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Intelligenzblatt
für die
S Kropf 2. berhessen
2 den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
im Allgemeinen,
M24. Sonnabend, den 12. Juni 1841. Amtlicher Theil.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Betreffend: Das zu frühe Beerdigen der Todten, ſowie die Beerdigung der Todten in medieiniſch-polizeilicher Hinſicht.
Indem ich das in obigem Betreffe erlaſſene Höchſte Ausſchreiben n) zu Jedermanns Nachachtung veröffentliche, erlaſſe ich zugleich zur größeren Sicherung ſeines pünktlichen Befolgs, folgende polizeiliche Verfügungen:
10 Diejenigen, welche nicht in die Klaſſe der Bedienſteten gehören, ſollen für jede Zuwiderhandlung, gegen die Vorſchriften in Satz 1. 2. 3. des gedachten Ausſchreibens in eine Polizeiſtrafe von 1—3 fl. verfallen.
z) Wer es unternimmt eine Beerdigung ohne zuvor eingeholte Erlaubniß der Behörde zu vollziehen, und kein öffentlicher Diener iſt, erleidet eine Polizeiſtrafe von 5 fl., vorbehältlich härterer Strafen, in dem Falle darin zugleich ein ſtrafrechtswidriges Verfahren gefunden werden ſollte.
Außerdem bleiben folgende bereits beſtehende Ge- und Verbote in Kraft 3) Derjenige, der eine Leiche öffentlich ausſtellt, verfällt in eine Strafe von 1—3 fl.
4 Derjenige, welcher gegen das in den beſonderen Fällen des Herrſchens anſteckender Krankheiten ſpeciell erlaſſene Gebot des ſtillen und ohne Geleite zu vollziehenden Begraͤbniſſes handelt, in eine Strafe von 3—5 fl.
5) Wer endlich der Vorſchrift, daß jedes Grab 6—7 Fuß tief ausgegraben werden müſſe, zuwider daſſelbe minder tief verfertigt, oder von der vorgeſchriebenen reihenweiſen Grabverfertigung abweicht, in eine Strafe von 1—3 fl..
Die Herrn Geiſtlichen und Bürgermeiſter(Lokalpolizeibeamten), welchen Abdrücke dieſer Verfügung noch beſonders zugefertigt werden ſollen, ſind angewieſen, die Beobachtung derſelben genau zu überwachen und ſaͤmmtliche betreffenden Diener darnach ſorgfältig zu inſtruiren.
Insbeſondere iſt jedem Leichenbeſchauer ein Exemplar alsbald zuzuſtellen, und wo ein ſolcher etwa noch ermangeln oder abgehen würde, alsbald gemeinſchaftliche Anzeige nud Vorſchläge zu machen.
Alle Uebertretungen ſind nicht nur durch die Lokalpolizeibehoͤrden ſogleich anzuzeigen, ſondern auch dieſelbe, durch unverzügliche zwangsweiſe Einſchreitung und Verhinderung ihres endlichen Vollzugs, in ihren Folgen unwirkſam zu machen.
Das Regulativ vom 5. März 1839, Nro. 10 des Intelligenzblattes, wird ſchließlich hiermit außer Kraft geſetzt.
Friedberg den 1. Juni 1841. Der großh. heſſ. Kreisrath des Kreiſes Friedberg
5 K ichen
) Erſcheint in der nächſten Nummer des Intelligenzblattes.


