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Intelligenz Blatt
für die
Provinz Oherheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Aus zuͤge aus dem Regierungsblatte.
Auszug aus dem Regierungsblatt Nro. 14.
1. Bekanntmachung des Großh. Miniſteriums der auswärtigen An⸗ gelegenheiten vom 3. April, welche den zwiſchen dem Großherzogthume Heſſen und dem Königreiche Belgien wegen gegenſeitiger Auslie⸗ ferung der Verbrecher am 2. Februar d. J. zu Darmſtadt abgeſchloſſenen und ſeitdem ratificirten Staatsvertrag zur allgemeinen Kenntuiß bringt. Der ſelbe beſteht aus 10 Artikeln und iſt Großherzogl. Seite von dem dirigirenden Staatsminiſter ꝛc. Frhrn. du Bos du Thil und k. belg. Seite von dem auß. Geſ. und bevollm. Miniſter am Großh. Hofe ic. Grafen von Briey unterzeichnet. Nach Artikel 1 ſind die Verbrechen oder Vergehen, wegen welcher gegenſeitig die Unterthanen des andern oder dritter Staaten ausgeliefert werden ſollen, welche ſich aus Belgien in das Großherzogthum Heſſen, oder aus dem Großherzogthum Heſſen nach Bel⸗ gien geflüchtet haben: 10 Mord, Vergiftung, Verwandtenmord, Kindes⸗ mord, Todtſchlag, Nothzucht, oder andere gewaltſame Verletzungen der Sittlichkeit; 2) Brandſtiftung; 3) Urkundenfälſchung, insbeſondere auch Fälſchung von Bankzetteln und Staatspapieren; 4) Münzfälſchung; 5) Meineid und falſches Zeugniß; 6) Raub und Diebſtahl, Betrug, öffent⸗ liche Erpreſſung und Rechnersuntreue; 7) boshafte Zahlungsflüchtigkeit.— Nach Art. 2 behält ſich in ganz beſonderen Fällen, welche ihrer Natur nach zwar unter die Beſtimmung des vorhergehenden Artikels fallen, wo jedoch, wegen außerordentlicher Umſtände die Auslieferung des Verfolgten den Grundſätzen der Billigkeit und Humanität widerſprechen dürfte, jeder Staat, unter Angabe der Gründe, vor, die Auslieferung zu verſagen.— Die folgenden Artikel enthalten die näheren Beſtimmungen über das Be⸗ gehren der Auslieferung, dieſe ſelbſt 1e. Art. 6 beſagt:„Der Ausgelie⸗ ferte darf in keinem Falle, weder wegen eines politiſchen Vergehens, noch wegen einer mit einem ſolchen Vergehen in Verbindung ſtehenden Hand— lung, noch überhaupt wegen irgend eines in dieſer Uebereinkunft nicht vorgeſehenen Verbrechens oder Vergehens, inſof ern er eines oder das andere vor der Auslieferung begangen hat, in Unterſuchung genommen oder beſtraft werden.“ Nach Art. 7 ſchließt Verjährung des Verbrechens die Auslieferung aus. Art. 8 und 9 ſprechen von den bei den Angeſchul⸗ digten vorgefundenen Gegenſtänden, von den Koſten ꝛc. Nach Art. 10 tritt die gegenwärtige Uebereinkunft in Wirkſamkeit nach Ablauf des 10. Tages nach deren Publication, Sie bleibt in Kraft bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der von Seiten einer der beiden Regierungen erfolgten Vertragsaufkündigung. ꝛc.—
II. Beſtätigung von Stiftungen und Vermächt niſſen im
Ouartale 1845: 1) der Wittwe Barbara Paul zu Sauerſchwa⸗
benheim: a, zu Gunſten des evang. Almoſenfonds daſ. 1165 fl. 41 kr.; b. desgl. zu Gunſten des kath. Almoſenfonds daſ. 1165 fl. 41 kr. 2) des Ephraim Bentheim dahier von 10,000 fl. zu einer Stiftung unter dem Namen Ephraim Löb Bentheimiſche Stiftung, zunächſt zu Gunſten ſeiner Familie und dann der hieſigen israelitiſchen Gemeinde; 3) der Wittwe Gertrude Brilmaper von Bingen, dem daſigen kath. Kir— chenfonds 100 fl., zur Stiftung dreier Armenſeelen-Abendandachten in der Kirche an drei beſtimmten Tagen; 4) des Wilhelm Kerz zu Hechts— heim, den daſigen Armen 1500 fl.—
1 VII. Concurrenz für: die 2. evang. Schullehrerſtelle zu Oſthofen mit jährlich 340 fl.; die evang. Schullehrerſtelle zu Wackernheim mit jährlich 266 fl.(bei beiden einſchl. der Vergütung für Heitzung des Schullocals).— 2 VIII. Geſtorben find: Am 2. April der Landgerichtsdiener Lenz zu Biedenkopf; am 7. der Domcapitular Dr. Jäck zu Mainz.—
Bitte an die Herren Verfaſſer des„Aufrufes an die
Geiſtlichen und Lehrer im Großherzogthum Heſſen zu gemeinſamer Theilnahme an dem Verein gegen
das Branntweintrinken.“ (In Nr. 30 dieſes Blattes.) Die Herren Verfaſſer obigen Aufrufes werden gebeten: 10 In dieſem Blatt die Statuten Ihres Vereins mitzu⸗ theilen. 2) Zeit und Ort zu einem Convent für Oberheſſen vor⸗ zuſchlagen, auf welchem die Gegner des Branntweintrinkens überhaupt, ſowie die Gegner des übermäßigen Genuſſes in freundſchaft⸗ licher Beſprechung ihre Anſichten austauſchen, und ſich über die Maßregeln, durch welche den Verwüſtungen des Brannt⸗ weins an dem Seelenfrieden Einzelner, ſowie an häuslicher und bürgerlicher Wohlfahrt vorzubeugen ſei, verſtändigen können.
Es ſcheint nicht unmöglich, daß die Freunde der guten Sache, wenn auch die Einen Entſagung, die Andern nur Mäßigkeit fordern, in der Hauptſache einig werden.
Einer für Viele. r.
Den Singverein zu Obererlenbach betr. a Die Wahrheit hoffet nie
Zum Schweigen zu beſchwören;
Wenn ihr ſie auch nicht ſagt,
Sa müßt ihr ſie doch hören.
Jeder Unbefangene, der den Aufſatz in Nr. 22 dieſes Blattes las, wundert ſich über die derbe proſaiſche Erwie⸗ derung in Nr. 27.
Da dieſe unmoglich von einem Mitgliede des Vor⸗ ſtandes des Vereins herrührt, ſo ſoll hier ein für alle⸗ mal“) noch angeführt werden, daß ohngeachtet aller Mühe und Aufmunterung der Vorſtände und einiger werthen und thätigen Mitglieder des Vereins, nach deren eigenen Ver ſicherungen, der fragliche Verein den ganzen Winter über geſchlafen und weder laut noch ſtill gewirkt hat, und daß jene ſelbſt die Befürchtung der nahen Auflöſung aus⸗ ſprachen.
Erſt nach dem Erſcheinen des Aufſatzes in Nr. 22 kam wieder Leben in denſelben; der beabſichtigte Zweck iſt alſo erreicht.— Möge der Verein nur ferner fortbeſtehen und recht viel Gutes wirken!
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