Ausgabe 
19.6.1841
 
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für die

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Iroving 2

Mberhessen

im Allgemeinen,

den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.

V 25. Sonnabend, den 19. Juni 1841.

Amtlicher Theil.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Betreffend: Das zu frühe Beerdigen der Todten, ſowie die Beerdigung der Todten in mediciniſch-polizeilicher Hinſicht.

(Schluß von Nro. 24 dieſes Blattes)

Wir haben die in rubricirtem Betreff von den vormaligen Provinzial-Regierungen zu Darmſtadt und zu Gießen für die Provinzen Starkenburg und Oberheſſen unterm 27. Juli 1819 und 8. April 1820 erlaſſenen Ausſchreiben einer Reviſion unterworfen, und fiuben uns hiernach aufgefordert, nunmehr über dieſen Gegenſtand, zu deſſen gleichfoͤrmigeren Behandlung, beſonders aber auch zur größeren Beruhi gung, daß nicht Scheintodte dem Grabe und damit dem fürchterlichen und verzweiflungs dollen Todeskampfe überliefert werden, unter Zurückziehung jener Ausſchreiben, für die drei Provinzen des Großherzogthums Folgendes zu verfügen:

1 Sobald ein Sterbfall ſich ereignet, oder ein Menſch plötzlich, oder nach vorausgegangener Krank⸗ heit, aufhört, Zeichen des Lebens zu äußern und darnach für todt gehalten wird, haben diejenigen, denen die Pflicht der Beerdigung obliegt, die Stunde des Ablebens unverzüglich denjenigen Beamten anzuzeigen, welche die Sterberegiſter zu führen und die Erlaubniß zur Beerdigung zu ertheilen haben.

2) Der Verblichene iſt von dem Augenblick der letzten Lebensäußerung an wenigſtens 8 Stunden lang auf dem Sterbelager ruhig liegen zu laſſen.

Ihn vor Ablauf dieſer Zeit aus dem Sterbebette zu bringen, kann nur in dem Falle nachgelaſſen werden, wenn von zwei Kranken, welche in einem Bette liegen, einer ſtirbt, oder wo, zumal nach anſtecken den Krankheiten, die Zeichen der Verweſung ſchnell eintreten.

Der hier und da übliche Gebrauch, dem kaum Erblaßten das Kiſſen unter dem Kopfe wegzuziehen, ihm Naſe und Mund zuzubinden, das Geſicht zu bedecken, Bruſt und Unterleib zu beſchweren, iſt höchſt verwerflich und daher zu unterlaſſen, weil hierdurch ein etwa Scheintodter natürlicher und begreiflicher Weiſe nur zu ſehr dem wirklichen Tode ausgeſetzt wird.

3) Erſt nach Verlauf von acht Stunden von dem Augenblicke der letzten Lebensveräußerung an iſt der Verblichene mit Vorſicht aus dem Sterbebette in das etwa beſtehende Leichenhaus, oder auf einen, mit reiner Luft verſehenen, wo möglich im Winter erwärmten, Ort zu bringen und daſelbſt auf einem den Umſtänden angemeſſenen Lager, mit dem Kopfe etwas erhaben und dem Körper bedeckt, bis zur Beerdigung aufzubewahren.

Tritt bei heißer Witterung, oder nach hitzigen, zumal anſteckenden, Krankheiten, die Verweſung ſehr

ſchnell ein, ſo darf ſchon nach Verlauf jener acht Stunden, bei anſteckenden Krankheiten mit ſchnellen Ver