Ausgabe 
24.4.1844
 
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llige

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*

nz-Olatt

für die

Provinz Oberheſſen

im Allgemeinen,

die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

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Amtlicher Theil.

Der Großherzoglich Heſſiſche D 20 8 Deos Tie* Kreisrath des Kreiſes Friedberg un ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Stcreffend: Das Mitbieten der Bürgermeiſter bei von ihnen abgehalten werdenden Verſteigerungen.

Aus Veranlaſſung mehrfacher Zuwiderhandlungen ge jei die Vorſchrift des höchſten Ausſchreibens vom 5. Fe⸗ en zur genaueſten Befolgung hiermit ein.

Zugleich eröffne ich Ihnen, daß, wenn ein Bürger neſter bei einer Verſteigerung von Holz, Gras ꝛc. ſeinen menen Bedarf an Brennholz ꝛc. ſteigern will, er mit Lernahme der Verſteigerung den Beigeordneten, und wenn zue) dieſer aus demſelben Grunde, wie der Bürgermeiſter behindert ſeyn ſollte, ein Gemeinderathsmitglied damit be uragen kann, in welchem Falle es alsdann dem Bür zumeiſter resp. Beigeordneten unbenommen iſt, bei der beſteigerung als Steigerer aufzutreten.

Den Beigeordneten iſt dieſes Ausſchreiben noch be

bers von Ihnen bekannt zu machen.

Friedberg den 9. März 1844. Ku ch ler,

ds Großherzl. Heſſ. Miniſterium des Innern und der

Zuſtiz an die Großh. Provinzial⸗Commiſſariate dahier und zu Gießen und die ſämmtlichen Großh. Kreisräthe n den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen.

Es hat ſich ſchon mehrmals ereignet, daß Bürger⸗ ltetzer in Verſteigerungen, welche ſie ſelbſt abhielten, als

En gerer aufgetreten und ſich ſelbſt als Meiſtbietenden den

Zuhlag ertheilt haben. Da dieſes Verfahren nicht allein (Ach als unpaſſend und unſchicklich erſcheint, ſondern auch ln Nachtheile des Gemeindevermögens gereichen kann in jedenfalls das Vertrauen auf die legale und rechtliche

udlungsweiſe der Gemeindeverwaltung ſchwächen muß, b finden wir uns veranlaßt, den Bürgermeiſtern und Bei iicneten das Mitbieten bei von ihnen ſelbſt geleitet wer

hauen Verſteigerungen, geſchehe dieß in eigener Perſon

oder durch dritte dazu Beauftragte, bei Vermeidung einer Disciplinarſtrafe von 15 fl. weit nicht eine durch ein ſolches Verfahren herbeigeführte wirkliche Benachthei⸗ ligung des Gemeindevermögens oder ſonſtige erſchwerende Umſtaͤnde eine härtere Beſtrafung nothwendig machen emein hierdurch zu unterſagen. g f A een ſind die Bürgermeiſter und Beigeordneten mit dem Anfügen zu bedeuten, daß dieſe Verfügung auf ſie auch in ihrer Eigenſchaft als Mitglieder der Kirchen- und Schul⸗

Vorſtände Anwendung finde. Darmſtadt am 5. Februar 1834. 1 In Verhinderung des Staatsminiſters

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DI. ert.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Gr. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſ. Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes. Den Ausſchlag der Beſoldung der Bezirkswegaufſeher im Kreiſe Hungen.

Unter Bezugnahme auf mein Ausſchreiben vom 30. Januar l. J.(Nr. 4 des Amtsblatts) benachrichtige ich Sie, daß die Erhebung der Beſoldung der Wegaufſeher vom 2. Quartal an dem Kreisbureaugehülfen Funk übertragen worden iſt.

Sie werden ſich bei Ertheilung Ihrer Zahlungsanwei ſung hiernach bemeſſen.

Hungen den 15. April 1844.

Follenius.

Betreffend:

Bekanntmachung.

Mit höherer Genehmigung werden kunftighin in Gerns heim Pferdemärkte und zwar der erſte Donnerſtag den 2. Mai 1844 abgehalten.

Der Markt beginnt Morgens 9 Uhr und haben die⸗ jenigen, welche ihn beſuchen, weder Pflaſter- noch Stallgeld zu bezahlen.

Friedberg den 20. April 1844.

Der Gr. Heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg KA ch