ntelligenz-OGlatt
für die
Provinz Oberheſſen
im Allgemeinen,
die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
Amtlicher Theil.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg d ſaͤmmtliche Herrn Bürgermeiſter dieſes Kreiſes. Betreffend: Die periodiſche Unterfuchung der Salzgewichte.
Die nachſtehend abgedruckten Vorſchriften theile ich Inn zu eigner Nachricht und Bemeſſen und zur Bedeu— tn der Ortspolizeidiener mit. Grünberg am 4. Dezember 1844. Abdi e x.
Allgemeine Vorſchriften fen die Salzauswieger bei Ausübung des ihnen bertragenen Geſchäfts, insbeſondere wegen des Jebrauchs und der Unterhaltung der Salzwaa— en und Gewichte.
1 Die Salzauswieger haben ſich bei dem Verkaufe des Salzes gut verzinnter blechener Schalwaagen mit eiſernen Ketten zu bedienen. Der Gebrauch von Schal— waagen von Kupfer oder Holz iſt ausdrücklich unterſagt.
: Um die Einwirkung der Witterung und des Salzes auf die Salzwaagen möglichſt zu verhüten und deren Gleichgewicht zu erhalten, müſſen die Waagen mit einem zweckmäßigen Firniß, die Gewichtſteine aber mit Oelfarbe überzogen werden, welche, ſo oft es erforder— lich, zu erneuern iſt..
Die Waagbalken, die Ketten und Waagſchaalen müſſen öfters mit heißem Waſſer gehörig gereinigt, ſogleich warm abgetrocknet und dann mit einem mit Oel angefeuchteten wollenen Tuche uͤberfahren werden.
Das Angreifen der Waagen und Gewichtſteine mit feuchten Händen, ſo wie das Abreiben derſelben mit Sand, iſt durchaus zu vermeiden und zu unterlaſſen.
Die Waagen und die Gewichtſteine dürfen nur an einer Stelle aufbewahrt werden, wo ſie nicht mit dem Salze in unmittelbare Berührung kommen, alſo nie— mals innerhalb des Salzkaſtens.
Das Anbringen von Anhängſeln an den Salzwaagen zum Behufe der Herſtellung des Gleichgewichts, iſt bei Vermeidung der geſetzlichen Strafe verboten.
Mittwoch, den 11.
Dezember
4) Zum Ausſchöpfen und Aufbringen des Salzes auf die Waage, iſt ſich hölzerner Schaufeln, fuͤr deren ſtete Reinhaltung alle Sorge zu tragen iſt, zu bedienen.
Die Berührung des Salzes hierbei mit den Hän— den, iſt ausdrücklich unterſagt.
5) Das zum Verkauf beſtimmte Salz iſt ſtets an einem trockenen und reinlichen Orte aufzubewahren.
In Schlafſtuben darf kein Salz ausgewogen werden. Die Salzauswieger werden hierdurch angewieſen, ſich nach obiger Vorſchrift auf das Genaueſte zu bemeſſen.
Auszuͤge aus dem Regierungsblatte. Auszug aus dem Regierungsblatt Nro. 36.
II. Bekanntmachung des Großh. Wahlcommiſſärs, Geh. Staats⸗ raths Frhrn. v. Lehmann, vom 29. Nov., die von den ſtimmfähigen adeligen Grundeigenthümern des Großherzogthums, an die Stelle des am 4. d. verſtorbenen wirkl. Geh. Raths und Landjägermeiſters FIrhrn. v. Bibra, vorzunehmende Wahl Eines Abgeordneten des Adels zur 2. Kammer der Stände betr. Hiernach beſitzen folgende Herren die verfaſſungsmäßig vorgeſchriebenen Erforderniſſe zur Stimmfähigkeit und Wählbarkeit: 1) Kammerherr und Oberſt Frhr. v. Breidenbach zu Breidenſtein zu Darmſtadt; 2) Kammerherr und Flügeladjutant Frhr. v. Günderode zu Höchſtz 3) Kammerherr und Hofmarrſchall Graf v Lehrbach zu Darmſtadt; 4) Legationsrath Frhr. v. Leonhardi zu Groß karben; 5) Kammerherr und Hofgerichtsaſſeſſor v. Lersner zu Darm ſtadt; 6) Kammerherr und Landgerichtsaſſeſſor Frhr. Löw von und zu Steinfurth zu Friedberg; 7) Oberforſtmeiſter Frhr. v. Nordeck zur Rabenau zu Seligenſtadt; 8) Kammerherr und Oberſt Frhr. v. Nordeck zur Rabenau zu Londorf; 9) Kammerherr und Oberſtlieutenant Frhr v. Nordeck zur Rabenau zu Darmſtadt; 10) Kammerherr und Ober forſtrath Frhr. v. Nordeck zur Rabenau zu Darmſtadt; 11) Kammer herr Frhr. v. Ueberbruck v. Rodenſtein zu Bensheim; 12) Kammer herr Frhr. Friedrich Riedeſel zu Eiſenbach zu Lauterbach; 13) Frhr. Georg Riedeſel zu Eiſenbach auf Altenburg; 14) Kammerherr und Ober lieutenannt Frhr. Gieſebert Riedeſel zu Eiſenbach zu Darmſtadt; 15) Haußmann Frhr. v. Schenck zur Sorge zu Herrmannſtein; 16) Haupt— man v. Willig gen. v. Pöllnitz zu Darmſtadt; 17) Kreisſecretär v. Willig gen. v. Pöllnitz zu Dieburg. Die Bekanntmachung geſchieht mit ausbrücklicher Wahrung der Rechte etwa noch geſetzlich weiter zur Wahl
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Befügter. Wahltermin iſt den 20. Deebr. d. J.—
V. Dienſtnachrichten: Am 15. Nov. wurde der 1. evaugeliſche Pfarrer Hoffmann zu Echzell zum Decan des evang. Decanats Nidda auf die Dauer weiterer 5 Jahre ernannt, ſodann, auf Präſentation des


