heſſ. Kreisrath d. Kr. Friedberg cler.

Auszüge aus dem Regierungsblatte.

Auszug aus dem Regierungsblatt Nro. 24.

1. Geſetz vom 12. Aug., die Vervollſtändigung des Gewerb⸗ ſteuertarifs betr., welches ein Verzeichniß derjenigen Gewerbe gibt, welche entweder in den früheren Claſſifications⸗Verzeichniſſen der Gewerbe im Großherzogthum fehlten, oder bei welchen eine Abänderung in der Claſſeneinreihung erforderlich war, und das als integrirender Beſtandtheil des Gewerbſteuergeſetzes vom 16. Juni 1827 angeſehen und ſtatt der früheren einſchlägigen Beſtimmungen in Anwendung gebracht werden ſoll. Dieſer Nachtrag zur ſyſtematiſchen Claſſification der Gewerbe lautet wie folgt: 1. Claſſe. Verhältnißmäßiger Zuſatz nach dem Mieth⸗ werthe des Gewerblocals. Abth. A. Schneid⸗ und Schnupftabaksfabricant mit 21 und mehr Gehülfen. Abth. B. Baumwollenzeugfabricant mit 25 und mehr Stühlen; Cigarrenfabricant mit 21 und mehr Gehülfen; Fabri⸗ cant von chemiſchen Stoffen mit 21 u. m. Geh.; Leinwandfabricant mit 26 u. m. St; Rolltabaksfabricant mit 21 u. m. Geh.; Seidenzeugfabri⸗ cant mit 26 u. m. St.; Tuchfabricant mit 26 u. m. St.; Wachstuch⸗ fabricant mit 21 u. m. Geh.; Zeugfabricant mit 26 u. m. St. II. Cl. Verhältnißmäßiger Zuſatz nach dem Miethwerke des Gewerblocals. Baum⸗ wollenzeugfabricant mit 11 bis 25 Stühlen; Cigarrenfabricant mit 11 bis 20 Gehülfen; Fabricant von chemiſchen Stoffen von 11 bis 20 Geh.; Lein- wandfabricant mit 11 bis 25 St.; Packtuchhändler im Großen; Roll-

tabaksfabricant mit 11 bis 20 Geh.; Schneid- und Schnupftabaksfabri⸗ cant mit 11 bis 20 Geh.; Seidenzeugfabricant mit 11 bis 25 St.; Tuch⸗ fabricant mit 11 bis 25 St.; Wachstuchfabrikant mit 11 bis 20 Geh.; Zeugfabricant mit 11 bis 25 St. III. CI. Verhältnißmäßiger Zuſatz nach dem Miethwerthe des Gewerblocals. Frachtenflößer im Großen. IV. CI. A. Verhältnißmäßiger Zuſatz nach dem Miethwerthe des Gewerb⸗ locals. Cigarrenfabricant mit 1 bis 10 Geh.; Fabricant mit chemiſchen Stoffen mit 1 bis 10 Geh; Packtuchhändler im Kleinen mit Laden; Noll⸗ tabaksfabricant mit 1 bis 10 Geh.; Schneid- und Schnupftabaksfabricant mit 1 bis 10 Geh.; Wachstuchfabricant mit 1 bis 10 Geh. B. Verhält⸗ nißmäßiger Zuſatz nach der Anzahl der Gehülfen. Baumwollenzeugfabricant mit 3 bis 10 St.; Tuchfabricant mit 3 bis 10 St.; Zeugfabricant mit 3 bis 10 St; Leinweber mit 6 bis 10 St. V. Cl. A Verhältniß mäßiger Zuſatz nach dem Miethwerthe des Gewerblocals. Frachtenflößer im Kleinen. B. Verhältnißmäßiger Zuſatz nach der Anzahl der Gehülfen. Kammmacher, welche auch ſonſtige Hornarbeiten anfertigen und mit Gehülfen arbeiten; Leinweber mit 3 bis 5 Stühlen. VI. Cl. Verhältnißmäßiger Zuſaß nach der Anzahl der Gehülfen. Baumwollenzeugweber mit 1 bis 2 Stüh⸗ len; Bettfedernputzer; Kammmacher, welche nur Kämme anfertigen und

ohne Gehülfen arbeiten; Packtuchhändler im Kleinen ohne Laden; Tuch⸗ macher mit 1 bis 2 St.; Zeugweber mit 1 bis 2 St. VII. Cl. Ver⸗ hältnißmäßiger Zuſatz nach der Anzahl der Gehülfen. Leinweber mit 1 bis St.

