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g im Allgemeinen, 5 den Kreis Friedberg und die angrenzenden Bezirke im Beſonderen.
13.
Sonnabend, den 28. Maͤrz
1640
fer Ae.
In der großh. heſſ. Verordnung vom 28. Jan. 1820(Reg. Bl. Nr. 4) heißt es u. A.:
„Um die Nachtheile und die Unbequemlichkeiten zu entfernen, welche aus der Nothwendigkeit ent— ſpringen, ſich zu dem Wegſchaffen und Abdecken des— gefallenen Viehes eines beſtimmten und oft weit entfeenten Waſenmeiſters zu bedienen und um zugleich diejenigen, welche das Ungluͤck betroffen hat, Vieh zu verlieren, einen ſolchen Unfall durch die Abgabe der Haut, des Fettes u. ſ. w. an den Waſenmeiſter und andere damit verknüpfte Koſten fernerhin nicht in erhöhtem Maaße empfinden zu laſſen, haben des Großherzogs Königliche Hoheit, für die Wohlfahrt getreuer Unterthanen ſtets väterlich beſorgt, ſchon vor geraumer Zeit zu beſchließen geruht, daß die dermalen noch beſtehenden ausſchließenden Conceſſio— nen der Waſenmeiſtrr, ſo wie ſie nach und nach erlöſchen, nicht wieder erneuert werden ſollen, und daß vielmehr alsdann unter Beobachtung der poli⸗ zeilichen Anordnungen einem jeden freiſtehen ſoll, ſein gefallenes Vieh ſelbſt abzuledern, Haut, Fett ꝛc. für ſich zu behalten, oder ſich dazu einer andern, von den Gemeinden zu dieſem Behuf beſonders an— zunehmenden Perſon zu bedienen.“
„Ueberall, wo die ausſchließenden Conceſſio— nen der Waſenmeiſter aufgehöret haben, iſt kein Staatsbürger ferner gehindert, die von den Waſen⸗ meiſtern bisher verſehenen Geſchäfte ſelbſt zu ver— richten u. ſ. w.“
Dieſes aus landes väterlichem Wohlwollen her⸗ vorgegangene Geſetz wird in der Stadt Friedberg, in den ſtandes herrlichen und andern Bezirken der Provinz Oberheſſen heute noch nicht angewendet, wenn gleich dorten die 1820 beſtellt geweſenen Wa⸗
ſenmeiſter unterdeſſen geſtorben, ihre Conceſſionen oder Erbleihen alſo erloſchen ſind; es fragt ſich des⸗ wegen: 5 Wodurch läßt es ſich rechtfertigen, daß die großh. Unterthanen zu Friedberg, ferner die in den ſtandesherrlichen und patrimonialgerichtsherr— lichen Ortſchaften von den Wohlthaten jenes Ge— ſetzes ausgeſchloſſen ſind?
Antwort. Privatrechte können verfaßungsgemäß ohne entſprechende Entſchädigung nicht aufgehoben werden. Da dieſe Entſchädigung von den gedach— ten Pflichtigen bis jetzt noch nicht geleiſtet wor⸗ den iſt, ſo mußte natürlich die Berechtigung fort— dauern. In vielen Orten des Kreiſes ſind übrigens die Waſenmeiſtereien bereits abgelöſ't.—
Anſprache an das vaterlaͤndiſche Publikum. Die Gruͤndung von Kreis-Vereinen fuͤr Rettung ſittlich verwahrloster Kinder betreffend.
Fragen wir die Eriminal⸗Acten und die Bevbl⸗ kerungsliſten der Corrections- und Zuchthäuſer, ſehen wir uns unter den Mitlebenden um; ſo werden wir finden, daß durch eine Verwahrloſung der Jugend durch das ſchlechte Beiſpiel, welches manche Eltern und Pflegeeltern den ihnen anvertrauten Kindern geben, der Keim zum Guten unterdrückt, dagegen der Keim zum Böſen zur Thätigkeit geweckt wird. Wir werden weiter finden, daß ſolche Kinder von da an, wenn keine helfende Hand dazwiſchen tritt, oder ablenkende Schickſale entgegen wirken, alle


