Ausgabe 
2.8.1843
 
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war früher, gleich dem benachbarten Petershain, ein Raubſchloß. Als dieß von Landgraf Heinrich J. von Heſſen zerſtoͤrt worden,) wurde es zwar als⸗ bald wieder hergeſtellt, indeſſen muß es von keiner großen Bedeutung geweſen ſein, da es noch im Jahre 1343, in welchem es der Familie von Eiſenbach zu Lehn gegeben wurde, einHaus genannt wird. 2 Erſt von dem Zeitpunkte an, wo dieſe Familie Ulrich⸗ ſtein zu Lehn erhielt, erhob ſich daſſelbe und datirt ſich wohl auch die Entſtehung des Orts Ulrichſtein ſelbſt. Denn 1347 wird Ulrichſtein eineFeſte ge⸗ nannt und von Kaiſer Ludwig dem Bater mit den Rechten und Freiheiten Friedbergs, namentlich dem Recht, Donnerſtags einen Wochenmarkt und ſechs Juden zu halten, begnadigt. Auch wurde von der Familie von Eiſenbach eine Kirche zu Ulrichſtein er⸗ baut,) ſowie denn dieſe Familie auch viele andere Bauten in Ulrichſtein unternommen hatte. 59

Nach Ausgang des Eiſenbachiſchen Mannsſtamms fiel das Lehn Ulrichſtein an die Landgrafen von Heſ⸗ ſen zurück und es ſcheinen dieſelben nun Burgmannen zu Ulrichſtein unterhalten zu haben. Es wird wenig⸗ ſtens verſchledenemal der Frankenſtein'ſchen und Rau ſchen Familie, welche beide in Ulrichſtein begütert waren und von denen die Erſtere 1545den langen Rain an die Stadt Ulrichſtein verkaufte, gelegent⸗ lich des daſigen Schloſſes gedacht.) f N

Ulrichſtein, das 1624 das Recht, auf Michaeli⸗ tag einen Markt zu halten, und 1681 das Recht, auf Oſtern neben dem Krämermarkt einen Viehmarkt zu halten, erhielt,) wurde im dreißigjährigen Kriege hart mitgenommen. So wurde es unter anderen im Jahre 1622 von halberſtadtiſchen Kriegsvölkern über⸗ fallen, welche vielfache Gräuel verübten, namentlich einem Manne, der den Aufenthalt des Rentmeiſters nicht angab, mit einer Büchſenform ein Stück aus der rechten Hand rißen und mit einem Säbel die linke aufſchnitteu, einem andern Mann aber Schrauben an die Fuͤße legten und dieſe aufſchnitten. 6)

Auch im ſiebenjährigen Kriege litt Ulrichſtein vielfach. 1759 wurde eine franzöſiſche Schloßbe⸗ ſatzung von einem preußiſchen Corps belagert und nach einer Gegenwehr von einigen Stunden zur Ueber⸗ gabe des Schloßes genöthigt?) und 1762, den 8. und 9. Auguſt wurde Ulrichſtein, das die allürten Truppen beſetzt hielten, durch den Grafen d' Affry, Generallieutenant bei der Conde'ſchen Armee, beſchoſſen und eingenommen,) während es im folgenden Jahre großen Brandſchaden erlitt.)

1) Schminke mon. hass. T. 2, p. 434. 2) Kuchenbecker von den Erbhofämtern. Urk. S. 29. ) Wenck heß. Geſch. Urk. Th. 2. S. 367.

) Schmidt heß. Geſch. II, 214.

6,) Annales Ur. von Gaiß(geſchriebene Chronik, im Stadtarchiv zu U. befindlich.)

9,01) Büſching Erdbeſchr. Thl. 3, Bd. 1., S. 1149. Hr. Dr. Held zu U. fand beim Aufbau ſeiner(im Vorbei⸗ gehen bemerkt äußerſt brillant eingerichteten) Apotheke eine große Kanonenkugel, welche unſtreitig im Jahre 1762 nach U. geſchoßen wurde.

Bekanntmachungen von Behoͤrden.

0 Edictalladung. (980) Abel Dickels Eheleute und die beiden groß⸗ jährigen Söhne iter Ehe, Johannes und Caſpar Spilemann von Stumpertenrod beabſichtigen über das in den Flur⸗ und Grundbüchern auf ihren Namen ſtehende, theils in Stumpertenröder, theils in Feldaer und Köddinger Gemarkung belegene Immobiliar⸗Ver⸗ mögen, woruͤber ein Auszug Flurbuchs dahier zur Ein⸗ ſicht- offen liegt, zu verfuͤgen, ohne aber im Stand zu ſein, ihre Eigenthums rechte urkundlich nachzuweiſen, weßhalb alle diejenigen, welche an jenem Immobiliar⸗ Vermögen dingliche Rechte erworben haben, aufgefor⸗ dert werden, ſolche binnen 6 Wochen a dato dahier ſogewiß anzuzeigen, gegenfalls die nachgeſuchte Ver⸗ äußerungsurkunde beſtätigt werden wird. Ulrichſtein den 11. Juli 1843. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Ray ß. Edictalladung. (985) Die Erben des Rabbiuers F. Frankfurter von hier haben die folgenden beſcheinigtermaßen ſchon von ihrem Vater ererbten Gebäulichkeiten, nämlich: ½ Hofraithe, beſtehend in einem Wohnhaus an ſich ſelbſt und der Judengemeinde nebſt Gärtchen, %% Hofraithe, beſtehend in einem Wohnhaus an ſich ſelbſt und T. S. Nauheimer, genannt Neuhof, verkauft, können aber ihr Eigenthumsrecht an den⸗ ſelben urkundlich nicht nachweiſen. Auf ihren An⸗ trag werden daher alle, welche Anſprüche irgend einer Art auf jene Immobilien machen wollen, auf⸗ gefordert, ſolche ſogewiß binnen 60 Tagen gehörig hier anzuzeigen, als ſonſt das Eigenthum den verkäuferi⸗ ſchen Erben als genügend nachgewieſen angeſehen, und dem Kaufbriefe uͤber gedachte Gebaulichkeiten die gebetene gerichtliche Beſtätigung ertheilt werden wird. Friedberg den 5. Juli 1843. Großh. Heſſ. Landgericht daſ. Hofmann. Edictalla dung. (1011) Wolf Schotts Wittwe und Erben von Felda beabſichtigen, folgende, in daſiger Gemarkung belegenen Grundſtücke: 343/6 89%% Ruthen Acker über der Schäferhans⸗

gall, 34/4 50 Ruthen dortſelbſt, 638/31 48 Ruthen Acker am Rheinbaum, zu verkaufen, vermögen aber ihre Eigenthumsrechte daran nicht urkundlich nachzuweiſen, weßhalb alle diejenigen, welche dingliche Rechte auf dieſe Grund⸗ ſtücke begründen können, zu deren Geltendmachung binnen vier Wochen à dato um ſo gewiſſer aufge⸗ fordert werden, gegenfalls die Veräußerungsurkunden beſtätigt werden. Ulrichſtein den 20. Juli 1843. Großh. Heſſ. Landgericht daſelbſt Ray ß.

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