Ausgabe 
14.5.1842
 
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r 175.

vertheilt werden, als Descenden vorhanden ſind. Ob⸗ gleich nun ſchon durch poſitive Geſetze der Verthei⸗ lung von Grundſtücken, welche mit Grundzinſen be⸗ laſtet, Pacht- oder Lehengüter ſind, durch den vorher ſtatt finden ſollenden Abkauf der Belaſtungen dc. entgegengewirkt wird; auch nach§. 38 der Verord⸗ nung vom 10. Januar 1837 es den Steuercommiſ⸗ ſären ohne die Zuſtimmung der erſten Section Gr. Oberfinanzkammer ſtreng verboten iſt, während der Tilgungsperiode eine Theilung der belaſteten Grund⸗ ſtücke vorzunehmen; ſo kommt demohngeachtet in vie⸗ len Theil- und Looszetteln der Fall vor, daß ſolche Grundſtücke in mehrere Theile getheilt und hiernach ab⸗ und zugeſchrieben werden ſollen. Ehe und be⸗ vor ich die Nachtheile näher auseinanderſetzte, welche als Gefolge einer zu großen Güͤterzerſtückelung be⸗ trachtet werden muͤſſen, ſende ich nachſtehende Ueber ſicht voraus, welche nach den vorhandenen Flur⸗ büchern nachweist, in wie viele Theile gegenwärtig ein Normalmorgen ſteuerbares Gelände im Durch⸗ ſchnitt in jeder Gemeinde des Steuerbezirks getheilt iſt.

8 2 2 2 8 der Par⸗ = Namen 8 g a fbellen auf D Sn 8 der Ss Morgen . e im Durch⸗ S[ Gemeinden. 8 8 ſchnit. 2 8 IN. 1.[Altenſtade 5920 4724 14 3 2. Aſſenheianmm 5440 2339 J 23 3. Bauern hein 2130 J 1064 21 4. Beinhards hof 65 712 01 5.[Bönſtadt. Wie 5263 3563 145 6. Bruchenbrücken 8 5737 2480 213 7. Büdeshennn 6905 3092 212 8. Burggräfenrode. 1640 J 2321 G 9.[Engelt hal 50 1 1332 l 01 10.[Fauerbach I. 3660[ 2170[17 11.] Großkarben und Kleinkarbenf 9795 5133 1418 12. Heldenbergen 4420 J 3811 142 13. Höchſſt 930 768 112 14. Holzbauſen 7885 J 2451 8 Kg 15 Ilbenſtadt u. Niederilbenſtadt 2875] 3512 018 16. Kai chen 4705 2838 1 17. Kloppenheim 1645 1582 17 18. Lind heim 2645 J 1816 145 19. Nieder⸗Eſchbac h 6040 3039 2%, 20. Nieder⸗Urſe ll 4810 1662 212 21. Niederwöllſtade 13345 3873 3 4 22.[Oberau 850 540 11 6 23 Sbererlenbach 8440 3545 24 24. Obereſchbach. 4740 2665 18 25. Okarben 33 6745 268625 26.J Oſſenh einm 3090 1635[19 27. Petterw eil 8520 J 3313 26 28. Rendel 8715 3197 247 29. Rödelheim. 3445] 1843149 30. Rodenbach 1900 J 1013 14.9 21. Rodheim. 26558 7938 33 52. Rommelhauſen 1 465 273 1 7 33. Stammheim 2 3085 3473 0 1 9 34. Steinbach. 3 5615 J 1617. 35. Biſbde. 12947 3987 32 36. Wickſtade 910[ 2684[03 Summe 191937 94661 J 2

Hierbei ſind die von Wegen oder Bächen durch⸗ ſchnittene Parzellen als ein Ganzes betrachtet.

Würde man nun hiervon noch die größeren herr⸗ ſchaftlichen, ſtandesherrlichen und adeligen Güter, ſowie den Flächeninhalt der Waldungen in Abzug bringen, ſo würde ſich dieſes Verhältniß noch bedeu tend größer herausſtellen.

each§. 16 der Inſtruktion über die Zuſammen⸗ legung und neue Vertheilung der Grundſtücke vom 15. Dezember 1834, ſoll das hierbei einzuhaltende Minimum einer Parzelle betragen: a) Bei Waldungen b)Ackerland Zr Ar und ör Klaſſe G 7 ir und Ar Klaſſe S e n 1 e)Weinbergen und Baumſtücken 50. 1)Gärten und Bleichplätzen. 20%%. g) Pflanzländern 5 Betrachten wir aber gegenwärtig unſere Felder⸗ eintheilung, ſo wird man ſehr viele Parzellen an⸗ treffen, die dieſem Minimum nicht gleichkommen und im Ganzen wenige Grundſtücke, die daſſelbe überſteigen.

Die hauptſächlichſten Nachtheile, welche mit allzu großer Güterzerſplitterung verbunden, und welche ſchon manche Gemeinde zur Zuſammenlegung(Con⸗ ſolidation) ihrer Grundſtuͤcke veranlaßt hat, ſind nun folgende:

a) Die Entwerthung zu kleiner Parzellen fuͤr den gegenwärtigen Beſitzer und für den neuen Erwerber.

p) Das durch die vielen Furchen und Grenz⸗ mahle der Cultur entzogen werdende Gelände.

c) Eine große Unregelmäßigkeit in der Form und gegenſeitigen Lage der Grundſtücke.

d) Daß die vorhandenen Vicinal- und Gewann⸗ wege nicht hinreichen, um auf jedes einzelne Grund⸗ ſtück gelangen zu können, ohne über fremdes Grund eigenthum zu gehen oder zu fahren.

e) Daß zu kleine Grundſtuͤcke dem einzelnen Be⸗ ſitzer der Muͤhe nicht lohnen, zweckmäßige Be⸗ Entwäſſerungen anzulegen.

0 Daß die Bebauung beſchwerlicher, kein In⸗ einandergreifen der Furchen ſtattfindet, um der über⸗ flüſſigen Feuchtigkeit einen freien Abzug zu gewähren.

g) Daß dieſelbe überhaupt der Verbeſſerung und freieren Benutzung des Grundeigenthums entgegen cht.

800 IJ Klftr. 400 G .

All dieſe Nachtheile können namentlich bei Thei⸗ lungen des elterlichen Grundvermögens, ſehr leicht dadurch vermieden werden, wenn man bei jedem Grundſtück die zwei Elemente zur Werthbeſtimmung, Größe und Bonität gehörig berückſichtigt, die Sum⸗ me der Geldwerthe durch die Anzahl der Erben di⸗ vidirt, hierauf nach der gegenſeitigen Lage der Fel⸗ der und Culturarten die einzelnen Looſe beſtimmt und den Ueberſchuß oder das Fehlende derſelben mit Geld ausgleicht; in welch letzterem Fall der 30fache Rein⸗ ertrag dem Kaufwerth gleichgeſetzt werden kann.

Ja ihr Herren Grundeigenthämer, beherziget in vorkommenden Fällen das ſo eben Geſagte; ihr Herren Ortsvorſtände unterſtuͤtzt es durch euren Einftuß und eure Erfahrung und ihr werdet die Ueberzengung ge⸗