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2.2.1842
 
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ſchen Wohnungen Herbergen, die Gräber der Verſtorbenen aber die ewigen Wohnungen zu nennen. Daß ſie ihre Todten,(wenigſtens die Vornehmen unter ihnen) einbalſamirten und zwar auf eine Weiſe, die ſie unverweslich machte, iſt un ſern Leſern wohl all bekannt, und Manche von ihnen werden dergleichen einbalſamirte Menſchen, welche man Mumien nennt, wohl ſchon geſehen haben. Die Aegyptier und Perſer wiſſen übrigens von Verbrennung der Todten nichts. Dagegen iſt die Sitte des Verbrennens derſelben bei zwei andern berühmten Völkern des Alterthums ſehr gewöhnlich geweſen, nämlich bei den Griechen und Römern. Beide Völker verwandten ebenfalls für Leichenfeier lichkeiten und Denkmäler der Verſtorbenen ſehr viel; beiden waren die Stätten, wo die Ueberreſte ihrer Verſtorbenen lagen, heilig und un verletzlich. Beſondere Todtenhöfe, wie wir, hatten die alten mer dafür nicht; wohl aber findet ſich bei ihnen ein uraltes Geſetz, daß ihre Todten nicht innerhalb der Stadt beerdigt werden ſollten. Sie pflegten die Denkmäler der Verſtorbenen meiſt in die Nähe von Straßen zu ſetzen; daher mehrere Ausdrücke, die ſich auf Denkmäler in unſern Kirchhöfen nicht paſſen würden. Vor Allen war ihnen aber ein ſolches Denkmal heilig, und die Geſetze konnen nicht ſcharf genug gegen ſolche Ruchloſe ſeyn, die es wagten, die Ruheſtätten der Todten zu ver⸗ letzen.

Auch bei unſern Vorfahren, den alten heidniſchen Deutſchen, ſcheint die Sitte, die Todten zu verbren nen, und die Reſte in Todtenurnen zu ſammeln und beizuſetzen, gewöhnlich geweſen zu ſeyn. Wenigſtens ſpricht der bekannte Schriftſteller Tacitus, wel⸗ cher Vieles von den alten Deutſchen uns mittheilt, von dem Verbrennen ihrer Todten als einer bekann ten Sache; und die alten Grabhügel haben auch in ihrem Innern gewohnlich eine Urne mit der Aſche und den Knochen des Verſtorbenen. Derſelbe Schriftſteller erzählt, man hätte dem Todten ſeine Waffen, und ſonſtigen Geräthſchaften, auch wohl ſein Roß mitgegeben. Und zwar errichtete man über ſeinen Reſten ein einfaches ſchmuckloſes Grab, das in einer Erhöhung von Erde und Steinen beſtand. Auch ihnen war eine ſolche Stätte heilig und unverletzlich.

(Fortſetzung folgt.)

Bekanntmachungen von Behoͤrden.

N

Oeffentliche Aufforderung. (69) Ausweislich der Hypothekenbücher der Ge meinde Steinfurt leiſtete Johannes Huber sen. zu Wiſſelsheim, als Pachter Freiherrl. v. Löw'ſcher Güter, durch Verpfändung verſchiedener, ihm gehö riger Grundſtücke a) am 13. Febr. 1794 im Werth von 300 fl. und

b) am 18. April 1804 im Werth von 760 fl. Caution. Nach der beigebrachten Beſcheinigung ſollen zwar die Gründe zu dieſen Sccherheitsleiſtungen in zwiſchen erloſchen, die Urkunden ſelbſt aber verloren gegangen ſeyn. Auf Antrag der Betheiligten wer den daher Alle, welche den Beſitz jener Urkunden zu behaupten gedenken, aufgefordert, ſolches ſogewiß in nerhalb 60 Tagen bei der unterzeichneten Behörde anzuzeigen, als ſonſt dieſelben fuͤr mortificirt erklärt und die betreffenden Einträge in den Hypotheken büchern werden gelöſcht werden.

Butzbach den 7. Januar 1842.

Gr. Heſſ. freih. von Löw'ſches Landgericht Volker. Calmberg. Oeffentliche Ladung. (96) Zur Publikation des von der ledigen Gertrude Lenz zu Melbach errichteten Teſtaments werden de ren unbekannten Inteſtaterben auf Donnerſtag den 3. März, Morgeus, unter dem Rechtsnachtheil hiermit vorgeladen, daß bei ihrem Ausbleiben jenes Teſtament dennoch er offnet und vollſtreckt werden wird.

Friedberg den 20. Januar 1842.

Großh. heſſ. Landgericht

Hofmann. Holzverſteigerung.

(109) Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in dem Gräfl. Solms-Rödelheimiſchen Bainhards-Wald bei Rosbach den 4. Februar d. J., von Morgens 10 Uhr an, das nachfolgende Holz, nämlich:

17 Stück Eichſtämme,

35 bis 40 Stecken eichen Scheitholz,

10 Stecken eichen Aſtprügel,

30 bis 35 Stecken eichen Aſtreiſer,

12 Stecken gemiſchtes Durchforſtungs Pruͤgelholz, öffentlich an den Meiſtbietenden, unter den bei der Verſteigerung bekannt zu machenden Bedingungen, verkauft werden ſoll.

Aſſenheim den 26. Januar 1842.

Gräflich Solms-Rödelheimiſche Forſtverwalterei. Edictalla dung. (114) Nach dem Gerichtshypothekenbuch der Ge meinde Kohden hatte der nunmehr verſtorbene Jo hann Conrad Steuernagel daſelbſt bei dem eben