Ausgabe 
30.11.1842
 
Einzelbild herunterladen

195 1

Intelligenzblatt

für die Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen

und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

M 95. Mittwoch, den 30. November 1842. Amtlicher Theil.

Die Großherzoglich Heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg an ſaͤmmtliche Ortspolizeibehoͤrden dieſer Kreiſe. Betreffend: Die Einführung eines gleichen Fuder-Maaßes in den weinbauenden Gemeinden der Koͤnigl. Baieriſchen Pfalz.

Von nachſtehender Verfügung Ghzgl. Provinzial⸗Commiſſairs der Provinz Oberheſſen geben wir Ihnen zur Bedeutung der Intereſſenten hierdurch Kenntniß. ö Hungen und Friedberg den 15. November 1842. Follenius. Küchler.

Der Großh. Heſſ. Provinzial⸗Commiſſair der Provinz Oberheſſen an ſaͤmmtliche Gr. Kreisraͤthe dieſer Provinz und den Gr. Landrath zu Lauterbach.

Nach einer Benachrichtigung Koͤniglich Baieriſcher Regierung der Pfalz hat dieſe Regierung verfügt, daß farderhin in dem Regierungsbezirke Pfalz allerwärts bei Käufen und Verkäufen bei Meſſen und Abfüllen des Weines und ſonſtiger Getränke und Flüſſigkeiten, die in größeren Quantitäten abgegeben werden, ſtatt der bisher üblich geweſenen verſchiedenen Fudermaaßen, ein und dasſelbe Maaß eingeführt und in Gebrauch genemmen werden ſoll, und zwar in der Weiſe: daß ſtatt des Fuders ein Kilolitre oder 1000 Litres, ſtatt der Ohm ein Hectolitre oder 100 Litres zur Anwendung und unter dieſen Bezeichnungen keine andere, als die angegebene Quantität von Litres gelten ſoll.

Ich erſuche Sie dieſe Beſtimmung im Intereſſe der dieſſeitigen, die Pfalz beſuchenden Weinkäufer in Ihren Amtsblättern und auf ſonſt geeignete Weiſe zu veröffentlichen.

Gießen am 7. November 1842. K. C. Knorr.

A

Der Großherzoglich Heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Ortspolizeibehoͤrden dieſes Kreiſes. Betreffend: Die Anſchaffung von Wegweiſern für die Vicinalwege.

Ich habe die Wahrnehmung gemacht, daß die Vorſchrift, wornach an ſich kreuzenden Wegen Weg⸗ weiſer ſich befinden ſollen, an vielen Orten ſehr mangelhaft befolgt worden iſt. Ich ſchärfe diefe Beſtim mung hiermit unter dem a ein, daß nach einer vorliegenden höchſten Entſchließung die Wegweiſer nach einerlei Form und Anſtrich gefertigt werden ſollen und daß die Wegbauaufſeher darüber eine Zeich nung erhalten haben, die überall beibehalten werden muß.

Hungen den 14. November 1842. Follenius.

Der ſel bie an ſaͤmmtliche Großh. Buͤrgermeiſter dieſes Kreiſes.

Betreffend: Die Anſchaffung der Ortstafeln am Ein- und Ausgange der Ortſchaften. Unter Bezug auf mein Amtsblatt vom 14. Dezember 1841, Nro. 51., eröffne ich Ihnen, daß das