6
„ 348.
muſik abgehalten haben. In Folge hoͤchſter Verfuͤgung beauftrage ich Sie daher, allen Wirthen in Ihrer Bürgermeiſterei zu eröffnen, daß jeder Wirth, welchem die Erlaubniß zur Abhaltung einer Tanzmuſik nicht ertheilt werde, und welcher dennoch die Tanzmuſik halten laſſe, ſich nicht nur der in der allerhöchſten Verordnung vom 21. März d. J., die Vollziehung des Grwerboſteuergeſetzes, insbeſondere die beſonderen Erlaubnißſcheine in einzelnen Fällen für In⸗ und Ausländer betreffend, angedrohten Strafe, ſondern auch außerdem wegen Zuwiderhandlung gegen das in der Verweigerung der Tanzconc eſſion liegende Verbot der Abhaltung der Tanzmuſik einer zeitweiſen und nach Umſtänden gänzlichen Entziehung der Erlaubniß zum
Wirthſchaftsbetrieb zu gewärtigen habe.
Die Beſcheinigung der erfolgten Bekanntmachung werden Sie im Publikationsbuch niederzulegen
nicht unterlaſſen, auch uber die Befolgung wachen. Friedberg am 16. September 1843.
5
Küchler.
Das Großherzoglich Heſſiſche Landgericht Gruͤnberg an die Großh. Buͤrgermeiſter des Landgerichtsbezirks.
Betreffend: Die Abhaltung der Verſteigerungen durch die Gr. Bürgermeiſter.
Ich habe verſchiedentlich bemerken muͤſſen, daß,
während der bei weitem größere Theil von Ihnen
bei Abhaltung von Zwangsverſteigerungen, welche Liegenſchaften zum Gegenſtand haben, die desfalls beſtehenden geſetzlichen und inſtructionsmäßigen Beſtimmungen genau und pünktlich beobachtet, einige die Ortsdiener bei Ausſtellung der Bekanntmachungsbeſcheinigungen nicht ſorgfältig überwachen.
Bekanntlich ſchreibt die allerhöchſte Verordnung vom 21. Febr. 1812 im. 1 die Zwiſchenräume vor, in welchen Zwangsverſteigerungen dreimal bekannt zu machen ſind, wenn ſie gültig ſeyn ſollen. Um nun von Gerichts wegen prüfen zu können, ob und in wie ferne dieſer geſetzlichen Beſtimmung nach⸗ gelebt worden, erſcheint es unerläßlich, daß bei den Beſcheinigungen Ihrer Ortsdiener über die Bekannt⸗ machung der Verſteigerung die Tage an welchen ſie geſchehen genau angegeben werden, und es genügt nicht, wenn nur geſagt wird, daß eine dreimalige Bekanntmachung ſtattgefunden habe.
Sie werden ſich hiernach pünktlichſt für die Zukunft bemeſſen.
Grünberg am 23. September 1843.
Welcker.
Dringende Aufforderung zur Vertilgung des Froſtnachtſchmetterlings.
Unter vorſtehender Aufſchrift bringt unſere land⸗ wirthſchaftliche Zeitſchrift in Nro. 38. d. J. einen Aufſatz, aus dem wir Folgendes entnehmen,(man vergleiche auch Nr. 42 de 1839, Nr. 41 de 1840, und Nr. 44 de 1841 unſeres Blattes.) D. Red.
„Das einfachſte Mittel, den Froſtnachtſchmetter⸗ ling los zu werden, iſt wohl das, daß man dem Weib⸗ chen, welches in die Tragknoſpen ſeine Eier ablegt, dahin aber nur zu Fuß gelangen kann, den Weg dahin abſchneidet, und dieß wird, nach allen ſeitherigen Er⸗ fahrungen, durch Anlegen eines mit klebrigen Stoffen überzogenen Gürtels um den Baum am ſicherſten er⸗ reicht.(Die Salbe, unmittelbar auf den Baum geſtri⸗ chen, würde dieſem ſchaden.) Hierzu nimmt man gutes ſtarkgeleimtes Zuckerhut⸗ oder ſonſtiges dauerhaftes Pa⸗ pier, ſchneidet davon 5“ breite Streifen, legt ſie dicht um den Stamm an und bindet ſie feſt. Baumſtaͤmme mit rauher Rinde oder ſonſtigen Unebenheiten muß man mit Lehm eben ſtreichen, damit der Papierguͤr— tel dicht aufliegt, indem ſonſt das Weibchen hindurch⸗ ſchlüpfen und dennoch auf den Baum gelangen könnte. Auf die Wahl des klebrigen Stoffes kommt aber Alles an, d. h. er darf weder zu dünnflüſſig ſein und abfließen, noch zu bald abtrocknen, denn ſonſt muß der Anſtrich zu oft wiederholt werden, wenn der Zweck nicht verfehlt werden ſoll.
„Am haltbarſten, d. h. als am längſten klebend genug bleibend, hat ſich bis jetzt folgende Salbe be— währt: Man nimmt 1 Pfund Colophonium, 12 Loth Terpentin, 24 Loth Brenn⸗ oder Leinöl, auch Rapsöl, die zuſammengekocht werden.“) Das Be⸗ ſtreichen des Gürtels geſchieht mittelſt eines Borſt⸗ pinſels.
„Vom September bis zum December muß man auf die Gürtel wachſam ſein und dieſelben wenig⸗ ſtens 2mal in der Woche überſchmieren, damit ſie ſtets klebrig ſind, und weil ſonſt die Leichname der hängengebliebenen Schmetterlinge gar leicht als Bruͤcke dienen, um dennoch zu der Krone des Baumes ge⸗ langen zu können. Daß man Baumſtützen, Leitern ꝛc. an den Bäumen aus gleichem Grunde nicht ſtehen laſſen darf, verſteht ſich wohl von ſelbſt. Manche ſchon, welche dieß überſahen, mußten ſich, freilich zu ſpät, überzeugen, wie ihre Bäume, trotz des größten Fleißes im Anlegen von Gürteln, dennoch im näch⸗ ſten Frühjahre von der Blüthenſpannraupe wieder verheert wurden. Ebenſo müſſen alle weiteren, als Brücke dienenden Wege abgeſchnitten, z. B. alle be⸗ nachbarten Bäume, deren Aeſte in die zu ſchützenden Bäume überhängen, mit dem Gürtel verſehen oder die Aeſte entfernt werden.
„) Herr Michael Jung in Friedberg iſt erbötigt, die Beſorgung dieſer Salbe und das Anlegen des Gürtels und wiederholte Beſtreichen desſelben gegen ganz geringe Vergütung zu übernehmen, was gewiß manchem Baum⸗ beſitzer willkommen ſein wird. DO. Red.
Untergang
„Von! nachtſchm hier das ſterben d geführt z daß ſeine weißſtoff electriſchen zuſtand ve ſolchen G. nachtſchme
„Je 0 durch zu Menſchen, gebenen 4 tretenen,
Bekar
(1274) beabſicht markung beſteht u Gericht Konrad ihre Eig weiſen, oder ſon deren Be u dato ſe Cont
Ulrich


