Ausgabe 
13.9.1843
 
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Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg, Gruͤnberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M71. Mittwoch, den 13. September 1843.

Amtlicher Theil. Der Großherzoglich Heſſſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg

an die Großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes.

Betreffend: Die Ausführung des Wieſenculturgeſetzes vom 8. Oktober 1830, insbeſondere das Inſtitut der Wieſenvorſtände und deren Wirkſamkeit.

Von nachſtehendem Ausſchreiben Höchſtpreißlichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz gebe ich Fhnen unter der Auflage Nachricht, unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ſich die Wieſenvorſtände nicht ſomplett bei Ihnen vorfinden ſollten, wie auch dieſelben zu bedeuten, daß von ihnen am Schluß des Jahres Bericht wegen ihrer Thätigkeit während deſſelben zu erſtatten, und Vorſchlage in der in dem Ausſchreiben angedeuteten Weiſe zu machen ſeyen.

Friedberg den 8. September 1843. Küchler.

Das Großherzoglich Heſſiſche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Großh. Provinzial⸗

Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſämmtliche Großh. Kreisräthe. Darmſtadt am 26. Juli 1843.

Es iſt zu unſerer Kenntniß gelangt, daß in einzelnen Gemeinden, bei welchen die geſetzlichen Voraus⸗ ſetzungen zur Bildung von Wieſenvorſtäͤnden vorhanden ſind, noch keine ſolche ernannt worden, daß in andern ſolchen Gemeinden die daſelbſt vorhandenen Wieſenvorſtände nicht complett erhalten, daß in vielen Gemeinden, wo Wieſenvorſtände beſtehen, die Namen der dazu erwählten resp. ernannten Perſonen gar nicht bekannt ſind und daß die Thätigkeit der vorhandenen Wieſenvorſtände in vielen Gemeinden nur ſehr gering iſt. Wir ſehen uns hierdurch veranlaßt, Sie anzuweiſen, alsbald, im Sinne der 89. 40. und 41. des Geſetzes vom 8. October 1830 und unſeres Ausſchreibens vom 12. Juli 1833(Nr. 53 des Amts⸗ blattes), dafür zu ſorgen, daß überall in den betreffenden Gemeinden, wo noch keine Wieſenvorſtände ge bildet ſind, ſolche unverzüglich gebildet, und in denjenigen Gemeinden, wo die vorhandenen Wieſenvorſtände nicht vollſtändig ſind, dieſelbe ohne Verzug complettirt werden, ſodann darauf zu ſehen, daß in Zukunft die gebildeten Wieſenvorſtände allwärts ſtets complett erhalten werden und ihren Obliegenheiten nachkommen, ferner die Namen der bereits zu Mitgliedern der Wieſenvorſtände gewählten und resp. ernannten, ſowie die Namen der inskünftige zu Mitgliedern gewählt und resp. ernannt werdenden Perſonen in den Ge meinden bekannt machen zu laſſen, auch, wenn Sie dieß für angemeſſen finden, deren Bekanntmachung durch die Bezirks-Wochen⸗ und Anzeigeblätter zu veranlaſſen, und endlich inſoweit ſolches nicht bereits ge⸗ ſchehen iſt die Anordnung zu treffen, daß die Wieſenvorſtände alljährlich Ihnen, den Großherzogl. Kreis⸗ räthen, resp. den Ihnen, den Großherzogl. Provinzial⸗ Commiſſariaten, untergebenen Landräthen über ihre Wirkſamkeit im abgewichenen Jahr, ſowie darüber Bericht zu erſtatten haben, was im nächſtfolgenden Jahr im Intereſſe des Wieſenbaues der betreffenden Gemeinden zu thun ſein dürfte, und in wie weit hierbei Ihre, der Großherzogl. Kreisräthe und Landräthe, Mitwirkung wünſchenswerth erſcheine.

u ThI! v. Stein.