Intelligenzblatt
fuͤr die
Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, f die Kreiſe Friedberg, Grunberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M249. Mittwoch, den 28. Juni 1843.
Ein neues Halbjahr- Abonnement
auf das wöchentlich zweimal erſcheinende„Intelligenzblatt für die Provinz Oberheſſen beginnt am nächſten 1. Juli. Geneigte Beſtellungen wolle man recht bald entweder bei dem Unterzeichneten, oder bei den den Abonnenten zunächſt 1 löblichen Poſtämtern einreichen.— Abonnementspreis: pr. Semeſter 40 kr., durch die Poſt bezogen 48 kr.— nſeratgebühren: die beiden erſten Zeilen zuſammen 7 kr., die dritte und jede folgende Zeile 2 kr.— Aufnahme der Inſe⸗ raten: Alle bis zum Sonntag Abend eingehenden Inſerate kommen in das Mittwochsblatt, und alle, welche bis zum Mittwoch Abend eintreffen, in das Samſtagsblatt. Carl Bindernagel.
Amtlicher Theil. Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg
an die Großh. Bürgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Das Verbot der Anlage von Stroh⸗ und anderen feuergefährlichen Dächern, resp. deren Reparatur.
Da die Höchſten Verordnungen in obigem Betreffe vom 20. Aug. 1811 und 6. Okbr. 1812 wie ich wahr⸗ genommen, nicht uberall mit gehöriger Strenge vollzogen werden, ſo ſchärfe ich Ihnen dieſelben ſtrengſtens ein. Sie werden demgemäß genau darauf achten:
10 daß nirgends feuergefährliche aus Stroh oder hölzernen Schindeln beſtehende oder mit Holzſpähnen unterlegte neue Dachbedeckungen angelegt werden;
2) daß Gebäude, deren bereits beſtehenden feuergefährlichen Dächer der Art einer Reparatur bedürfen, ehe Hand an Solche gelegt wird, vorerſt von verpflichteten Bauverſtändigen(den Feuergeſchwornen) beſichtigt und unterſucht werden, ob ſie mit nicht feuergefaͤhrlichen Dächern, namentlich mit Schiefer⸗ ſteinen oder Flachziegeln beſchwert werden können oder nicht; ſodann
3) dieſes Gutachten, worin ſie ſich noch beſonders darüber zu äußern haben, ob der Eigenthümer ver⸗ mögend ſey, das letzterwähnte Reparaturmaterial anzuſchaffen, mit Bericht zur Entſchließung dahier vorzulegen, endlich aber
4) dafur zu ſorgen, daß alle Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften alsbald bei mir zur Anzeige gebracht werden, damit dem. 4 der erſterwähnten Verordnung gemäß nicht allein die polizeigericht— liche Beſtrafung veranlaßt, ſondern auch die Abreißung des vorſchriftswidrig neu gedeckten oder reparirten Dachs von mir verfügt werden könne.
Dieſe Verfügung haben Sie zugleich in geeigneter Weiſe zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Friedberg den 27. April 1843. Küchler.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Gruͤnberg an die Großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: In Unterſuchungsſachen gegen Maria, Konrad Finkernagels Wittwe, von Ruppertenrod wegen Landſtreicherei. Die nachſtehend ſignaliſirte Maria Finkernagel von Ruppertenrod, welche Correctionshausſtrafe zu


