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Aus Nauheim.)
Unſer Nauheim war vorigen Dienſtag den 27. Juli Zeuge einer Feierlichkeit, die neuerdings die alte Liebe und Auhänglichkeit der Heſſen zu ihrem angeſtammten Fürſtenhauſe im ſchönſten Lichte zeigte.
Schon den 25. und 26. Juli hatte man die Ankunft S. H. des Kurprinzen und Mitregenten er— wartet und Anſtalten zu Höchſtdeſſen feierlichem Empfange getroffen. Endlich zeigten ſich am 27. gegen 8 Uhr die fürſtlichen Wagen, umgeben von 12 berittenen Nauheimern mit weiß-rothen Schärpen, und ſogleich donnerten die am dem Johannis-Berge aufgepflanzten Böller ihren Gruß mit wiederholten Schüſſen entgegen. Als ſich die Wagen den Gradir— Bäuen näherten, begann vom Thurme der Wilhelms— kirche ein feierliches Glockengelaͤute, welches bis zur Ankunft S. H. im Badehaus-Garten anhielt. Hier empfing Ihn der Landrath des Kreiſes Hanau, um— geben von den Saline-Beamten, dem Juſtizbeamten, dem Pfarrer, dem Bade-Arzte und andern angeſehenen Perſonen, wahrend der Bürgermeiſter ein Lebehoch ausbrachte, in das die verſammelte Menge jubelnd einſtimmte. Nun verfügte Sich S. Hoheit mit Seiner erlauchten Gemahlin, der Gräfin von Schaumburg, in den Badehaus-Saal und ließ Sich daſelbſt die anweſenden Staatsdiener vorſtellen. Von hier be⸗ ſichtigte S. H. die ſogenannte Sprudelquelle, wo die beiden Lehrer mit der Schuljugend ein Lied ab— ſangen. Hierauf zeigte der Lan obaumeiſter des Kreiſes Hanau dem Prinzen den vorher abgeſteckten Bauplatz und legte zugleich den Plan der neu aufzuführenden Gebäude vor. Von hier begab ſich der Zug zur neuen Trinkquelle, wo S. H. abermals ein drei— maliges Vivat ertönte. Dann wurde das Gasbad beſucht und von da der Rückweg nach dem Bade— hauſe angetreten, und nachdem der Prinz auch die Einrichtung der Bäder beſichtigt hatte, beſtieg Er mit Seiner erlauchten Gemahlin wieder den Wagen, und ſetzte, unter dreimaligem Lebehoch und abermals begleitet von den 12 berittenen Nauheimern, Seine Reiſe weiter fort.
Während der Anweſenheit S. H. hatten die Nau— heimer alles aufgeboten, um als treue Heſſen ihre unwandelbare Gefühle an den Tag zu legen und wurden auch durch die freundlichſte Herablaſſung
*) Wir bedauern, daß wir der Beſchränktheit des Raumes wegen, die uns zugekommene Beſchreibung des feierlichen Empfanges S. H. des Kurprinzen unſern Leſern nur im Auszuge mittheilen können.
dafür belohnt. Auch die Damen hatten den feinſten Geſchmack gezeigt, um dem Feſte eine ſinnige, ſchöne Farbe zu geben, wie denn u. A. an den verſchiedenen Stationen 12 weiß gekleideten Jungfrauen die Wege mit Blumen beſtreuten, an dem Kurhauſe die Chiffer S. H. mit einer ſchönen Guirlande prangte u. ſ. w.
Kleiderordnung.
Es iſt eine gewöhnliche und nicht ungegründete Klage, daß die Kleiderpracht in neuerer Zeit ſehr geſteigert worden ſei, und daß die Vermögensver⸗ hältniſſe mancher Familien blos darum zerrüͤttet werden mußten, weil ſolche ſehr viel auf Kleider verwenden. Auch hört man zuweilen noch Klagen darüber, daß hinſichtlich der Kleidung gar kein Un⸗ terſchied zwiſchen den verſchiedenen Ständen mehr erſichtlich ſey. Inzwiſchen ſind dieſe Klagen ſchon ſehr alt und wenn man daher, wie gewöhnlich ge⸗ ſchieht, einzig und allein den neueren Generationen Hang zum Kleiderluxus ꝛc. vorwirft, ſo iſt dieß wenigſtens eben ſo ungegründet, als wenn man die alten Zeiten überhaupt für die Beßten erklärt.
Schon im Reichsabſchied von 1495, lit. 8 und 40 wird geſagt:„item daß eyn pder kurfuͤrſt, fuͤrſt und ander Oberkeit Erkundigung thue und Betrach- tung, der übermäßigen Cleydung wegen.“ Und in den Reichsabſchieden von 1497, 1498, 1500, ſowie in den Reichs-Polizeiordnungen von 1530 und 1577 treffen wir förmliche Kleiderordnungen an, aus denen wir hier folgendes mittheilen.
Weder Bauern, noch Bürger ſollten Gold, Sammet, Perlen, Biber- oder Marderpelz tragen, ausnahmsweiſe ſollten die Bürgersweiber einen gold— nen Ring ohne Stein und die Bürgersmädchen ein Sammethaarband mit Silber tragen durfen. Bürger ſollten ſodann kein Tuch tragen, von dem die Elle über 3 Ortsgulden(45 kr.) koſte, Bauern nur ein Tuch, von dem die Elle höchſtens 30 kr. koſte. Auch ſollten die Bürger⸗-Weiber und Mädchen von Pelzen nur Fuchs⸗, Iltis⸗ oder Lämmerpelze tragen dürfen. Die Röcke der Bauern ſollten nicht juͤber ſechs Falten haben und nur bis zu den halben Waden reichen. Die Wämſe ſollten von Barchent ſeyn und keine große weite Ermel haben. f
Dieſe Beſtimmungen ſcheinen indeſſen nicht überall anwendbar geweſen und angewendet worden zu ſeyn. Deun ſchon in der Reichs-Polizeiordnung von 1577 wird den Ständen des Reichs aufgegeben, ihren
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