Intelligenzblatt
für die
Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, die Kreiſe Friedberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
M 60. Sonnabend, den 30. Juli 1842 Amtlicher Theil.
Die großherzoglich heſſiſchen Kreisraͤthe der Kreiſe Hungen und Friedberg in ſaͤmmtliche Ortspolizeibehoͤrden des Kreiſes Hungen, ſowie an die großh. Büͤrgermeiſter des Kreiſes Friedberg und die Polizei-Commiſſaͤre zu Engelthal und Wickſtadt. Betreffend: Die Erlangung erſprünglichen Impfſtoffs aus natürlichen Kuhpocken.
Nachſtehend theilen wir Ihnen das in obigem Betreffe erfolgte höchſte Ausſchreiben zur Nachricht, Nachachtung und Veröffentlichung in Ihren Gemeinden mit. 3
Hungen und Friedberg am 19. Juli 1842. Follenius. Krach, Kr.⸗Skr. Das Großherzoglich Heſſiche Miniſterium des Innern und der Juſtiz an die Grhzl. Provinzial
Commiſſariate dahier und zu Gießen und ſaͤmmtliche Grhzl. Kreisraͤthe.
Bei dem häufigen Erſcheinen der Blatternkrankheit in allen Theilen des Großherzogthums iſt es ſothwendig, darauf hinzuwirken, daß wieder urſprünglicher Impfſtoff aus natürlichen Kuhpocken ge— vonnen wird.
Wir haben deßhalb beſchloſſen, von Neuem eine Prämie von zwei und zwanzig Gulden für diejenigen Viehbeſitzer, welche Kuhpocken, die ſie an einer ihrer Kühe wahrgenommen, in der Art zur Anzeige bringen, taß nachhaltige Impfungen davon erwirkt werden können,— auszuſetzen und dabei zugleich Nachfolgendes zäher zu beſtimmen:
1 Die Anzeigen der Viehbeſitzer von der Wahrnahme der Kuhpocken an einer ihrer Kühe ſind bei tem betreffenden Bezirksarzte zu machen;
2) Die Bezirkstt ierärzte haben auf die ihnen zukommenden Anzeigen unverzüglich eine Unterſuchung der Kühe, an denen die Wahrnahme gemacht worden ſein ſoll, vorzunehmen und, falls ſie dabei eine An— ige gegründet finden, ſchleunigſt den Phyſicatsarzt des Bezirks hiervon in Kenntniß zu ſetzen;
3) Erhält ein Phyſicatsarzt durch den Bezirksthierarzt davon Kenntniß, daß dieſer die Anzeige eines biehbeſitzers von der Wahrnahme der Kuhpocken an einer Kuh bei einer vorgenommenen Uunterſuchung kegruͤndet befunden,— ſo hat er ſobald wie möglich mit der von der Kuh gewonnenen friſchen Lymphe kinder zu impfen und, inſofern die Impfung auch nur an einem einzigen Kinde haftet, den betreffenden Freis- und Landrath von jenem Erfolge zu benachrichtigen, welcher alsdann
20 die Auszahlung der ausgeſetzten Prämie bei uns zu veranlaſſen hat.
Indem wir Sie von dieſer unſerer Entſchließung in Kenntniß ſetzen, weiſen wir Sie an, ſich danach r bemeſſen, die Ihnen untergebenen betreffenden Behörden danach zu inſtruiren, zugleich aber auch den znhalt jener Entſchließung, ſowie die nachſtehende Belehrung über die Kennzeichen der ächten Pocken bei fühen, gleichbald durch eine Bekanntmachung in dem, in Ihren reſpectiven Verwaltungsbezirken beſtehenden, Zutelligenzblatte zu veröffentlichen und dieſe Veröffentlichung jedes Jahr ein- oder mehrere Mal zu wiederholen.
Darmſtadt am 4. Juli 1842. du Thil. v. Stein.
55 Belehrung uͤber die Kennzeichen der achten Pocken bei Kuͤhen. ö Die ächten Kuhpocken kommen nur ſelten und zu unbeſtimmten Jahren, in dieſen jedoch am gewöhn— lichſten vom Früh jahre bis zum Herbſte vor. Der Ausſchlag zeigt ſich nur an den Eutern, oft nur an