IV. Bekanntmachung Grßh. Miniſteriums der auswärtigen Ange⸗ legenheiten vom 2. Aug., welche die zwiſchen dem Großherzogthum Heſſen und den übrigen Staaten des ſüddeutſchen Münzvereins, nämlich den Königreichen Baiern und Wuͤrtemberg, dem Großherzogthum Baden, den Herzogthümern Sachſen⸗Meiningen und Naſſau, dem Fürſtenthum Schwarz⸗ burg⸗Rudolſtadt und der freien Stadt Frankfurt unterm 27. März d. J. zu München abgeſchloſſene und ſeitdem von S. K. H. dem Großherzoge, ſowie den andern hohen Contrahenten, ratificirte, die weitere Ausbil⸗ dung und Vervollſtändigung des ſüddeutſchen Münzweſens betr. Uebereinkunft, welcher auch die landgräfl. heſſiſche und die beiden fürſtlich hohenzollernſchen Regierungen beigetreten ſind, zur Wiſſenſchaft und Nachachtung im Großherzogthume veröffentlicht.

V. Beſtätigung von Stiftungen und Vermächtniſſen im 2. Quartal 1845: des Lederhändlers Chr. W. L. Michel zu Mainz an die daſigen Armen von 1000 fl.; der Wittwe des Joh. Enders sen. zu Münzenberg an die daſige Kirche, jedoch zum Beſten der Armen, von 100 fl.; Schenkung der Frau Geheimeräthin Freifrau von Bibra zu Romrod von 175 fl. für arme Schulkinder daſ.; Vermächtniſſe des Schul⸗ lehrers Friedr. Seipp und ſeiner Ehefrau Anna Eliſabetha, geb. Eckel, zu Battenfeld: von 100 fl für die Armen zu Allendorf bei Battenberg, von 50 fl. für die Armen zu Bromskirchen, von 50 fl. für die Armen zu Battenfeld; des zu Gießen verſtorbenen Kaufmanns Chr. Gerhard Haſt von 3000 fl. für die Armenkaſſe zu Gießen, von 2000 fl. für die Klein⸗ kinderſchule daſelbſt; Schenkungen des Hofbuchhändlers Georg Friedrich Heyer, Vater, zu Gießen: von 300 fl. für die Realſchule daſelbſt zur Verſtärkung des ſtädtiſchen Schulfonds, von 300 fl. für die daſige Klein⸗ kinderſchule; Legat der zu Mainz verſtorbenen Wittwe Regina Beck, geb. Fiſcher, für den daſigen Centralarmenfonds von 600 fl.; Schenkung des Hofbuchhändlers Georg Friedrich Heyer, Vater, zu Gießen von 300 fl für die Schule zu Bromskirchen.

59 Bekanntmachung Großh. Oberpoſtinſpection vom 6. Aug., den Heidelberg-Frankfurter Po ſt⸗Cours betr. Nachdem mit dem 1. d. M. die Eiſenbahnfahrten von Heidelberg bis Freiburg ausgedehnt worden ſind, wurde für nöthig erachtet, in Uebereinſtimmung mit dieſen Fahrten, den Heidelberg⸗Frankfurter Eilwagen, welcher ſeither um 12 Uhr Mittags von Heidelberg hierher abgefertigt wurde, dort um 10% Uhr Morgens abgehen und die ſeither auf dieſem Cours beſtandene Reitpoſt ceſſiren zu laſſen.

VIII. Verzeichniß rechtskräftig gewordener nach Art. 30 des Straf⸗ geſetzbuches bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte in Rhein- beffen, und zwar 5 der Aſſiſen zu Mainz, von welchen 3 wegen Fäl ſchung Strafen von 1 Jahr Correctionshaus bis 5 Jahre Zuchthaus er⸗ kennen, 1 wegen betrügeriſchen Bankerotts und Theilnahme daran in contumaciam 6 und reſp. 10% Jahr Zuchthaus, 1 wegen Fälſchung gleich falls in contumaciam 10 jährige Zuchthausſtrafe und Dienſtentſetzung verfügt; 15 vom Großh. Obergerichte in Mainz, welche wegen Land ſtreicherei, Diebſtahls ꝛc. Correctionshausſtrafen von 1 bis 3 Jahren, zum Theil mit Verſchärfungen ꝛc. verhangen; 2 vom Großh. Kreisgerichte zu Mainz, wegen einfachen Diebſtahls in contumaciam Correctionshaus von 1 J. 1 M. ꝛc., und 3 Jahren; 1 von dem Großh. Kreisgerichte zu Alzei wegen vielfacher Unterſchlagungen in dontumaeiam Zuchthaus ſtrafe von 5 Jahren.(Schluß folgt.)