Intelligenzblatt

für die

Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

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36. Mittwoch, den 10. Mai 1843.

Amtlicher Theil. Polizei-Verfuͤgung.

Betreffend: Die Unterſuchung der Feuerungs ⸗Anſtalten in Gebäuden.

Zufolge höchſter Weiſung vom 24. März 1843 zu Nr. D. 5001 wird unter Beziehung auf den g. 4. der Feuer⸗Ordnung vom 18. Juni 1767 hiermit Folgendes verfügt:

1) Nicht allein bei neuen Gebäuden, ſondern auch bei allen weſentlichen Veränderungen an Kaminen und Feuerungs⸗Anlagen in älteren Gebäuden duͤrfen die Feuerungs⸗Anlagen nicht eher benutzt werden, als bis ſolche unterſucht und die zur Beſeitigung der etwa gefundenen feuergefaͤhrlichen Bau- Gebrechen erforderlichen Veränderungen vorgenommen worden ſind.

2) Die unter 1. bemerkten Unterſuchungen ſind durch den Kaminfeger und Einen der Feuer⸗Viſitatoren ein der Regel den Maurermeiſter) des Bezirks gemeinſchaftlich vorzunehmen. War jedoch die bauliche Einrichtung, welche die Viſitation nöthig macht, von dem Feuer- Viſitator ſelbſt vorgenommen worden, ſo iſt demſelben ein anderer Sachverſtändiger in der Regel ein Maurermeiſter zu ſubſtikuiren.

3) Als Vergütung für die zu vollziehenden Unterſuchungen und den über den Befund an die Orts⸗ polizei⸗Behörde zu erſtattenden Bericht hat Jeder der Sachverſtaͤndigen von dem Hauseigenthümer zu beziehen:

a) an ihrem, der Sachverſtändigen, Wohnſitze von jeder beſichtigten Feuerungs-Anſtalt eine Gebuͤhr von fünfzehn Kreuzer, wenn jedoch mehr als vier ſolcher Anſtalten an Einem Tage unter⸗ ſucht werden, einen Gulden im Ganzen;

b) außerhalb ihres Wohnſitzes Taggelder von einem Gulden 30 Kreuzer per Tag, wenn aber das Geſchäft einſchließlich des Zeitaufwandes für die Reiſe hin und her nur einen halben Tag und weniger in Anſpruch nimmt, vierzig Fünf Kreuzer; ſind jedoch in letzterem Falle mehr als drei Feuerungs⸗Anſtalten unterſucht worden, ſo hat jeder der Viſitatoren einen Gulden anzuſprechen.

Die Gebühren ſowohl als die Taggelder ſind, wenn die Feuerungs-Anſtalten verſchiedener Haus⸗

eigenthümer zu viſitiren waren, auf dieſe nach der Zahl dieſer Anſtalten zu repartiren.

2 Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchrift Nr. 1. werden mit einer Polizeiſtrafe von 1 bis 7 fl. beſtraft, welche im Falle der Uneinbringlichkeit in Gefängniß mit 40 kr. für einen Tag verwandelt wird.

Die Localpolizeibehörden haben dieſe Anordnungen alsbald bekannt zu machen, und die Befolgung derſelben genau zu überwachen. f

Friedberg, Grünberg und Hungen am 27. April 1843.

Die Großh. Heſſ. Kreisräthe der Kreiſe Friedberg, Grünberg und Hungen Küchler. nr eln Follenius.

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an die Großh. Buͤrgermeiſter des Kreiſes. Betreffend: Die Muſterung für 1843.

In dem hieſigen Kreiſe wird die diesjährige Muſterung, reſp. Loosziehung, am 24. 30. Juni J. vorgenommen.