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Pri ere
edberg
Intelligenzblatt
fur die
Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M 45. Mittwoch, den 14. Juni 1843.
Amtlicher Theil.
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Die Großh. Heſſ. Kreisraͤthe der Kreiſe Gruͤnberg und Hungen an die Großh. Heſſ. resp. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſchen Buͤrgermeiſter dieſer Kreiſe.
Betreffend: Die Verbeſſerung des Zuchtſtierweſens in den Gemeinden, in specie die Abhaltung eines Bullenmarkts.
Nach Benachrichtigung Gr. Kreisraths des Kreiſes Alsfeld iſt die Abhaltung eines Krämer- und Viehmarktes, insbeſondere eines Bullenmarkts zu Homberg an der Ohm auf Mittwoch in der Woche Jakobi jeden Jahres geſtattet worden.
Um denjenigen, welche tüchtige Bullen auf dieſen Markt treiben wollen, einen beſtimmten Abſatz zu ſichern, ſind ſämmtliche Gemeinden des Kreiſes Alsfeld angewieſen worden, ihre Zuchtſtiere auf dem frag— lichen Markte zu kaufen.
Auch hat der landwirthſchaftliche Verein der Provinz Oberheſſen fur Zuchtſtiere, welche tüchtig ſind und auf dem Markte nicht verkauft werden, wenn ſie zwei Stunden und weiter herkommen, eine Weg— entſchädigung von 24 kr. für jede Wegſtunde ausgeſetzt.
Wir beauftragen Sie, dieß in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, mit dem Anfügen, daß der dießjährige Markt Mittwoch den 26. Juli d. J. zu Homberg an der Ohm ſtattfindet, und daß für das Aufſtellen der Bullen ein paſſender Platz eingerichtet iſt.
Grünberg und Hungen den 29. Mai 1843. Ouvrier. Follenius.
Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die Großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
Betreffend: Die Inſpizirung der eingeübten Kriegsreſerviſten.
Die Inſpizirung der in dem nachſtehend abgedruckten Verzeichniß benannten Krlegsreſerviſten ſoll in dieſem Jahre, gleich wie früher, gelegentlich der Muſterung durch den Großh. Hauptmann Schmidt auf dem Rathhauſe dahier ſtattfinden.
Ich fordere Sie deshalb auf, denſelben bekannt zu machen:
10 daß ihre Inſpicirung an den Tagen, wo die Conſcriptionspflichtigen aus ihren Orten gemuſtert werden, Morgens 6% Uhr vorgenommen werde,
2) daß ſie ſtreng militäriſch um die beſtimmte Stunde bereits anweſend, vorſchriftsmäßig gekleidet und mit allen in Beſitz habenden militäriſchen Gegenſtänden verſehen ſeyn müßten und
3) haben Sie denſelben alle Vorſchriften, welche die§§. 7 und 23 der hoͤchſten Verordnung über das Verhalten der Civilbehörden in Bezug auf die beurlaubten Soldaten enthalten, vorzuleſen und ſie zur pünktlichen Befolgung aufzufordern. 5
Friedberg den 2. Juni 1843. Küchler.


