Ausgabe 
11.3.1843
 
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Art. 8. Die Denuncianten erhalten von den baar eingehenden Strafen die Hälfte.

Art. 9. Für die nach den vorhergehenden Artikeln zuerkannt werdenden Geldſtrafen und Koſten muͤſſen haften: Eltern für ihre minderjährigen leiblichen Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegkinder, wenn die Kinder bei ihnen wohnen und keine beſondere Haushaltung führen, Vormünder für ihre Pupillen, wenn dieſe bei ihnen wohnen, diejenigen, welchen Minderjährige in Pflege gegeben ſind, für dieſe, die Dienſt⸗ herrſchaften für ihre Geſinde, Handwerker für ihre Geſellen und Lehrlinge.

Die uneinbringlichen Geldſtrafen ſind in Gefängniß zu verwandeln, deren Verbüßung von dem Be⸗ ſtraften in Perſon geſchehen ſoll. Für 40 kr. Geldſtrafe iſt ein Tag Gefängniß anzuſetzen.

Art. 10. Das Ausheben oder Zerſtören der Neſter, Eier oder Neſtbrut der Sperlinge, ſowie der der Landwirthſchaft gleichfalls ſehr ſchädlichen Raben, Dohlen und Krähen, iſt Jedem auf ſeinem Eigenthum oder dem Eigenthum eines Andern mit deſſen Zuſtimmung erlaubt.

Art. 11. Jeder Eigenthümer oder nutznießlicher Beſitzer eines bewohnten Hauſes iſt verbunden, jährlich vor Ablauf März, ſechs Sperlinge an eine von der Localpolizeibehörde in jeder Gemeinde zu bezeichnende Perſon einzuliefern. Wer dieſer Verbindlichkeit nicht Genüge leiſtet, hat für jeden nicht gelie⸗ ferten Sperling eine Reluition von ſechs Kreuzern in die Gemeindekaſſe zu bezahlen, welche auf den Grund eines von dem Kreisrath(Landrath) für executoriſch erklärten Hebregiſters von dem Gemeindeeinnehmer erhoben wird. Inſoweit die hiernach erforderliche Zahl von Sperlingen von den Pflichtigen nicht abge⸗ liefert wird, iſt deren Lieferung zu veraccordiren. Die hierdurch entſtehenden Koſten, ſowie die Belohnung der mit der Empfangnahme der Sperlinge zu beſtimmenden Perſon, ſind aus jenen Reluitionsgeldern zu beſtreiten. K

Art. 12. Zum Zweck der Verminderung der Raben, Dohlen und Krähen iſt 5

1 von den Localpolizeibehörden die Anordnung zu treffen, daß die Neſter dieſer Vögel im Frühjahr zur geeigneten Zeit durch zuverläſſige Männer im Beiſeyn von Forſtdienern, oder, inſoweit es außerhalb der Waldungen geſchehen ſoll, im Beiſeyn von Feldſchützen ausgehoben und für jeden von denſelben abgelieferten Vogel jener Arten vier Kreuzer und für jedes Ei zwei Kreuzer aus der Gemeindekaſſe

bezahlt werden. Außerdem ſind 0

2) die Forſtdiener, Jagdpächter und Jagdeigenthümer durch die Localpolizeibehoͤrden zu veranlaſſen, gegen ein aus der Gemeindekaſſe zu entrichtendes Schußgeld von vier Kreuzer pr. Stück, die Raben,

Dohlen und Krähen wegzuſchießen. Sollten keine Forſtdiener dieſem Geſchäfte ſich unterziehen können

und ſollten die Jagdpächter und Jagdeigenthümer jenem Verlangen der Lokalpolizeibehörde nicht ent⸗

ſprechen; ſo ſind durch letztere nach vorher bei dem Kreisrath(CLandrath) eingeholter Genehmigung, verpflichtete Männer anzuſtellen und durch dieſe das Wegſchießen beſorgen zu laſſen.

Art. 13. Wenn jedoch in einer Gemarkung die Zahl der in den Art. 10.12. bezeichneten Vögel ſo gering ſeyn ſollte, daß ihre Verminderung als im Intereſſe der Landwirthſchaft nicht als nöthig erſchiene, ſo können von dem Kreisrath(Landrath) die betreffenden Vorſchriften der Art. 11. oder 12., nach An⸗ hörung der Lokalpolizeibehörde, auf eine jedesmal zu beſtimmende Zeit außer Wirkſamkeit geſetzt, oder Modiftcationen derſelben, z. B. Herabſetzung der Zahl der zu liefernden Sperlinge, angeordnet werden.

Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedrückten Staatsſiegels.

Darmſtadt am 7. April 1837.

(I. S.) Lu DWG.

du Thil.

Localſection des Großh. Heſſ. Gewerbvereins fuͤr den Kreis Friedberg.

Monatliche Sitzung Montags den 13. März. Vortrag über die Gewinnung, Verarbeitung und Legirung des Kupfers, des Zinks, des Zinns, des Bleies und des Nickels. Mittheilungen aus Journalen uͤber: Die Prüfung des Ruͤböls. Neue Einrichtungen an Thürſchlöſſern. Probe der Farbe am ſchwarzen Tuch. Drahtſeile. Eine einfache Uhr zur Controlirung der Nachtwächter. Ueber eine einfache Wetſe Senkwagen einzutheilen ꝛc. Soldan.

theidigungsſchrift an ſeine Freunde,viel eher ein

Aus dem Leben eines Waghalſes. nel 5 Waghalf Naſeweis, ein Tollkühner, ein Waghals, und mit

Der berühmte Feldprediger Schmelzle hatte, wie vielfach durch Zeugen bewieſen war, in mehreren Schlachten das Haſenpanier ergriffen, und als man nach erfochtenem Sieg eine Dankpredigt hören wollte, war nichts zu haben. In Folge dieſer oftmals zur Genüge bewieſenen Haſenhaftigkeit, wurde der gute Mann abgeſetzt, wiewohl ganz gegen ſeine Ueber⸗ zeugung.Denn, ich könnte, ſagt er in der Ver⸗

Recht, genannt werden, als ein Feiger. Ich gehe, fährt er fort, immer wenigſtens zehn Aecker weit von den Badeplätzen vorüber, um für mein Leben zu ſorgen, blos weil ich gewiß voraus ſehe, daß ich, wenn Einer ertrinken wollte(denn das Herz über⸗ flügelt den Kopf) dem Narren rettend nachſpringen würde, in irgend eine bodenloſe Tiefe hinein, wo wir beide erſöffen. 5 f

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