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Intelligenzblatt
für die
Provinz Oberbeſſen im Allgemeinen, Kreiſe Friedberg und Hungen
und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
. Mittwoch, den 6. April 1842.
Amtlicher Theil.
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Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Friedberg an ſaͤmmtliche Kirchenvorſtaͤnde des Kreiſes mit Ausnahme des Graͤflich Solms⸗Roͤdelheimiſchen ſtandesherrlichen Bezirks. Betreffend: Die Voranſchläge für Die Kirchenfonds des Kreiſes Friedberg für 1843. Da die Zeit der Aufſtellung der Kirchen⸗Voranſchläge für 1843 erſchienen iſt, ſo habe ich Ihnen unter Bezugnahme auf mein Ausſchreiben vom 4. März v. J., Nr. 11 des Intelligenzblattes, noch weiter
Folgendes zur Nachachtung zu eröffnen: Diejenigen Kirchen⸗Voranſchläge, deren ordentliche Einnahmen unter 500 fl. bleiben, ſind für die 1843/44 und ſofort immer auf 3 Jahre aufzuſtellen. Etwaige Anſtände ſind im Berathungs protokoll niederzulegen. f l
Von der höchſten Staatsbehörde iſt es genehmigt worden, daß, inſoͤfern Koſten kirchlicher Bauten aus den Gemeindekaſſen allein zu beſtreiten ſind, vom Einſchießen dieſer in den Kirchenfonds abſtrahirt und die Verrechnung in der Gemeinde-Rechnung ſelbſt geſtattet werden kann, jedoch vorbehältlich jedesmali⸗ ger Begründung der Bedürfniſſe im Berathungsprotokolle zum Kirchenfondsbüdget und verordnungsmäßiger Dispoſitionsbefugniß des Kirchen⸗Vorſtandes. Ich empfehle Ihnen, dieſe zweckmäßige Verfahrungsweiſe einzuſchlagen.
Friedberg den 1. April 1842. Küchler.
Der großherzoglich heſſiſche Kreisrath des Kreiſes Hungen an ſaͤmmtliche Großh. Heſſ. Fuͤrſtl. und Graͤfl. Solmſiſche Buͤrgermeiſter des Kreiſes Hungen.
en⸗ und Schulvorſtands⸗
Betreffend: Die Verpflichtung der Gr. Beigeordneten, der Gemeinderathsmitglieder, der Kirch mitglieder.
Von Höchſtpreißlichem Miniſterium iſt es geſtattet worden, daß die Beigeordneten, Gemeinderaths⸗, Kirchen⸗ und Schul⸗Vorſtandsmitglieder durch die Gr. Bürgermeiſter verpflichtet werden, um die durch deren Verpflichtung am Kreisrathsſitze entſtehenden Taggelder für die Gemeinde zu erſparen. Es werden Ihnen daher für die vorkommenden Fälle geeignete Eidesformeln zugeſendet werden, wornach Sie die Verpflichtung auf beſonders ertheilt werdende Aufträge vorzunehmen, und das darüber aufzunehmende Protokoll, von den betreffenden Perſonen unterſchrieben, und von Ihnen beglaubigt, einzuſenden haben.
Hungen am 23. März 1842. Follenius.
Derſelbe an dieſelben. Betreffend: Die Errichtung neuer Gebäude, hier die Einreichung der erforderlichen Riſſe. Die nach Vorſchrift des Ausſchreibens Höchſtpreißlichen Miniſterlums vom 23. Oktober 1833, welches


