en fonnen. ericht
andrichters
Mor.
en.
mittags 9 etſten Ehe⸗
Hir,
„ Keltern,
MN
Bezahlung ther J liche Hypo⸗ rauch. wird ge⸗
irpeduien
0 Fried- dl cht Fin, ohnung an
esta
—
Intelligenzblatt
für die
Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
V 32. Sonnabend, den 23. April 1842.
Amtlicher Theil.
—
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche Buͤrgermeiſter des Kreiſes.
bgabe von Waldſtreu aus Gemeindewaldungen und an berechtigte Gemeinden.
Betreffend: Die Vollziehung des Geſetzes wegen A
Wiewohl in dem Geſetze vom 2. Juli 1839, die Waldſtreu betreffend(in Nr. 22 des Regierungs⸗ Blatts von 1839) ausdrücklich vorgeſchrieben iſt, daß die zur Abgabe aus Gemeindewaldungen beſtimmte Streu auf dem Wege öffentlicher Verſteigerung verwerthet werden ſolle, ſo ſoll doch ſeither an verſchie⸗ denen Orten bei Verſteigerungen ſolcher Streue eine Beſchränkung der freien Concurrenz in der Weiſe ſtattgefunden haben, daß die Verſteigerungen nur unter den betheiligten Gemeindegliedern öffentlich geſchehen ſind.
In Auftrag Grh. Miniſteriums des Innern und der Juſtiz gebe ich Ihnen meine Mißbilligung diefes Verfahrens, wo ſolches etwa ſtattgefunden haben ſollte, zu erkennen, und fordere Sie auf, dem im Geſetze ausgeſprochenen Grundſatze vollkommen freier Concurrenz bei Verſteigerungen von Waldſtreu auf das Genaueſte nachzukommen, namentlich ſich auch aller indirecten Mittel zur Vereitelung der freien Concurrenz, wie namentlich z. B. mangelhafte Bekanntmachung oder zu kurze Anberaumung des Termins, oder vor- ſchneller Abhaltung der Verſteigerung, noch ehe die Stunde derſelben erſchienen iſt, oder Entfernung Aus⸗ wärtiger durch Drohungen oder gar Gewaltthätigkeiten u. ſ. w. ſelbſt zu enthalten und Andere daran zu verhindern. Jede Zuwiderhandlung hiergegen, welche zu meiner Kenntniß gelangt, würde ich ſtrenge zu beſtrafen vermüſſigt ſeyn.
Friedberg den 20. April 1842. Küchler.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen
an ſaͤmmtliche Wieſenvorſtaͤnde des Kreiſes.
Betreffend: Die Verminderung der Herbſtzeitloſe.
a Veranlaßt durch den Präſidenten des landwirthſchaftlichen Vereins für die Provinz Oberheſſen empfehle ich Ihnen, auf Vertilgung der höchſtnachtheiligen Herbſtzeitloſe in den Wieſen Ihrer Gemeinden hinzuwirken. Unter Bezugnahme auf Nro. 12 und 15 der landwirthſchaftlichen Zeitſchrift von 1840 bemerke ich, daß das erprobteſte Mittel darin beſtehen ſoll, die Pflanze im Frühjahr nach einiger Erſtarkung, am Beſten nach durch Regen vorausgegangener Erweichung des Bodens ausziehen zu laſſen.
Hungen den 4. April 1842. In Verhind. Gr. Kreisraths: Der Gr. Kreisſecretär
Dittmar.


