Trieſch. (Bemerkung und Anfrage.)

Das Wort Trieſch wird ſich nicht leicht in un⸗ ſern deutſchen Wörterbüchern finden, und doch kommt der Name Trieſch, Trieſcher, Trieſchland, Triſch ꝛc. in mehreren Gegenden des Großherzog thums Heſſen vor. So heißt ein weſtlich von Darm ſtadt und zunächſt vom gehabörner Hofe liegen der Wald der Trieſch. Ebenſo befindet ſich eine unweit Münzenberg im Diſtriet Eilingswald gelegene Stelle, auf welcher ſich viele altdeutſche Grabhügel befinden, der Trieſch. Trieſcher heißt ein Gebiet bei Ziegenberg. Hölzbachstrieſch heißt ein geräumigek Platz im Walde auf einer be deutenden Anhöhe unweit Biedenkopf.(Vgl. Großh. heſſ. Zeitung Nr. 278. Jahrg. 1839. Artikel Gränzgang). Auch bei der Stadt Lich befindet ſich eine Wieſe, welche Triſchwieſe genannt wird. Trieſchland heißt, ſoviel Einſender dieſes bekannt iſt, urſprünglich ein feuchtes unbeackertes Land. Wei⸗ ter hat er aber darüber nichts auffinden können, und wendet ſich deswegen an diejenigen Leſer des Blattes, welche mehr darüber anzugeben wiſſen, mit der freundlichen Bitte, uͤber die Etymologie dieſes Wortes nähere Auskunft ertheilen zu wollen.

Wieder eine Anfrage.

In manchen Städten, die wir aber nicht nennen wollen und auch nicht zu nennen nöthig haben, da ſie ſich ſelbſt bezeichnen, herrſcht unter der Jugend die Unſitte, daß ſie die Häuſer beſchmieren. Wenns auch blos Namen oder unſchuldige Dinge ſind, die an die Häuſer gekleckſt werden, ſo iſts ſchon nicht ſehr ſchön; wenn aber gar unzüchtige Gegenſtände hier zu finden ſind, ſo verräth Das wenigſtens bei Denen, welche es thun, einen durch das Schlechte bereits verdorbenen Sinn. Frage: Wie gewöhnt man den Kindern Dergleichen ab? Oder warum mag man Dergleichen nur leiden?

Miszellen.

1) Marokkaniſche Gerechtigkeitspflege.

Mulei Ismael, Kaiſer von Marokko, hielt einſt öffentlichen Gerichtstag. Da erſchien vor ihm ein Landmann und beklagte ſich, daß die Sclaven des Kaiſers ihm ſein Rindvieh geſtohlen und ſeine Gebäude verwüſtet hätten. Sogleich ließ er dieſel ben vor ſich verſammeln, und da ihm der Landmann die Thäter darunter angab, ſo ſchlug er ihnen mit eigner Hand die Köpfe ab. Nun aber wandte er ſich an den Landmann mit der Frage, womit er ihm den Schaden, welchen er dadurch an Sclaven er litten, erſetzen wolle? Dieſer entſchuldigte ſich da mit, daß er ſelbſt nichts beſitze, um ihn entſchädigen zu können. Da ſchlug auch ihm der Kaiſer zur Strafe das Haupt ab. Und nun war er ent⸗ ſchädigt.

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2) Theuere Gerechtigkeit in England.

Ein Engländer, welcher eine Reiſe nach dem Continent machen wollte, übergab einem Anwalt das Verzeichniß ſeiner Schuldner, mit dem Auftrage, zur Einkaſſirung der Poſten, welche zuſammen 800 Pfund Sterling(9600 fl.) betrugen, Sorge zu tragen. Der

Anwalt, ein Freund deſſelben, übernahm das Ge ſchäft. Als nach Verlauf von einiger Zeit der Engländer wieder zurück kam, und der Anwalt ihm

keine Nachricht über das Reſultat ſeines Geſchäftes gab, ging der Engländer ſelbſt zu ihm, und fragte ihn, ob er daſſelbe beſorgt habe? Der Anwalt be jahte die Frage. Aber, ſagte der Engländer, warum haben ſie mir darüber nichts weiter mitgetheilt? Das geſchah deswegen, verſetzte der Anwalt,weil ich eigentlich nichts mitzutheilen habe. Die Gelder gingen zwar richtig ein: allein mein Koſten- und Deſerviten-Verzeichniß beläuft ſich weit höher als die eingenommenen Gelder. Da wir indeſſen gute Freunde ſind, ſo hab' ichs ſo genau nicht nehmen zu dürfen geglaubt, und Ihnen zu gefallen auf meine Mehrforderung Verzicht geleiſtet.

Wir Deutſchen danken Gott, daß wir doch etwas

billigeren Preiſes zu dem Unſrigen gelangen konnen. Doch iſt's auch nicht immer ganz wohlfeil.

Berichtigung.

In Nr. 35 dieſes Blattes(572), die Eröffnung des Soolbades zu Nauheim betreffend, hat ſich ein Druckfehler eingeſchlichen, den man zu verbeſſern bit⸗ tet; es ſteht nämlich dortenOhm Kochſalz, wäh⸗ rend es Gran Kochſalz heißen muß.

Bekanntmachungen von Behoͤrden.

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Edictalladung. (513) Der ſeit vielen Jahren abweſende, uͤber 90 Jahre alte Johann Chriſtoph Rollhaus aus Friedberg, deſſen allenfallſige Leibes⸗- oder Teſta⸗ mentserben werden aufgefordert, ihre Anſpruͤche an das Vermögen des gedachten Johann Chriſtoph Roll⸗ haus ſogewiß binnen 60 Tagen, unter gehöriger Legitimation hier anzumelden, als ſonſt derſelbe für todt erklärt und ſein Nachlaß deu nächſten bekannten Inteſtaterben zum Eigenthum uͤberlaſſen werden wird. Friedberg den 6. April 1842. Großh. heſſ. Landgericht Hofmann. Bekanntmachung.

(565) Nachdem die Frau des in Langsdorf als Lehrer angeſtellt geweſenen Meier Stern aus Gla denbach, Hannchen, geborne Goldſchmidt, Klage da⸗ hier erhoben, auch beſcheinigt, daß ihr Mann bereits vor Jahren unter dem Vorwand, anderwärts Anſtellung ſuchen zu wollen, ſich von Haus entfernt und nichts weiter von ſich hören laſſen, vielweniger ſie und ihr 5jähriges Kind einigermaßen unterſtützt, ſo wird, ihrem Klagantrag gemäß, dem genannten

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